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Hessenland (38.1926)

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Bibliografische Daten

fullscreen: Hessenland (38.1926)

Zeitschrift

Persistente ID:
1289911336242
Titel:
Hessenland
Signatur:
38 4° H.coll. 13
Datum:
1.1887 -
Erscheinungsort:
Kassel
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
Zeitschriften
Sprache:
Deutsch
Zusatz zum Hauptsachtitel:
Zeitschrift für hessische Geschichte und Literatur
Physikalischer Standort:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Band

Persistente ID:
1289911336242_0038
Titel:
Hessenland
Signatur:
38 4° H.coll. 13
Bandzählung:
38.1926
Erscheinungsort:
Kassel
Verleger/Verlag:
Scheel
Dokumenttyp:
Band
Sammlung:
Zeitschriften
Erscheinungsjahr:
1926
Sprache:
Deutsch
Zusatz zum Hauptsachtitel:
illustrierte Monatsblätter für Heimatforschung, Kunst und Literatur
Jahr der Digitalisierung:
2013
Herkunft der digit. Ausgabe:
Kassel
Hersteller der digit. Ausgabe:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel
Physikalischer Standort:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Hessenland
  • Hessenland (38.1926)
  • Titelblatt
  • Inhaltsverzeichnis des Jahrgangs 1926
  • Heft 1, Januar 1926
  • Heft 2, Februar 1926
  • Heft 3, März 1926
  • Heft 4, April 1926
  • Heft 5, Mai 1926
  • Heft 6, Juni 1926
  • Heft 7, Juli 1926
  • Heft 8, August 1926
  • Heft 9, September 1926
  • Heft 10, Oktober 1926
  • Heft 11, November 1926
  • Heft 12, Dezember 1926

