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Hessenland (49.1938)

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Bibliographic data

fullscreen: Hessenland (49.1938)

Periodical

Persistent identifier:
1289911336242
Title:
Hessenland
Shelf mark:
38 4° H.coll. 13
Date:
1.1887 -
Place of publication:
Kassel
Document type:
Periodical
Collection:
Periodicals
Language:
German
Sub title:
Zeitschrift für hessische Geschichte und Literatur
Physical location:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Volume

Persistent identifier:
1289911336242_0049
Title:
Hessenland
Volume count:
49.1938
Place of publication:
Marburg
Publisher:
Hitzeroth
Document type:
Volume
Collection:
Periodicals
Year of publication:
1938
Language:
German
Sub title:
Heimatzeitschrift für Kurhessen
Digitisation date:
2013
Place of electronic origin:
Kassel
Electronic publisher:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel
Physical location:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Contents

Table of contents

  • Hessenland
  • Hessenland (49.1938)
  • Cover
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis des Jahrgangs 1938
  • Heft 1/2, Januar/Februar 1938
  • Heft 3/4, März/April 1938
  • Heft 5/6, Mai/Juni 1938
  • Heft 7/8, Juli/August 1938
  • Heft 9/10, September/Oktober 1938
  • Heft 11/12, November/Dezember 1938
  • Color chart
  • Cover

Full text

241 
Herausgegeben in Verbindung mit dem Arbeitsring für bessische Heimatforschung an der Universität 
Marburg, dem Verein für hessische Geschichte und Landeskunde und dem Museumsverein der Stadt Kassel 
von Dr. C. Hitzeroth, Marburg-Lahn 
49. JahrgangMarburg-Lahn, November/D ezember 1938 Heft 11/12 
Umlegung in Rurhessen einst und jetzt*) 
Von Dr. sur. K. W. N o l d a, Kassel 
Zu einem Rückblick daraus, wie Kurhessen auf dem Ge 
biet der Umlegung in die preußische Verwaltung über 
geleitet worden ist, erscheint der Augenblick heute be 
sonders günstig, nachdem wir seit dem 1.1.1938 ein ein 
heitliches Ncichsumlegungsrecht haben. Es beruht auf 
dem Reichsumlegungsgesetz vom 26.6.1936 und der 
Reichsumlegungsordnung vom 16.6.1937, die auf 
Grund dieses Gesetzes erlassen worden ist. Damit ist in 
Preußen eine Entwicklung abgeschlossen, die sich auf einen 
Zeitraum von über 120 Jahren erstreckt. Die Reichsum- 
legungsordnung gibt jetzt eine einheitliche Ordnung aller 
stofs- und verfahrensrechtlichen Gesetzesvorschriften. Das 
Reichsumlegungsgesetz von 1936 gibt einen ganz um 
fassenden Begriff der Umlegung: sie umfaßt danach alle 
Maßnahmen zur Erweckung der im Boden schlummern 
den Wachstumskräfte. 
Was heißt nun Umlegung? Die Umlegungstätigkeit 
in Preußen ist ausgegangen von der Regulierung der 
gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse, der Aufteilung der 
sogannten Gemeinheiten — d. h. der aus der alten 
Markgemeinde gemeinsam verbliebenen Grundstücke und 
Nutzungen —, der Ablösung von Dienstbarkeiten usw. 
In diesen Verfahren war Landabfindung vorgeschrieben- 
und dabei wurde eine Zusammenlegung notwendig, da 
sonst eine unwirtschaftliche Gemengelage durch diese 
Auseinandersetzungen entstanden wäre. Daher ist in 
Verbindung mit diesen Teilungen die Aushebung der 
Gemengelage durch Umtausch (Zusammenlegung) durch 
geführt worden- so war es bereits in der Gemeinheits 
teilungsordnung von 1821 vorgesehen. Gerade durch 
diese Zusammenlegung wurde vielfach erst eine Zweck- 
*) Vortrag, gehalten im Verein für hessische Geschichte und 
Landeskunde am 24. 1.1938. 
mäßige Nutzung der Absindungsstücke ermöglicht, In 
einer langen Entwicklung hat man dann erkannt, daß 
auch die wirtschaftliche Zusammenlegung für sich einen 
wesentlichen Vorteil für die Verbesserung der Ertrags 
fähigkeit bildet. In Preußen ist sie zuerst durch das Ge 
setz von 1872 als selbständige Maßnahme zugelassen 
worden. Diese Umlegung, wie sie sich dann in Preußen 
entwickelt hat, bedeutet die grundlegende Neugestaltung 
einer Feldmark mit dem Ziel, sie für die landwirtschaft 
liche Nutzung günstiger zu gestalten. Im Umlegungsver 
fahren wird die Grundstückseinteilung im Umlegungs 
gebiet aufgehoben und durch eine neue Einteilung er 
setzt. Dadurch wird es möglich, die gesamten Boden 
verhältnisse des Umlegungsgebiets neu zu ordnen und 
die Hemmungen für die Wirtschaftlichkeit zu beseitigen, 
die in nicht umgelegten Gemarkungen den Bodenertrag 
stark mindern. Ich nenne einige davon: die zersplitterte 
und zerstreute Lage der Grundstücke, die unwirtschaftliche 
Gestalt der Grundstücke, der Mangel an Wegen und die 
Mangelhaftigkeit der vorhandenen Wege (ungünstige 
Steigungsverhültnisse, Umwege, fehlende Querverbin 
dungen, Überfahrtsrechte usw.), fremde Rechte zur Hute 
usw., und mit alledem verbunden der Flurzwang, der den 
einzelnen hindert, seinen Grundbesitz wirtschaftlich zweck 
mäßig zu nutzen. Dazu kommen die ungeordneten Wasser 
verhältnisse, Mangel an Vorflut (ohne die Binnenent- 
wüsserung und Dränung nicht möglich sind), unzeitige 
Überflutungen, Fehlen von Bewässerungsanlagen oder 
unzweckmäßiger Zustand der vorhandenen Anlagen (bei 
denen namentlich häufig die Vorflut fehlt). Alle diese 
Mängel vermag die Umlegung zu beseitigen. Dabei stellt 
die neue Reichsumlegungsordnung (§ 42) jetzt mit be 
sonderer Betonung die allgemeinen Gesichtspunkte voran: 
das Umlegungsgebiet ist neu zu gestalten, wie es die 
Grundsätze des nationalsozialistischen Staates und des
	        

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