Die Landesbibliothek Kassel 1580 - 1930

Bibliographic data

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Persistent identifier:
1353061499976
Title:
Die Landesbibliothek Kassel 1580 - 1930
Shelf mark:
34 CA 8004
Editor:
Hopf, Wilhelm
Place of publication:
Marburg
Publisher:
Elwert
Structure type:
Monograph
Collection:
Literatur zur Bibliothek und ihrem Bestand
Year of publication:
1930
Scope:
108, VIII, 127 S., 19 Bl. : Ill.
Language:
German
Other titles:
Festschrift zum 350jährigen Jubiläum der Landesbibliothek Kassel

Contents

Digitisation date:
2012
Place of electronic origin:
Kassel
Electronic publisher:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel
Physical location:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Title:
Teil 1. Die Landesbibliothek Kassel in ihrer geschichtlichen Entwicklung
Persons involved:
Hopf, Wilhelm
Structure type:
Chapter
Collection:
Literatur zur Bibliothek und ihrem Bestand

Title:
4. Bibliothekar Johann Hermann Schmincke (1722 - 1743)
Structure type:
Chapter
Collection:
Literatur zur Bibliothek und ihrem Bestand

Table of contents

Table of contents

  • Die Landesbibliothek Kassel 1580 - 1930
  • Cover
  • Wilhelm und Jacob Grimm
  • Title page
  • Teil 1. Die Landesbibliothek Kassel in ihrer geschichtlichen Entwicklung
  • Teil 2. Handschriftenschätze der Landesbibliothek Kassel

Full text

10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
. Von jedem Buch ist ein Freiexemplar im Niederfürstentum nach Kassel, im Ober- 
fürstentum nach Marburg und in der Grafschaft Schaumburg nach Binteln abzuliefern. 
Die Bibliothekare entscheiden, 0b das Buch angenommen wird oder nicht. 
Jedes Buch ist zu einem Viertel der Auflage auf gutem Schreibpapier, zur Hälfte auf 
gutem Druckpapier und zum letzten Viertel auf minder gutem Papier zu drucken. 
Strafe: Verlust der Exemplare und 20 Rthlr. 
Wer eine Anzeige über Verstöße gegen diese Bestimmungen einreicht, erhält ein 
Viertel der verwirkten Strafe. 
Regierung und Bibliothekare haben über die Beachtung dieser Bestimmungen zu wachen. 
Der Verkaufspreis der Bücher wird unter Zuziehung der Bibliothekare festgesetzt. 
Alle Bücher, die außer Landes gedruckt sind und eingeführt werden, sind innerhalb 
eines Vierteljahres den Bibliothekaren anzuzeigen und bei Versäumnis der Anzeige 
zu konfiszieren. 
Alle eingehenden Strafgelder sind zu gunsten der Bibliotheken zu verwenden. 
Niemand darf - bei Verlust der Exemplare -- außer Landes drucken lassen. 
Es sind außerordentlich weitgehende, tief einschneidende, z. T. ganz modern an- 
mutende Vorschläge, die Schmincke ausgearbeitet hat. Ob er sie wirklich Friedrich I. vor- 
gelegt hat, ist nicht festzustellen. Jedenfalls hat er auch mit ihnen das erstrebte Ziel nicht 
erreicht - auch diese Pläne verschwinden, bis sie 31]: Jahrzehnte später von seinem Sohn 
wiederaufgenommen werden; sie fanden aber auch dann kein anderes Schicksal als bei 
ihrem ersten Auftauchen -- die ebenso knappe wie deutliche Entscheidung erging dahin: 
„Beruhetß 
In seiner Sorge für die Vermehrung der Bibliothek übersah Schmincke auch nicht, 
welche Bedeutung Geschenke für eine derartige Anstalt haben können. In einer un- 
datierten, aber noch vor 1726 aufgestellten Liste zählt er 77 Werke auf, die seit Landgraf 
Philipps Tagen den hessischen Fürsten oder Familienangehörigen, vereinzelt auch Privat- 
personen zum Geschenk gemacht und von den Beschenkten der Bibliothek überlassen wor- 
den waren. Leider fehlen in dieser Liste, die wohl kaum Anspruch auf Vollständigkeit 
erheben kann, die Namen der Schenker. 
Die Königin Ulrike Eleonore von Schweden hatte bald nach der Thronbesteigung 
ihres Gatten der Kasseler Bibliothek mehrere Werke, darunter vor allem zwei schwedische 
Bibeln zum Geschenk gemacht. In seinem Dankschreiben läßt Schmincke die Erinnerung 
daran wieder aufleben, daß gerade 100 Jahre zuvor Gustav Adolf der Bibliothek die erste 
gedruckte Muscovitische Bibel als Geschenk überwiesen hat 51). 
Ein neuer, sachlich durchaus wohlbegründeter Weg zur Vermehrung der Bibliothek 
wurde beschritten, als das Reg-ierungs-Archiv 1739 den für die Unterbringung von Akten 
verfügbaren Raum aufgebraucht sah und Abhilfe nur durch Ausscheiden eines Teils der 
Bücherbestände geschaffen werden konnte. Es war durchaus richtig, daß man diese nicht 
einfach beseitigte, sondern der Bibliothek überwies - 82 Werke älterer juristischer Litera- 
tur mit 99 Bänden kamen damit ins Eigentum der Bibliothek 52). 
Die Versteigerungen der Doppelstücke hatten wohl die Aufmerksamkeit vor allem 
der Bibliothek in Rinteln, deren Zuwachsmöiglichkeiten recht begrenzt waren, auf diese 
Bestände gelenkt. Die Universität stellte daher im Juli 1732 den Antrag, ihr zur Ver- 
mehrung ihrer Bibliothek die in Kassel vorhandenen Doppelstücke zu überweisen, hat aber 
51) Entwurf 1734. A. L.B Xb, l. 
52) d. d. 14. November 1739. A. L. B. 
28
        

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