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Hessenland (9.1895)

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Bibliographic data

fullscreen: Hessenland (9.1895)

Periodical

Persistent identifier:
1289911336242
Title:
Hessenland
Shelf mark:
38 4° H.coll. 13
Date:
1.1887 -
Place of publication:
Kassel
Document type:
Periodical
Collection:
Periodicals
Language:
German
Sub title:
Zeitschrift für hessische Geschichte und Literatur
Physical location:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Volume

Persistent identifier:
1289911336242_0009
Title:
Hessenland
Volume count:
9.1895
Place of publication:
Kassel
Publisher:
Scheel
Document type:
Volume
Collection:
Periodicals
Year of publication:
1895
Language:
German
Sub title:
Zeitschrift für hessische Geschichte und Literatur
Digitisation date:
2010
Place of electronic origin:
Kassel
Electronic publisher:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel
Physical location:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Contents

Table of contents

  • Hessenland
  • Hessenland (9.1895)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß des Jahrgangs 1895
  • No. 1, 4. Januar 1895
  • No. 2, 16. Januar 1895
  • No. 3, 2. Februar 1895
  • No. 4, 18. Februar 1895
  • No. 5, 2. März 1895
  • No. 6, 16. März 1895
  • No. 7, 1. April 1895
  • No. 8, 16. April 1895
  • No. 9, 1. Mai 1895
  • No. 10, 16. Mai 1895
  • No. 11, 1. Juni 1895
  • No. 12, 17. Juni 1895
  • No. 13, 1. Juli 1895
  • No. 14, 16. Juli 1895
  • No. 15, 1. August 1895
  • No. 16, 16. August 1895
  • No. 17, 1. September 1895
  • No. 18, 16. September 1895
  • No. 19, 1. Oktober 1895
  • No. 20, 16. Oktober 1895
  • No. 21, 1. November 1895
  • No. 22, 16. November 1895
  • No. 23, 2. Dezember 1895
  • No. 24, 18. Dezember 1895
  • Hinweise zu Einbanddecken und Abonement