Volltext

230 
y\; * 
träger des Klosters Germerode in einer schwierigen 
Lage/ da sie vielfach nicht wußten, wo sie ihr Recht 
suchen, und wem sie in Gerichtssachen Folge zu 
leisten hatten. Zudem saß seit dem Bauernaufstand 
von 1525, der von Thüringen her auch aus den 
Ringgau seine Wellen geschlagen hatte, eine gewisse 
Widersetzlichkeit dem Bauern im Blute und ließ ihn 
nicht mehr so gefügig, wie ehedem, sich allem unter 
werfen. Einige Begebenheiten aus jener Zeit, bei 
denen Rittmannshausen stark in Mitleidenschaft ge 
zogen war, mögen hier berichtet werden. 
An einem Nachmittag im Juli des Jahres 1584 
hütet der Hirt von Rittmannshausen seine Herde 
in dem nach Jfta zu gelegenen Teil der Ritt 
mannshäuser Flur. Da ertönen rasch hinterein 
ander zwei Schüsse. Erschreckt eilen der Hirt und 
sein Hütejunge dem Schalle nach und finden auf der 
Frankfurt-Leipziger Landstraße zwei hingesunkene 
Krämer,-von denen der eine schon sein Leben aus 
gehaucht hat, während der andere mit dem Seufzer: 
„Herr hilf" gerade seinen letzten Atemzug tut. Zu 
gleich sehen die Hirten zwei Männer eilenden Fußes 
durch das Feld den: Heldrasteinswald zueilen. Die 
Leichname läßt der Boyneburgische Verwalter in 
Netra, den man benachrichtigt hat, in die Kirche 
nach Rittmannshausen schaffen und dann aus dem 
die Kirche dortselbst umgebenden Friedhof bestatten. 
Er selbst wohnt der Beerdigung bei, um dadurch die 
Rechte seiner Boyneburgischen Herrschaft zu wahren. 
Der Ort, auf dem die Krämer ihreir Tod fanden, 
wird nämlich von ihm als unter Boyneburgischer 
Gerichtsbarkeit stehend in Anspruch genommen. 
Inzwischen haben sich aber schon die Herren von 
Buttlar ¿eint Landvogt in Eschwcge beschwert und 
das Recht der Bestattung für sich beansprucht, da 
die entseelten Körper nicht auf der eigentlichen 
Landstraße, sondern auf de:., an ihr herlaufenden 
Lande des Andreas Sömmer aus Lüderbach gelegen 
hätten, und deshalb die Angelegenheit unter die 
Gerichtsbarkeit des Hauses Buttlar gehöre. Der 
landgräfliche Bogt weist zwar die Buttlarsche Be 
schwerde, da sie unbegründet sei, ab, sieht aber in 
dem Verhalten des Boyneburgischen Verwalters den 
noch einen Übergriff, da die Landstraße landgräflich 
sei. Er läßt deshalb die Leichname wieder aus 
graben und in Datterode beerdigen, und den Boyne 
burgischen Verwalter belegt er mit 50 Goldgulden 
Strafe. 
Die aus den Nachbarorten aufgebotenen Mann 
schaften, die die Wälder des Heldrasteins und der 
Graburg abgetrieben hatten, hatten inzwischen einen 
der Mörder in dem Königstal zwischen Rambach 
und Weißenborn gefangen genommen. Da das 
Königstal unzweifelhaft zum Boyneburgischen Terri 
torium gehörte, wurde gestattet, daß der Verbrecher 
in den Turm der Boyneburg gebracht wurde. Ob 
über das Recht der Aburteilung des Gefangenen 
später aber nicht noch Meinungsverschiedenheiten 
zwischen dem Landgrafen, der doch wohl das Recht, 
über Leben und Tod zu befinden, als ein Hoheits 
recht des Fürsten für sich in Anspruch nahm, und 
der Boyneburgischen Gerichtsverwaltung sich er 
gaben, ist aus den Akten nicht ersichtlich. 
Im Jahre 1616 war der Boyneburgische Gesamt 
schultheiß Klaus Schiefe in Rittmanns hausen gestor 
ben. Zu seinem Nachfolger hatten die Boyneburgs 
nicht seinen Schwiegersohn oder dessen Bruder, wie 
diese erwartet hatten, ernannt, sondern Heinrich 
Müller, der gleichfalls als Boyneburgischer Hinter 
sasse im Dorf wohnte. Die hierdurch' bei den Zurück 
gesetzten und auch hier und da sonst im Dorfe her 
vorgerufene Mißstimmung sollte bald Gelegenheit 
finden, sich zu betätigen. Zudem war die Stimmung 
in Rittmannshausen den Boyneburgs gegenüber- 
schön an und für sich keine gute, weit die Junker, 
wie die Rittmannshäuser meinten und wie sie 1579 
in einer Beschwerde zum Ausdruck gebracht hatten, 
widerrechtlich die Betreibung der ganzen Rittmanns- 
häuser Flur mit Schafen für sich in Anspruch 
nahmen, während ihnen nach Ansicht der Gemeinde 
Rittmannshausen die Betreibung nur auf 6 Hufen 
zustand und von der übrigen Flur nur ein Triftgeld. 
Die Frankfurt-Leipziger Landstraße teilte sich vor 
Rittmannshausen in zwei Arme. Ein Arm führte 
durch das Dorf, und der andere ältere neben dem 
Dorf her, um gleich hinter dem Dorf wieder in die 
Straße einzumünden. Trotzdem nun der neben 
dem Dorf herlaufende Arm kürzer und weniger an 
steigend war, wurde er doch so wenig von dem sonst 
regen Verkehr benutzt, daß Dornen und Stöcke dar 
auf wuchsen. Der neue Gesamtschultheiß machte nun 
den beiden von der Gemeinde gleichfalls neugewähl 
ten Heimbürgern Klaus Hesse und Hans Solmann 
den Vorschlag, man wolle die Dornen und Stöcke 
ausroden lassen, den Weg umpflügen, mit Dinkel 
besäen, von der Ernte die Unkosten decken und die 
Fläche dann wieder als Weg liegen lassen. Auf Zu 
reden der Heimbürger verfuhr die Gemeinde dann 
auch im Frühjahr 1617 diesem Vorschlage gemäß. 
Daß dieser Vorschlag Müllers von diesem aber 
mehr eigennützig als gemeinnützig gemeint gewesen 
war, zeigte sich bald. Müller setzte nämlich nicht 
nur bei seinem Acker, der an dieser gerodeten Straße 
herlief, eigenmächtig die Malsteine einen Schuh 
weit heraus, sondern er nahm auch zu gleicher Zeit 
durch Verrückung der Malsteine im Dorf selbst „eine 
gute Rute" der durch das Torf führenden Straße 
in seinen Besitz. 
Da Müller auf gütliches Zureden hin diese Über 
griffe nicht rückgängig machte, fühlten fich die beiden 
Heimbürger, als Dorfvormünder, veranlaßt, die 
verrückten Grenzsteine auf ihre alte Stätte zu setzen. 
Außerdem belegten sie ihren Torfgenossen Müller 
mit einem Gulden Strafe, der nach altem Her- 
kommen, der neuen Boyneburgischen Polizeiordnung, 
die solche gemeinsame Trinkereien verbot, zuwider in 
einer Tonne Bier vertrunken wurde. Ebenso war 
es seit unvordenklichen Zeiten nach Angabe der Ritt- 
mannshäuser bräuchlich, das sei hier nur nebenbei 
erwähnt, daß jeder neue Ehemann einen Gulden 
seinen Dorfgenossen zu gemeinsamem Trünke zu 
spenden hatte, gegen welchen Brauch die Boyneburgs
	        

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