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Hessenland (9.1895)

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Bibliographic data

fullscreen: Hessenland (9.1895)

Periodical

Persistent identifier:
1289911336242
Title:
Hessenland
Shelf mark:
38 4° H.coll. 13
Date:
1.1887 -
Place of publication:
Kassel
Document type:
Periodical
Collection:
Periodicals
Language:
German
Sub title:
Zeitschrift für hessische Geschichte und Literatur
Physical location:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Volume

Persistent identifier:
1289911336242_0009
Title:
Hessenland
Volume count:
9.1895
Place of publication:
Kassel
Publisher:
Scheel
Document type:
Volume
Collection:
Periodicals
Year of publication:
1895
Language:
German
Sub title:
Zeitschrift für hessische Geschichte und Literatur
Digitisation date:
2010
Place of electronic origin:
Kassel
Electronic publisher:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel
Physical location:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Contents

Table of contents

  • Hessenland
  • Hessenland (9.1895)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß des Jahrgangs 1895
  • No. 1, 4. Januar 1895
  • No. 2, 16. Januar 1895
  • No. 3, 2. Februar 1895
  • No. 4, 18. Februar 1895
  • No. 5, 2. März 1895
  • No. 6, 16. März 1895
  • No. 7, 1. April 1895
  • No. 8, 16. April 1895
  • No. 9, 1. Mai 1895
  • No. 10, 16. Mai 1895
  • No. 11, 1. Juni 1895
  • No. 12, 17. Juni 1895
  • No. 13, 1. Juli 1895
  • No. 14, 16. Juli 1895
  • No. 15, 1. August 1895
  • No. 16, 16. August 1895
  • No. 17, 1. September 1895
  • No. 18, 16. September 1895
  • No. 19, 1. Oktober 1895
  • No. 20, 16. Oktober 1895
  • No. 21, 1. November 1895
  • No. 22, 16. November 1895
  • No. 23, 2. Dezember 1895
  • No. 24, 18. Dezember 1895
  • Hinweise zu Einbanddecken und Abonement

