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Hessenland (9.1895)

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Bibliographic data

fullscreen: Hessenland (9.1895)

Periodical

Persistent identifier:
1289911336242
Title:
Hessenland
Shelf mark:
38 4° H.coll. 13
Date:
1.1887 -
Place of publication:
Kassel
Document type:
Periodical
Collection:
Periodicals
Language:
German
Sub title:
Zeitschrift für hessische Geschichte und Literatur
Physical location:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Volume

Persistent identifier:
1289911336242_0009
Title:
Hessenland
Volume count:
9.1895
Place of publication:
Kassel
Publisher:
Scheel
Document type:
Volume
Collection:
Periodicals
Year of publication:
1895
Language:
German
Sub title:
Zeitschrift für hessische Geschichte und Literatur
Digitisation date:
2010
Place of electronic origin:
Kassel
Electronic publisher:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel
Physical location:
Universitätsbibliothek Kassel, Landesbibliothek und Murhardsche Bibliothek der Stadt Kassel

Contents

Table of contents

  • Hessenland
  • Hessenland (9.1895)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß des Jahrgangs 1895
  • No. 1, 4. Januar 1895
  • No. 2, 16. Januar 1895
  • No. 3, 2. Februar 1895
  • No. 4, 18. Februar 1895
  • No. 5, 2. März 1895
  • No. 6, 16. März 1895
  • No. 7, 1. April 1895
  • No. 8, 16. April 1895
  • No. 9, 1. Mai 1895
  • No. 10, 16. Mai 1895
  • No. 11, 1. Juni 1895
  • No. 12, 17. Juni 1895
  • No. 13, 1. Juli 1895
  • No. 14, 16. Juli 1895
  • No. 15, 1. August 1895
  • No. 16, 16. August 1895
  • No. 17, 1. September 1895
  • No. 18, 16. September 1895
  • No. 19, 1. Oktober 1895
  • No. 20, 16. Oktober 1895
  • No. 21, 1. November 1895
  • No. 22, 16. November 1895
  • No. 23, 2. Dezember 1895
  • No. 24, 18. Dezember 1895
  • Hinweise zu Einbanddecken und Abonement