Full text

330 
S. 166, 185, 218 f., 221 f.) bei feinem Vor 
gehen heftigen Widerstand zu überwinden, 
namentlich beim Adel. Erst wurden die ver 
langten Nachweisungen nicht eingeschickt, wenn sie 
aber schließlich eintrafen, erwiesen sie sich als 
unbrauchbar. Der Widerstand des Adels erklärte 
sich aus der Spannung, welche in den ersten 
Jahren der Selbstregierung des Landgrafen zwischen 
dem Adel und der Ritterschaft bestand und zu 
Prozessen beim Reichsgericht führte, die indeß 
vor dem gerichtlichen Austrag unb zwar aus dem 
Landtage des Jahres 1655 durch Vergleich beider 
Parteien geschlichtet wurde. (H. L.-O. II, S. 240 
bis 245.) *) 
Die Opposition der Ritterschaft speziell gegen 
die landgräsliche Steuerreform wird begreiflich, 
wenn wir vernehmen, daß dieselbe nach dem 
Treisischen Anschlag vom 19. Dezember 1576 
(H. L.-O. II, S. 209) nur für den Besitz steuer 
pflichtig war, den sie zu Erwerbszwecken 
ausgethan oder in eigener Kultur hatte, für 
ihre Wohnhäuser aus dem Lande, ihren Vorrath, 
wie ihr Rindvieh und ihre Schafe, ihre Pferde 
und Harnische jedoch persönlich steuerfrei sein sollte, 
desgleichen für ihren Ackerbau, „den sie selbst zu 
ihren Häusern gebrauche," ihren Hausrath, „den sie 
täglich zu ihrem eigenen Bedarf haben und nutzen" 
mußten, auch für ihre Kleider und Kleinode be 
freit war, wogegen die neue Verordnung vom 
Jahre 1651 derartige Vorrechte nicht mehr- 
erwähnte. Aus Hintersassen und Knechte der 
Ritterschaft erstreckten sich diese Privilegien nicht 
mit, beide Klassen mußten vor wie nach von 
allem zahlen, was sie besaßen. Wurden die 
Vorrechte des Adels ausrecht erhalten, so war 
der Zweck der Steuerreform des Landgrafen ver 
eitelt ; denn die Vorbedingung für deren Gelingen, 
für die geplante Entlastung der Bewohner des 
hartgeprüsten Landes und die Erhöhung der 
fürstlichen Einnahmen war die Vertheilung der 
Steuerlast auf möglichst breite Schultern. Die 
Hartnäckigkeit, mit welcher die Ritterschaft ihre 
bevorrechtigte Stellung verfocht, blieb nicht ohne 
Erfolg. In seiner Antwort auf die ritterschast- 
lichen Beschwerden, vom 2. Oktober 1655, durch 
welche die Beilegung des bisherigen Zwistes 
erfolgte, ließ es der Landgraf dabei bewenden, 
daß für die eigenen Güter der Ritterschaft der 
Treisische Anschlag Gültigkeit behielt, der Hinter 
sassen Güter aber der neuen letztausgegangenen 
Norm in gllem gemäß eingeschätzt wurden. 
(H. L.-O. II, S. 243 s. £ 6.) 
*) Ueber die Ursachen der Entzweiung und die 
Schlichtung des Zwistes s. Rommel a. a. O. S. 171—207. 
Damit hatte die Ritterschaft in die Steuer 
reform des Landgrafen Bresche gelegt. Die große 
Masse der Bevölkerung wurde jedenfalls nicht 
in dem Maße entlastet, als sie gehofft hatte. 
Der Widerstand der Ritter war nicht das 
einzige Hemmniß, welches den Plänen des Land 
grafen bereitet wurde. Wie wir aus dem Aus 
schreiben vom 3. Juli 1654 erfahren, wurde es 
auch den Beamten und städtischen Obrigkeiten 
schwer, den Verhältnissen der einzelnen Gemeinden 
und zu veranlagenden Individuen die gebührende 
Rechnung zu tragen, es war bei der Veranlagung 
einerseits zu sehr nach der Schablone, daneben 
aber wiederum zu wenig systematisch verfahren 
worden, auch hatte sich anscheinend der Uebelstand 
herausgestellt, daß die Summe des festgelegten 
Steuersolls die finanziellen Bedürfnisse des Land 
grafen und des Landes nicht deckte. Als Ausweg 
aus diesen Schwierigkeiten schwebte dem Land 
grafen ein Plan vor, dessen Ausführung damals 
wohl über die Anfänge nicht hinauskam, der 
heute aber längst in Wirksamkeit getreten ist, 
die Einschätzung aller Auskünfte vom Grund 
vermögen wie des Arbeitseinkommens nach Werth- 
klassen, bezw. Steuerstusen. Eine dahingehende 
Anweisung wurde bei Versendung des eben be 
rührten Rundschreibens beigelegt, um mit ihrer 
Hilfe die bisherige ungenügende Einschätzung zu 
berichtigen, bezw. zu ergänzen. Die Ansätze für 
die Einschätzung des Werthes von Häusern 
in der Stadt bewegten sich danach für die erste 
Klasse, sür die uns allein Zahlenangaben über 
liefert sind, zwischen 120 und 30 Gulden, für 
solche aus dem Lande zwischen 70 und 10 Gulden. 
Das Einkommen der Handwerker wurde nach 
Sätzen von 600 bis 200 Gulden, dasjenige 
der Tagelöhner von 200 Gulden abwärts ver 
anschlagt. Man brachte demnach innerhalb der 
einzelnen Steuerklassen eine degressive Skala in 
Anwendung, wenn aus dem Boden der erhaltenen 
lückenhaften Angaben dieser Schluß gestattet ist. 
Nach dem Austrag der Streitigkeiten zwischen 
Fürst und Adel, der mit der Anerkennung der 
Ritterschaft als Körperschaft innerhalb der 
Grenzen der fürstlichen Botmäßigkeit endete, ist 
von der Steuerreform nirgends mehr die Rede, 
sie wurde also aller Wahrscheinlichkeit nach nicht 
vollständig durchgeführt. 
Wenn wir damit von der Person des Land 
grafen Abschied nehmen, so werden wir nicht 
umhin können, ihm als Regenten das Zeugniß 
auszustellen, daß er in redlichster Weise sich 
bemüht hat, die Interessen des fürstlichen Hauses 
mit denen des Landes in Einklang zu bringen
	        

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