Full text

267 
Deutschorden hervorzuheben. Von größter Wichtig 
keit für die Gebietsentwickelung aber war der 
Erwerb der Reichsvogtei in Kirchhain (Februar 1244) 
und der Ordensgüter in der Pfalz (1245), welchen 
Vergrößerungen die Commende Marburg ihre Er 
hebung zur Landcommende, zur Ballei Hessen, 
verdankt. Die Blütezeit der Ballei fällt in die 
Jahre zwischen 1255 und 1290, sowohl von der 
äußeren politischen als auch der inneren Seite des 
eigentlichen Ordenslebens betrachtet. Die Zeit 
von 1290 bis 1360 gilt dem Ausbau der Ballei; 
zu Ende des 13. Jahrhunderts wendet sich das 
Interesse der Ballei vornehmlich den großen ober 
hessischen Gutsbezirken zu. Bereits mit der Wende 
des 14. Jahrhunderts verspürt man den Einfluß 
des Kapitals; dieser steigerte sich bei der Ballei 
zu bedeutenden Bankgeschäften sowie auch zu 
finanziellen Krisen. Bald zeigen sich die ersten 
Vorboten des Niederganges. Kirche und Reich 
sind nicht mehr im Stande, dem Orden den 
früheren Glanz zu bewahren; langsam und sicher 
aber erhebt sich bereits das Landesfürstentum zu 
bedrohlicher Macht. Der dritte Abschnitt behandelt 
die übrigen Ordenshäuser der Ballei: 1. Ober- 
Flörsheim (Pfalz); 2. Möllrich-Fritzlar; 3. Seibels 
dorf (Alsfeld); 4. Griefstedt und Erfurt; 5. Wetzlar 
(mit Friedberg) und Herborn; 6. Schiffenberg. 
Diesem Abschnitte ist ein Verzeichnis der Land- 
comthure der Ballei Hessen und ihrer Ordenshänser 
nebst den Prioren der Commende Marburg bis 
1360 beigefügt. 
Besondere Beachtung verdient der zweite 
Haupt teil, worin sehr wertvolle Beitrüge zur 
Geschichte der ländlichen Rechtsverhältnisse in den 
Deutschordenscommenden Marburg und Schiffen 
berg geboten werden. Während der erste Abschnitt 
die Verhältnisse der hörigen Landbevölkerung dar 
stellt, behandelt der zweite Abschnitt das Pacht 
wesen. Die Untersuchung ergiebt, daß aus der 
abhängigen Landbevölkerung des suldischen Stists- 
besitzes 4 Klassen sich herausheben: zwei höhere 
(Liten und Wachszinsige, die indessen durchaus 
nicht in sich abgeschlossen waren) und zwei niedere 
(Manzipien); mit der Radizierung von Lasten und 
Abgaben, mit der fortschreitenden Hufenzersplitterung, 
mit dem scharf abgegrenzten und normierten Hof 
recht nähern sich die alten Klassen der Hörigen, 
gehen sogar größtenteils in einander über, während 
die soziale Stellung der neuen unfreien Grund- 
holden sich bessert; das eigentliche Rechtsleben des 
Hörigen bleibt jedoch unberührt. Aus den Unter 
suchungen über das Pachtwesen ergeben sich zwei 
Pachtarten: Erstens die volksrechtliche, den höheren 
Ständen vorbehaltene Erbpacht als Fortbildung 
des Erblehens mit der Möglichkeit, zu Vital- und 
sonstiger Zeitpacht beschränkt zu werden; zweitens 
die hosrechtliche, ans bäuerlichen Besitz angewandte, 
in allen Zeitformen vorkommende Rodnngspacht 
der Landsiedelleihe. Beigefügt sind diesem Ab 
schnitte 4 Urkunden über Pachtwesen, sowie zwei 
mit außerordentlichem Fleiße und Sorgfalt aus 
gearbeitete Tabellen: I. Gutspreise im 13. und 
14. Jahrhundert; II. Örtliche Verteilung und 
wirthschastliche Verhältnisse des Grundbesitzes der 
Ballei Hessen in der näheren Umgebung Marburgs 
und Friedbergs. — 
Laubach. Anglist 1895. Dr. Ä. Ft. 
Schulz, Paul. Hessisch-Brannschweigisch- 
Mainzische Politik in den Jahren 1367 bis 
1379, mit besonderer Berücksichtigung des 
Mainzer Bistnmsstreites. Wolfenbüttel (Jul. 
Zwißler). 1894. 8". 
Neues Material zur Geschichte des behandelten 
Zeitabschnittes wird hier nicht beigebracht, die 
bisherigen Ansichten über den Gang der Ereignisse 
und die treibenden Momente erleiden keine wesent 
liche Aenderung. Doch sind die vorhandenen 
Quellen und Vorarbeiten gründlich, wenn auch 
nicht immer gleichmäßig benutzt. Neu und richtig 
ist der Hinweis daraus, daß Herzog Otto von 
Braunschweig um deswillen rechtsbegrüudete An 
sprüche ans Hessen erheben konnte, weil dies Land 
noch größtentheils Allod und nicht zum Reichslehen 
erhoben war. Daß der ganze übrige Theil des 
Landes mit Ausnahme der beiden reichslehnbaren 
Stücke, der Stadt Eschwege und des Reichsschlosses 
Boyneburg, Allodialgut gewesen sei, wie S. 59 
gesagt wird, ist bei dem Vorhandensein zahlreicher 
Mainzer und Fuldaer Lehen ungenau. Neu, aber 
wohl nicht richtig ist die Behauptung, Landgräfin 
Sophie habe am 2. April 1247 das Gericht Maden 
dem Mainzer Stuhle zu Lehen ausgetragen. Ein 
diesbezüglicher Vertrag mit Mainz ist unseres 
Wissens nicht bekannt, und es wäre dankenswerth, 
wenn dessen Wortlaut veröffentlicht würde. An 
den vom Verfasser citirten Stellen hat Referent 
nichts gefunden, und es scheint fast, als ob eine 
Verwechselung der Sophie von Brabant mit einer 
Sophie von Wildungen vorläge, welche an dem 
gedachten Tage dem Mainzer Erzbischof die ihr 
gehörigen Burgen und Städte in Hessen cedirt 
(s. Zeitschr. s. Hess. Gesch. N. F. X. S. 252 s.). 
Auszustellen hat Referent einmal, daß die zahl 
reichen, nicht selten überflüssigen Anmerkungen und 
Citate an den Schluß des Werkes und nicht unter 
den Text gesetzt sind, wodurch fortwährendes, oft 
nutzloses Umschlagen nöthig wird. Auch archaistische 
Formen der Ortsnamen, wie Biedenkap, Hedeminne, 
Trendelenburg, sollten im Text nicht gebraucht
	        

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