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Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1784, [1])

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1784, [1])

Zeitschrift

Persistente ID:
1358331788521
Titel:
Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung
Signatur:
Verschiedene Signaturen
Erscheinungsort:
Kassel
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zeitschriften
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Casselische Policey- und Commercien-Zeitung
Physikalischer Standort:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Band

Persistente ID:
1358331788521_1784_1
Titel:
Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung
Signatur:
38 8° HZ 10
Bandzählung:
1784, [1]
Erscheinungsort:
Kassel
Verleger/Verlag:
Verl. des Waisenhauses
Dokumenttyp:
Band
Erscheinungsjahr:
1784
Sprache:
Deutsch
Weitere Titel:
Casselische Policey- und Commercien-Zeitung
Jahr der Digitalisierung:
2013
Herkunft der digit. Ausgabe:
Kassel
Hersteller der digit. Ausgabe:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel
Physikalischer Standort:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung
  • Casselische Polizey- und Commerzien-Zeitung (1784, [1])
  • Einband
  • 1tes Stueck, Montag den 5ten Januar. 1784
  • 2tes Stueck, Montag, den 12ten Januar. 1784
  • 3tes Stueck, Montag den 19ten Januar. 1784
  • 4tes Stueck, Montag den 26ten Januar. 1784
  • 5tes Stueck, Montag den 2ten Februar. 1784
  • 6tes Stueck, Montag den 9ten Februar. 1784
  • 7tes Stueck, Montag den 16ten Februar. 1784
  • 8tes Stueck, Montag den 23ten Februar. 1784
  • 9tes Stueck, Montag den 1ten Maerz. 1784
  • 10tes Stueck, Montag den 8 Maerz. 1784
  • 11tes Stueck, Montag den 15ten Maerz. 1784
  • 12tes Stueck, Montag den 22ten Maerz. 1784
  • 13tes Stueck, Montag den 29ten Maerz. 1784
  • 14tes Stueck, Montag den 5ten April. 1784
  • 15tes Stueck, Montag den 12ten April. 1784
  • 16tes Stueck, Montag den 19ten April. 1784
  • 17tes Stueck, Montag den 26ten April. 1784
  • 18tes Stueck, Montag den 3ten May. 1784
  • 19tes Stueck, Montag den 10ten May. 1784
  • 20tes Stueck, Montag den 17ten May. 1784
  • 21tes Stueck, Montag den 24ten May. 1784
  • 22tes Stueck, Montag den 31ten May. 1784
  • 23tes Stueck, Montag den 7ten Junius. 1784
  • 24tes Stueck, Montag den 14ten Junius. 1784
  • 25tes Stueck, Montag den 21ten Junius. 1784
  • 26tes Stueck, Montag den 28ten Junius. 1784
  • Farbkeil
  • Einband

Volltext

Lasselische ' 
Polices > uni) Lommerctm - ZeWlig. 
Mit Hochfürsilich -Heßischen gnädigstem Privileg«). 
Montag den 14— Iunius. 
Beschluß der Verordnung im vorigen Stück. 
4, A)ach geendigter Marktzeit sind sämmtliche Hausirer sogleich schuldig, nicht nur dem Licent, 
u/v erhebet des Orts den Licent von den verkauften Waaren nach einer, von der Kriegs- 
und Domainen Cammer desfalls zu machenden Einrichtung baar zu bezahlen, sondern sie 
sollen auch ihre sämmtliche übrig gebliebene Waaren und Packen mit auf die Licentstube oder 
in des Licenterhebers Behausung bringen, damit solches daselbst mit dem Licentfiegel sogleich 
versiegelt werden können. Zu dem Ende wird den Licentbedienten nicht nur hierdurch gemes 
senst befohlen, diese Obsignation der Packen und Kisten ohne Aufenthalt zu verrichten, sonder« 
ek wird auch allen Licent- und Zollbedienten, desgleichen den Lhorschreibern tntimiret, genau 
dahin zu sehen, daß diese Packen und Kisten von einem Jahrmarkt zum andern, und biö auf 
die Gränzzoüstatten versiegelt bleiben müssen. 
5. Würde aber ein auswärtiger Kaufmann, oder Krämer seine Waaren von einer Messe, 
»der einem Markt zum andern liegen lassen wollen; So soll er solche auf die Licentstube bringen, 
und daselbst wohl versiegeln lassen, alsbenn aber solche auf die öffentlichen Stadtwaagen, wo 
deren vorhanden sind, oder in des Licenterhebers Behausung niederlegen. Die Licentbedienteu 
aber werden bey Vermeydung ernstlicher Bestrafung angewiesen, diese Packen und Kisten zwi 
schen den Messen und Jahrmärkten nicht zu resigniern, noch den Kaufleuten und Krämern zu 
gestatten, daß sie etwas davon verkaufen dürfen; inmaaßen letztere im Contraventionsfalle mit 
der Confiscation der verkauften Waaren, und der im karnßrgxko xrimv verordneten Strafe ohn- 
adittlich angesehen werden sollen. 
Uuu
	        

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