ORKA (Open Repository Kassel) Logo Full screen
  • First image
  • -10
  • -5
  • Previous image
  • Next image
  • +5
  • +10
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Hessenland (9.1895)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

The copyright and related rights status of this record has not been evaluated or is not clear. Please refer to the organization that has made the Item available for more information.

Bibliographic data

fullscreen: Hessenland (9.1895)

Periodical

Persistent identifier:
1289911336242
Title:
Hessenland
Shelf mark:
38 4° H.coll. 13
Date:
1.1887 -
Place of publication:
Kassel
Document type:
Periodical
Collection:
Periodicals
Language:
German
Sub title:
Zeitschrift für hessische Geschichte und Literatur
Physical location:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Volume

Persistent identifier:
1289911336242_0009
Title:
Hessenland
Volume count:
9.1895
Place of publication:
Kassel
Publisher:
Scheel
Document type:
Volume
Collection:
Periodicals
Year of publication:
1895
Language:
German
Sub title:
Zeitschrift für hessische Geschichte und Literatur
Digitisation date:
2010
Place of electronic origin:
Kassel
Electronic publisher:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel
Physical location:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Contents

Table of contents

  • Hessenland
  • Hessenland (9.1895)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß des Jahrgangs 1895
  • No. 1, 4. Januar 1895
  • No. 2, 16. Januar 1895
  • No. 3, 2. Februar 1895
  • No. 4, 18. Februar 1895
  • No. 5, 2. März 1895
  • No. 6, 16. März 1895
  • No. 7, 1. April 1895
  • No. 8, 16. April 1895
  • No. 9, 1. Mai 1895
  • No. 10, 16. Mai 1895
  • No. 11, 1. Juni 1895
  • No. 12, 17. Juni 1895
  • No. 13, 1. Juli 1895
  • No. 14, 16. Juli 1895
  • No. 15, 1. August 1895
  • No. 16, 16. August 1895
  • No. 17, 1. September 1895
  • No. 18, 16. September 1895
  • No. 19, 1. Oktober 1895
  • No. 20, 16. Oktober 1895
  • No. 21, 1. November 1895
  • No. 22, 16. November 1895
  • No. 23, 2. Dezember 1895
  • No. 24, 18. Dezember 1895
  • Hinweise zu Einbanddecken und Abonement

