S*'- fei?
's* H^:
Triichtigkeits- und Drüte-Knlendcr.
Die mittlere Trächtiakeits-Periode beträgt bei: Pferdestuten: 48'/r Wochen oder 340 Tage (Extreme 307 und 412 Tage); Kühen 400, Wochen oder 284 Tage (Extreme 240
und 311 Taget- Schafen- fast'22 Wochen oder 152 Tage (Extreme 146 und 157 Tage): Sauen: über 16 Wochen oder 116 Tage (Extreme 112 und 120 Tage); Hündinnen: 9 Wochen
oder 63-65'Tage; Katzen: 8 Wochen oder 46 bis 60 Tage; Hühner brüten 19 bis 24, in der Regel 21 Tage; Truthühner (Puten): 26 bis 29 ^age; Gänse: 28—33 Tage; Enten:
28 bis 32 Tage; Tauben: 17 bis 19 Tage.____________________
Anfang. Ende der Tragezeit bei Anfang. Ende der Tragezeit bei
Datu m. Pferden Kühen 340 Tage. 284 Tage. Schafen und Ziegen 152 Tage. Schweinen 116 Tage. Hün- dinnen 63 Tage. Katzen 56 Tage. Datum. Pferden 340 Tage. Kühen 284 Tage. Schafen und Ziegen 152 Tage. Schweinen 116 Tage. Hün- dinnen 63 Tage. Katzen 56 Tage.
1. Januar 6. Dezbr. 11. Oktbr. 1. Juni 26. April 4. März 25. Febr. 5. Juli 9. Juni 14. April 3. Dezbr. 28. Oktbr. 5. Sept. 29. August
6. 11. 16. 6. 1. Mai 9. 2. März 10. 14. 19. ,, 8. „ 2. Nov. 10. ,, 3. Lept.
11. >6. 21. 11. 6. 14. 7. 15. 19. 24. ,, 13. „ 7. ,, 15. „ 8. ,,
16. 21. 26. 16. 11. 19. 12. „ 20. 24. 29. f f 18. 12. „ 20. ,, 13. ,,
21. 26. 31. 21. 16. 24. 17. 25. 29. 4. Mai 23. „ 17. ,, 25. „ 18. „
26. " 31. „ 5. Novbr. 26. 21. 29. 22. 30. 4. Juli 9. ,, 28. „ 22. „ 30. ,, 23. ,,
31. 5. Jan. 10. 1. Juli 26. 3. April 27. 4. August 9. ,, 14. ,, 2. Jan. 27. „ 5. Oktbr. 28. ,,
Fein. 10. 15. 6. 31. 8. 1. April 9. 14. ,, 19. ,, 7. „ 2. Dezbr. 10. ,, 3. Oktbr.
10. 15. 20. 11. 5> Juni 13. 6. 14. 19. ,, 24. ,, 12. „ 7. ,, 15. „ 8. ,,
15. ?0. 25. 16. 10. 18. 11. „ 19. 24. ,, 29. ,, 17. „ 12. ,, 20. ,, 13. „
20. 25. 30. 21. 15. 23. 16. „ 24. 29. ,, 3. Juni 22. „ 17. ,, 25. ,, 18. ,,
25. 30. „ 5. Dezbr. 26. 20. 28. 21. „ 29. 3. August 8. ,, 27. „ 22. ,, 30. ,, 23. ,,
2. März 4. Febr. 10. 31. 25. 3. Mai 26. 3. Sept. 8. ,, 13. ,, 1. Febr. 27. „ 4. Nov. 28. ,,
9. 15. 6. August 30. 8. 1. Mai 8. 13. ,, 18. ,, 6. 1. Jan. 9. „ 2. Nov.
12. 14. 20. 10. 5. Juli 13. 6. 13. 18. 23. ,, 11. 6. ,, 14. ,, 7. ,,
17. 19. 25. 15. 10. 18. 11. 18. 23. 28. 16. „ 11. ,, 19. ,, 12. ,,
99 24. 30. 20. 15. 23. 16. 23. 28. 3. Juli 21. „ 16. „ 24. ,, 17. ,,
27. 1. Mürz 4. Jan. 25. 20. 28. 21. 28. 2. Sept. 8. ,, 26. „ 21. ,, 29. „ 22. „
1. April 6. 9. 30. 25. 2. Juni 26. 3. Oktbr. ,, 13. „ 3. März 26. ,, 4. Dezbr. 27. ,,
6. 11. 14. 4. Sept. 30. 7. 31. .. 8. 12. ,, 18. ,, 8. „ 31. „ 9. „ 2. Dezbr.
11. 16. 19. 9. 4. August 12. 5. Juni 13. 17. 23. ,, 13. „ 0. Febr. 14. „ 7. „
16. 21. 24. 14. 9. 17. 10. 18. 22. 28. 18. „ 10. ,, 19. ,, 12. ,,
21. 26. 29. 19. 14. 22. 15. 23. 27. 2. August 23. „ 15. ,, 24. „ 17. ,,
26. 31. 3. Febr. 24. 19. 27. 20. „ 28. 2. Oktbr. 7. ,, 28. „ 20. ,, 29. „ 22. „
1. Mai 5. April 8. 29. 24. 2. Juli 25. 2. Nov- 7. tf 12. ,, 2. April 25. „ 3. Jan. 27. „
6. .0. 13. 4. Oktbr. 29. 7. 30. 7. 12. ,, 17. ,, 7. „ 2. März 8. „ 1. Jan.