Full text

255 
Waaren, wie Butter, Hirse, Honig, Kastanien, 
welsche Nüsse, Gerste, Hafermehl, Zwetschen, Rüb- 
und Leinöl, Krammetsvogeln und anderem Geflügel, 
Flachs, Pommeranzen, Zitronen und dergleichen 
zu participiren, indem sie jedesmal, wenn etwas 
davon auf den Markt gebracht wurde, einen 
gewissen Theil von dem Erlös als Accidenz 
forderten, sondern auch aus den freien Jahr 
märkten die Hausirer, Leinwands-, Spitzen-, 
Strümpfe-, Handschuh-, Brillen-, und sonstige 
Händler nach ihrem Gefallen zu schätzen und ihnen 
nicht eher zu gestatten ihre Waaren zu verkaufen, 
als bis sie gegen Entrichtung eines gewissen Satzes 
von den maßgebenden Beamten schriftlich Erlaubniß 
erlangt hatten, während sie dem fahrenden Volke, 
wie Bärenführern, Fechtern, Spielern, Störgern, 
Wurmvertreibern, Zahnbrechern, Bruchschneidern, 
fremden Scheerenschleifern, Würflern, Drehbretts 
haltern, Sängern und Reimsprechern, für Geld 
alle ihre Wünsche erfüllten. Aehnliche Uebel 
stände waren der Anlaß zu einem Regierungs 
ausschreiben vom 26. Juli 1654 (a. a. O. S. 223), 
in welchem den fürstlichen Beamten nachgesagt 
wurde, daß sie wie auch einige aus Bürger 
meistern und Rathsmitgliedern selbst das Bier 
brauen und den Verkauf des Biers, auch den 
Fruchthandel vor andern am strengsten handhabten, 
ein Treiben, das der Landgraf nicht länger zu 
dulden gewillt war. Namentlich war der Land 
graf auf die Justizbeamten schlecht zu sprechen, 
die von den Verklagten durch Androhung von 
Gefängniß oder geradezu durch Einsperrung 
möglichst hohe Gebühren und Bußgelder zu er 
pressen suchten (vergl. Brunner, a. a. O. S. 6), 
denen der Landgraf daher das Verbot der Be 
schwerung der Unterthanen auf das dringlichste 
einzuschärfen nicht Anstand nahm. (H. L. O. 
a. a. O. S. 237, 313.) 
Nicht besser, wie in den Städten und größeren 
Ortschaften ging es auf dem Platten Lande zu. 
Hier waren es namentlich die Förster, welche 
die Unterthanen hart bedrückten und sich ab 
gesehen von den sogenannten Bittsuhren aller 
lei sonstige unerlaubte Vortheile zu verschasten 
suchten. Darüber lesen wir in der Holzordnung 
vom 1. Dezember 1659 (a. a. O. S. 578): 
Wir befinden nicht ohne besondere Befremduug, 
daß von den Förstern und Dienern einestheils 
sowohl gegen uns selbst, als unsere armen Unter 
thanen mancherhand Finanz- und eigener Vortheil 
gebraucht worden ist, indem dieselben Förster für 
sich allerlei Holz bisweilen unziemlich repartiren, 
wie auch sonsten die armen Leute ohne Noth auf 
halten oder sie sonsten von einem zum andern 
verweisen, alles zu dem Ende, durch solches Um 
treiben und Aufhalten sie dahin zu müssigen, 
daß sie zur Abwendung dessen einem hie, dem 
andern da die Hand füllen und mehr zu Geschenk 
denn auf Bezahlung des Forstgeldes auffordern 
müssen. Daher dann den Leuten das Holz zu 
wider itnb beschwerlich gemacht und übersetzt 
worden. . . . Wir wollen verschweigen, was 
sonsten auf die armen Leute über das Vorige 
von den Förstern, wenn sie ihnen Holz anweisen 
sollen, je bisweilen vertrunken und verzehrt ist 
worden. Weiter zählt der Landgraf noch andere 
Punkte auf, in denen die Förster ihre Amts 
befugnisse zu überschreiten oder sich aus Kosten 
der Unterthanen oder des Staates in Widerspruch 
mit ihren Amtsgelübden zu setzen pflegten. Die 
Annahme von Geschenken untersagte der Landgraf 
den Forstbeamten ganz ausdrücklich, vornehmlich 
auch: „Bierzech abzuzahlen begehren noch gestatten" 
und gebot ein für alle Mal, daß sie sich mit den in 
der Holzorduung festgesetzten Gebühren zu begnügen 
hätten ja. a. O. S. 583). Für den Fall, daß 
ein Beamter sich erdreiste, dieser Ordnung zuwider 
von den armen Unterthanen, die ohne dies schon 
Last und Beschwerung genug zu tragen hätten, 
mehr zu fordern oder zu nehmen, wurde ihm 
nicht allein Amtseutsetzung, sondern noch außer 
dem Strafe an Leib und Gut angedroht, ebenso 
denjenigen, die bei dem Versuche der Bestechung 
ertappt würden (vergl. auch Fischordnung vom 
1. Mai 1657. a. a. O. S. 445, desgl. fürstliches 
Ausschreiben wegen Straßen- und Wegebau und 
Aufräumung der Bäche unb Ströme sowie Fluth 
und Abzugsgräben vom 13. Juni 1651 a. a. 
O. S. 148). 
Ueberhaupt war dem Landgrafen jede Ueber- 
vortheilung seiner Unterthanen höchlichst zuwider 
(Patent für den Falkonirer vom 16. Februar 1653 
a. a. O. S. 168). Um dem vorzubeugen, erließ 
er eben seine Sportelordnungen vom 20. Juli 
1655 (a. a. O. S. 237—239) und vom 16. Mai 
des folgenden Jahres (a. a. O. S. 312—319). 
Wer sich einer Uebertretung der mäßigen Ansätze 
dieser Ordnungen zu Schulden kommen ließ, 
wurde bei dem ersten Male mit empfindlicher 
Geldbuße belegt, die im Wiederholungsfälle ver 
doppelt wurde. Bei nochmaliger Straffälligkeit 
stand ihm die Amtsentsetzung bevor. Bei seinem 
Vorgehen gegen Ueberforderungen seiner Unter 
thanen von Seiten der Beamten war der Land 
graf jedoch weit davon entfernt, in schablonenhafter 
Gleichmacherei nun alles über einen Kamm zu 
scheeren und einzelnen Beamten bezw. Klassen 
von Beamten, denen in ihren Bestallungen höhere 
Gebührensätze zugebilligt waren, als sie sich in 
den neu eingeführten Sportelordnuugen festgestellt
	        

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Hessenland. Scheel, 1895.
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