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Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1808, [1])

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1808, [1])

Zeitschrift

Persistente ID:
1358331788521
Titel:
Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung
Signatur:
Verschiedene Signaturen
Erscheinungsort:
Kassel
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zeitschriften
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Casselische Policey- und Commercien-Zeitung
Physikalischer Standort:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Band

Persistente ID:
1358331788521_1808_1
Titel:
Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung
Signatur:
38 8° HZ 10
Bandzählung:
1808, [1]
Erscheinungsort:
Kassel
Verleger/Verlag:
Verl. d. Waisenhauses
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
Zeitschriften
Erscheinungsjahr:
1808
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Intelligenzblatt des Departements der Fulda
Jahr der Digitalisierung:
2013
Herkunft der digit. Ausgabe:
Kassel
Hersteller der digit. Ausgabe:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel
Physikalischer Standort:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung
  • Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1808, [1])
  • Einband
  • 2tes Stück. Montag den 11ten Januar 1808
  • 3tes Stück. Montag den 18ten Januar 1808
  • 4tes Stück. Montag den 25ten Januar 1808
  • 5tes Stück. Montag den 1ten Februar 1808
  • 6tes Stück. Montag den 8ten Februar 1808
  • 7tes Stück. Montag den 15ten Februar 1808
  • 8tes Stück. Montag den 22ten Februar 1808
  • [9tes Stück. Montag den 29ten Februar 1808]
  • 10tes Stück. Montag den 7ten März 1808
  • 11tes Stück. Cassel den 14ten März 1808
  • 12tes Stück. Cassel den 21ten März 1808
  • 13tes Stück. Cassel den 28ten März 1808
  • 14tes Stück. Cassel den 4ten April 1808
  • 15tes Stück. Cassel den 11ten April 1808
  • 16tes Stück. Cassel den 18ten April 1808
  • 17tes Stück. Cassel den 25ten April 1808
  • 18tes Stück. Cassel den 2ten May 1808
  • 19tes Stück. Cassel den 9ten May 1808
  • 20tes Stück. Cassel den 16ten May 1808
  • 21tes Stück. Cassel den 23ten May 1808
  • 22tes Stück. Cassel den 30ten May 1808
  • 23tes Stück. Cassel den 6ten Junius 1808
  • 24tes Stück. Cassel den 13ten Junius 1808
  • 25tes Stück. Cassel den 20ten Junius 1808
  • 26tes Stück. Cassel den 27ten Junius 1808
  • Farbkeil
  • Einband

Volltext

d es Departements der Fulba. 
i6!i! Stück. 
Cassel den i8*ül April i8<>8. 
Zustiz-Ministerium. 
Nach Vorschrift der ehemaligen Gesetze war den Notarien in dem größten Theile der Pro« 
vinzen, die jetzt da« Königreich bilden, die Befugnis versagt, weder Testamente aufzunehmen, 
noch die Acten zu rntwrrfrn, welch« Schenkungen unter Lebendigen enthalten. Mehrere No« 
tarien habe« angefragt, ob die Aufnahme dieser Acten ihnen auch jetzt noch untersagt sey? 
Der Codex Napoleon, wodurch alle ehemaligen Gesetze, die mit dessen Dispositionen in 
Widerspruch stehen, aufgehoben werden, erkennt alle Testamente für gültig an, welche in ei« 
«er der nachstehend angezeigten drei Formen abgefaßt find, i) Die autographischen (eigenhän« 
big geschriebenen) Testamente; r) die mystischen (in einem geheimen und verschlossenen Aufsatz 
enthaltenen) Testamente, und z) die öffentlichen, welche von Notarien aufgenommen worden 
sind. 
Die autographischen Testamente sind gänzlich das Werk des Testators, «nd bedürfen nicht 
brr Mitwirkung eines öffentlichen Beamten. 
Die mystischen Testamente können ebenfalls von dem Testator verfaßt, und selbst von ei« 
nem Dritten geschrieben werde«, wenn sie nur brr Testator unterschreibt; aber um rechtsbe« 
ständig zu seyn, müssen sie, nachdem sie verschlossen und versiegelt sind, mit der Aufschrift 
eines Notar- versehen seyn. (Codex Napoleon Art. 976 und 980.) 
Endlich sind die durch öffentliche Urkunden errichteten Testamente nur dann rechtsbeständig, 
wenn sie von zwei oder einem Notarius, und in der durch den Codex borgeschriedenen Form 
aufgenommen worben sind. (Art. 971 dis 971.) 
Aus diesen Borschrieften gehet hervor, daß der Codex-Napoleon, indem er dieConcurrenz 
der Notarien bei den mystischen Testamenten erfordert, und ihnen ausschließlich die Aufnahme 
und die Aufbewahrung der in öffentlichen Urkunden verfaßten Testamente anvertrauet, diesen 
Notarien mit völliger Wirkung die dazu erforderliche Befugnis, welche die ehemaligen Landes« 
Gesetze ihnen versagten, übertragen, und, was die nach dem l. Januar 1808 verfertigten Te 
stamente brtrift, die den Gerichtshöfen bisher zustehende Befugnis zurückgenommen hat. 
Eben so verhält eS sich mit den Schenkungen unter Lebendigen; die seit dem r. Januar 
I808 errichteten Schenkungen find null und nichtig, wenn die Acten, welche sie enthalten, 
nicht von Notarien verfaßt find. (Codex Napoleon Art. 9z r.) 
Der Maire der Stadt Cassel 
nach Ansicht des Königlichest Decrets vom löten b. M. die Eintheilung der Stabt Cassel 
>n zwey CantonS betreffend, «nd in Gemäßheit einer Präfectural, Verfügung, wonach die 
Einwohner derselben von denen verschiedenen Bezirken dieser «uberweitigen Eintheilung,. so 
«rr
	        

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