Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1808, [2])

Bibliographic data

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Persistent identifier:
1358331788521
Title:
Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung
Shelf mark:
Verschiedene Signaturen
Place of publication:
Kassel
Structure type:
Periodical
Collection:
Periodicals
Language:
German

Contents

Physical location:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Persistent identifier:
1358331788521_1808_2
Title:
Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung
Shelf mark:
38 8° HZ 10
Volume count:
1808, [2]
Place of publication:
Kassel
Publisher:
[s.n.]
Structure type:
Volume
Collection:
Periodicals
Year of publication:
1808
Language:
German
Other titles:
Intelligenzblatt des Departements der Fulda

Contents

Digitisation date:
2013
Place of electronic origin:
Kassel
Electronic publisher:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel
Physical location:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Title:
28tes Stück. Cassel den 11ten Julius 1808
Structure type:
Issue
Collection:
Periodicals

Contents

Table of contents

  • Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung
  • Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1808, [2])

Full text

Vom iitett Julius t$o8» 
?7$ 
Art. 50. Die Conscribirten, welche sich vertreten lassen, müssen ihre Stellvertreter de« 
Reerutirungs-Rathe vorstellen, welcher sie, sobald sie nur die erforderlichen Ergenschaften be 
sitzen, zulassen, sie sodann in die Hauprliste, zugleich mit der Anzeige dessen, welchen sie auf 
den ersten Listen ersetzen, eintragen, und ihre Nomen in einem dazu bestimmten Register ver 
zeichne» lassen muß. Nach dieser Einzeichnung ist der Stellvertreter persönlich eonscribirt, 
allen Drsertionsgesetzen unterworfen, und von Rechts wegen auf die Liste derjenigen, die zu 
rrst marschiern müssen, zu setzen. 
Art. z l. Der Stellvertreter muß wenigstens 1 Metre 6 ri Millimeter ( oder 5 Fuß r Zoll) 
haben. 
Art. 52. Da die ersetzten Conscribirten sogleich die erforderliche Vorsicht gebrauchen müs 
sen, um gewiß zu seyn, daß ihre Stellvertreter alle erforderlichen Bedingungen erfüllen wer 
den, so sind sie auch für dieselben besonders verantwortlich. 
Sobald die Stellvertreter bei ihrem Corps ankommen, hat dessen Chef eine besondere 
Musterung über sie zu halten. Sollte alsdann ein Stellvertreter für unzulässig erklärt wer 
den , so bleibt er vor der Hand bei dem Corps. Der Oberste muß aber dem General-Inspec 
tor bei der von ihm anzustellenden Musterung davon Meldung thun, worauf dieser, rrachde« 
er in seiner Gegenwart eiye abermalige Untersuchung hat vornehmen lassen, darüber eine ge 
naue Bescheinigung mit seinem Gutachten an den Kriegsminister zu schicken hat, welcher in 
letzter Instanz darüber entscheidet, und die nöthigen Befehle ertheilt, damit entweder der 
Stellvertreter in sein Departement zurückgeschickt, und der Conscribirte, welchen er ersetzt 
hatte, angehalten werde, innerhalb 8 Tagen, von der durch den Prafecten ihm zugekomme 
nen Anzeige angerechnet, einen neuen Stellvertreter zu stellen, der sich auf seine Kosten bei 
dem Corps einfinden muß, oder aber selbst zu marschiren, und sich gleichfalls auf seine Ko 
sten zu dem Corps zu verfügen. Dasselbe findet auch statt, wenn die Stellvertreter während 
drr drei ersten, auf ihre Ankunft folgenden, Monate wegen Gebrechlichkeiten oder anderer 
zur Zeit ihrer Annahme vorhandenen Ursachen, die sie verheimlicht haben, für dienstunfähig 
erkannt werden. 
Art. $3. So oft der Stellvertreter eines Conscribirten, bevor er zwei volle Jahre in ei 
nem Corps gedient hat, desertirt, muß der Conscribirte binnen 14 Tagen, von der Zeit des 
erhaltenen Befehls angerechnet, einen andern Stellvertreter auf seine Kosten stellen und be« 
Corps zuführen, oder selbst marschiren, jedoch mit Vorbehalt des im nachstehenden 55. Arti 
kel bestürmten Falles. Wenn ein Stellvertreter, nachdem er bei dem Corps angekommen ist, 
desertirt, oder in den ersten drei Monaten seiner Annahme abgedankt wird. so muß der Con- 
scrrbirtr selbst marschiren, und hat auf die Zurückforderung der bezahlten 100 Franken kein 
Recht; stellt er aber einen andern Stellvertreter, so ist er auch verbunden, zum zweitenmal- 
die Summe von loo Franken zu entrichten. 
Desertirt der Stellvertreter vor seiner Ankunft bei dem CorpS, so hat der Ersetzte, wel 
cher selbst marschirt, ein Recht auf die Zurückbezahlung der von ihm entrichteten r 00 Franken, 
und braucht, wenn er einen andern stellt, diese Summe nicht zum zweitenmale zu erlegen. 
Art. §4. Stirbt ein ersetzter Conscribirter, so muß der Stellvertreter bei der Armee blei 
be«, gleich als wenn er für sich selbst marschirt wäre. Der Präfect ober Unterpräfect, von 
welchem die Entsetzungs Urkunde aufzunehmen ist, hat demselben davon besonders'Nachricht 
;u ertheilen. Stirbt hingegen der Stellvertreter nach seiner Annahme beim Corps, so ist der 
Ersetzte von allem Dienste frei. (Die Fortsetzung folgt.) 
Avertissement. 
Da nach einer von des Herrn Kriegs - Ministers Excellenz ertheilte» weiter» Jnstructko», 
m Gemäsbeit des iLten Art.' des Königlichen DecretS vom rzten April d. I. alle West- 
phalifche Unterthanen, welche am iten Januar 1808 ihr rotes bis inclusive S4teS Jahr zurück 
Hhhhh- ge«
	        

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