Full text

299 
Dienst gegangenen Dienstboten annahm, ohne 
sich von ihm die Bescheinigung des bisherigen 
Arbeitgebers zeigen zu lassen, daß dies Verlassen 
des Dienstes mit dessen Einwilligung geschehen 
sei, mit Strafe. Der Dienstbote mußte den 
Schaden, der seinem früheren Herrn aus den: 
Kontraktbruche entstanden war, ersetzen. Etwa 
rückständiger Lohn galt als verwirkt. Dabei 
übersah Landgraf Wilhelm aber keineswegs, daß 
auch Fälle denkbar waren, in denen die Dienst 
boten im Rechte sein konnten. Er ordnete deshalb 
an, daß. wenn der Dienstbote erhebliche Ursache 
gehabt hätte, den Dienst zu verlassen, die obrig- 
keitlicherseits für begründet erkannt wäre, der 
Dienstgeber oder die Dienstgeberin genöthigt sein 
sollten, den Lohn vom ganzen Jahre auszuzahlen 
und eine Bescheinigung über den bewilligten Dienst 
austritt auszustellen. Streng untersagte der Land 
graf Versuche, die Dienstboten den Herrschaften 
durch Angebot höherer Löhne abspenstig zu machen 
(H. L.-O. II, S. 193). Der Landgraf war also keines 
wegs ein parteiischer Begünstiger des „Kapitalis 
mus", wie man in der heutigen Redeweise sich 
ausdrücken würde.*) 
*) Ueber die Stellungnahme des Landgrafen gegenüber 
den Industriearbeitern erfahren wir aus dem einfachen 
Grunde so wenig, weil es eine ausgedehnte Großindustrie 
noch nicht gab. Der am meisten entwickelte Großbetrieb 
jener Tage war der in den Berg- und Hüttenwerken und 
vielleicht in dem Salzwerk in den Sooden bei Allendorf. 
In der That enthalt die Bergwerksordnung Landgraf 
Wilhelm's vom 31. Mai 1642 (Patent die Wicder- 
Auf- und Anrichtung der alten eingegangenen und neuen 
Bergwerke betreffend fH. L.-O. II, S. 156 f.]) Einiges 
über seine Anforderungen an die Bergleute und Gruben 
arbeiter. Auf der einen Seite verhieß er den Bergleuten 
und Arbeitern, welche auf seinen Bergwerken 
sich wirklich gebrauchen ließen, also nur den 
wirklich tüchtigen Kräften unter ihnen, die Bestätigung 
aller Gutthaten und Freiheiten, welche ihnen feine Vor 
fahren wegen freien Ein- und Abzugs und sonst gewährt 
hatten, andererseits aber schritt er mit Strenge gegen 
alle Meuterei wegen des Lohns und der Arbeit (Strikes) 
ein und drang auf sorgfältige Beachtung der Arbeits 
ordnung. Wer eine Akkordarbeit angenommen, aber vor 
deren Vollendung ohne Erlaubniß seiner Vorgesetzten 
davon abkehrte, sollte den verdienten Lohn verwirkt haben 
und auf dem Bergwerk überhaupt nicht weiter beschäftigt 
werden. „Wer muthwillig von der Arbeit fortblieb und 
einen Tag Feier machte" (nach heutigen Begriffen „blau 
machte"), wurde mit Verlust eines Wochenlohnes bestraft. 
Auch hier herrschte wieder einerseits nachdrückliche Strenge, 
andererseits volle Gerechtigkeit. Der Anlage neuer 
Bergwerke stand der Landgraf durchaus sympathisch 
gegenüber. Wenn Bergleute auf jemandes Grundstücken 
nach Erz schürften, so war der Grundherr verpflichtet, 
sie nicht daran zu hindern. Doch hatten die Gewerke 
den Grund und Boden, auf dem sie an dem betr. Ort 
ein Bergwerk anzulegen gewillt waren, nach Entscheidung 
der Bergbeamten von dem Grundherrn zu erstehen und zu 
bezahlen, „doch ohne alles Uebermaß" (ebendas. S. 157), 
Die Holzordnung des Fürstenthums Hessen- 
Kassel'schen Theils vonl 1. Dezember 1659, eine 
der umfassendsten und am sorgfältigsten aus 
gearbeiteten gesetzgeberischen Maßnahmen des 
Landgrafen (H. L.-O. II, S. 576—591), bietet 
in verschiedenen ihrer Abschnitte hinlängliche Bei 
spiele, wie sehr der Landgraf selbst da, wo seine 
Lieblingsbeschäftigung, das edle Waidwerk, in Frage 
stand, auf die Pflege der Interessen der ländlichen 
Bevölkerung und der Landeskultur bedacht war. 
Diesbezüglich gab der Landgraf im Einklang 
mit der Holzordnung seines Vaters, Landgraf 
Wilhelm's V., vom 1. September 1629 (H. L.-O. II, 
S. 13) seinen Willen folgendermaßen kund: 
„Unser Wille und Meinung ist gar nicht, daß 
unsern Unterthanen der mit großer Mühe, Arbeit 
und saurem Schweiß ausgestellte Same, davou 
sie mit Weib und Kindern das Brod zu Aufent 
halt ihres Lebens haben, von Wildpret verderbt 
und abgeäßt werden soll". Vielmehr gebot er 
seinen Forstbealnten, die daraus aus waren, das 
Wild „in den Vorhölzern und Feldstrüuchen" in 
Gehegen zu hegen, und den Landleuten nicht ge 
statteten, daselbst ihr Vieh zu treiben und zu 
hüten und das Wild aus ihren fruchtbaren 
Feldern zu scheuchen, dergleichen schädliche Gehege 
gänzlich abzuschaffen und das Wildpret in die 
hohen Gehölze und die rechte Wildbahn zu bringen 
und die armen Leute am Treiben und Hüten 
nicht zu hindern. Ja, er ging noch weiter 
und gewährte den Bauern das Recht, Wild 
pret, das auf dem Samen im Garten oder im 
Acker befunden würde, mit ihren Hunden aus dem 
Felde zu verjagen, „damit unsere lieben Unter 
thanen, der Arme mit dein Reichen, ihr tägliches 
Brod um so viel besser auferziehen, auch desto 
mehr Vieh geweidet und zum Fleischkauf in die 
Städte gebracht werden kann". In Ausführung 
dieser Anordnungen hieß der Landgraf seinen 
Beamten, die Unterthanen anzuhalten, daß sie 
um die vor den Wäldern, sonderlich den Haupt 
wildbahnen, gelegenen Felder, soweit sie keine 
lebendige Hecken oder Zäune darum hätten, tüchtige 
Zäune errichteten und dadurch ihre Felder und 
Früchte vor dem Wildpret verwahrten. Das 
dazu erforderliche Holz sollte forstsrei verabfolgt 
werden sH. L.-O. II, S. 589). 
Besoudereii Werth legte der Landgraf aus eine 
vernünftige Waldwirthschaft, wie sie bereits in 
der Holzordnung seines Vaters wenigstens an 
gestrebt wurde. Ein ganzes Kapitel der Holz 
ordnung Landgraf Wilhelm's VI. handelte von 
der Hegung und Ersparung des Holzes (H. L.-O. II, 
S. 585—587). Eine rationelle Aufforstung hatte 
mit einem vorsichtigen, zielbewußten Abtrieb Hand
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Issue

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Citation links

Citation links

Volume

To quote this record the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Issue

To quote this structural element, the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Image

To quote this image the following variants are available:
Here you can copy a Goobi viewer own URL:

Citation recommendation

Hessenland. Scheel, 1895.
Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

What color is the blue sky?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.