11. 15. 18. 9. 3. Sept. 12. 5. Juli 12. 17. ,, 22. ,, 12. „ 7. „ 13. „ 6. ,,
16. 20. 23. 14. 8. 17. 10. 17. 22. ,, 27. ,, 17. „ 12. ,, 18. „ 11. ,,
21. 25. 28. 19. 13. 22. 15. 22. " 27. 1. Sept. 22. „ 17. ,, 23. „ 16. ,,
26. 30. „ 5. März 24. 18. 27. 20. 27. 1. Nov. 6. 27. „ 22. ,, 28. ,, 21. ,,
31. 5. Mai 10. 29. 23. 1. August 25. 2. Dezbr. 6. ,, 11. ,, 2. Mai 27. ,, 2. Febr. 26. „
Juni 10. 15. 3. Novbr. 28. 6. 30. 7. n 11. ,, 16. ,, 7. ,, 1. April 7. ,, 31. „
10. 15. 20. 8. 3. Oktbr. 11. 4. August 12. n 16. ,, 21. ,, 12. „ 6. „ 12. ,, 5. Febr.
15. 20. 25. 13. 8. 16. 9. 17. ,f 21. ,, 26. 17. „ 11. ,, 17. „ 10. ,,
20. 25. 30. 18. 13. 21. 14. 22. 26. 1. Oktbr. 22. „ 16. „ 22. „ 15. ,,
25. 30. 4. April 23. 18. 26. 19. 27. 1. Dezbr. 6. ,, 27. „ 21. 27. „ 20. „
30. 4. Juni 9. „ 28. „ 23. 31. „ 24. 31. " 5. " 10. " 31. .. 25. " 3. März 24. "
I. Krsrhgrötzr
Ackerland ha Wiesen ha Weiden ha Unland ha Holzung ha Garten ha Bemerkungen
A . Eigener Grunddest tz. Die Besitzung ist zur Er- gänzungssteuer bewertet zu Mk.
(einschl. dem gesammten lebenden, toten, Saat- und Dung-Inventar) vergl. Conto XVIII. Auszug 8, 9, Art. 11 vergl. Conto VIII. Auszug 14, Art. 15 vergl. Conto XXXIII. Auszug 13, Art. 15 Die Pacht für die ge- pachteten Grundstücken be- trägt Mk. Pf.
b. 3 \n Kelbstki ewirtschaft > nng
C. Ueri pachtete ei gene Grnr t-stncke
D. Gep achtete fremde Gen» tdstncke
-
», *W». 'u^ -4 *•!*'T<
Abgang durch Verkauf — vergl. Conto Nr. ix.
Zugang -urch Ankauf — vergl. Conto Nr. XXII.
Pferde
Fohlen
Ochsen
Bullen
Kühe
Rinder
Schafe
Schweine
Hühner
Gänse
Enten
' Puten
Tauben
ua^ tttti
IV. Geriitschafts-Conto.
Gegenstand An- schaffungs- Jahr Ankaufspreis dt* Gegenwärtiger Substanzwert Jfn 9). Voraussichtliche Nutzungsdauer Jahre Bemerkungen
Abnutzung s. Conto Nr. XXIII.
Einnahme.
VI. Capitalkonto
Auszug 5, 0.
Art. 7. Ärt. 8.
Bezeichnung der Schuldner, Kassen oder Werthpapiere Namen Stand | Wohnort Schuld- betrag Zins- fuß Zinsen Jk | h Bemerkungen
I
Auszug 8 u. 9, 12 IIG
Art. 11
VII. Hanshaltnngs Conto
Zur Familie gehörten.männliche,.weibliche Personen, über 14 Jahre.Kinder,
zur persönlichen Dienstleistung gehaltene Dienstboten re., insgesammt.....................Personen.
Cs sind nach pfiichtmiWgem Ermessen schjjlririrgswrise verbraucht:
Roggen.....Centn er zu ...Mk.......Pf. der Centner
Weizen..... „ „ ........ „ ... „ „ „
Milch pro Tag ungefähr.Liter = 365 ^.Liter =........Liter
a ....Pfge. (einsthl. Sauermilch) ......
Butter pro Woche. Pfund a Pfund....Mk. = ...
Eier pro Woche...Steigen ä..Mk. — . . .
Honig pro Woche .Pfund ä Pfund.....Mk. = ...
Obst für..............................................
Kartoffeln ca. ..Centner ä Centner.Mk....Pfg. = .
Gemüse aller Art .........
Federvieh als: .Tauben ä Mk Mk Pf.
.....Puten
..... Hähnchen
.....Hühner „
.....Enten
.....Gänse
Einschlachtung als: ......Rinder
......Schafe
......Schweine
Zusammen
I
Center ä Centner..........Mk.
VIII. Einkommen NUS Gedanken n. Pachleinnahme».
In Betracht kommen die Wohnhäuser Nr......... Nr......... Nr.
Gebäudesteuer-Nutzuugswerth .........Ml............Mk...........Ml.
Verpachtet sind.....ha .....ar......qm Grundstücke für ............Mk.......Pfg. Pacht.
Am 1. April 19
sind
....an Mietseinnahmen zugesichert:
von Haus Nr..........
Selbst wird bewohnt Haus Nr..........enthaltend ...Stuben.....Kammern
mit Zubehör. Die Wohnung hat einen Dxnttvl-Mietswert von
Einkommen aus Gebäuden
Abjüge:
1) Feuer-Versicherungs-Prämie (s. Conto XXIV.) ....Mk......Pf.
2) Reparaturen, vergl. Conto Nr. XXVIII.:
19 : Mk Pf.
19 : Mk Pf.
19 : Mk. Pf.
Zusammen Mk Pf, im Durchschnitt Mk Pf.
3) Abnutzung (Auszug 15, 2c und Auszug 8 Anm. 4)
Die Mshngebäude haben einen gegenwärtigen
Substanzwerth von .......Mk........Pf. Hans Nr........
zusammen ......Mk.......Pf. die Wohnhäuser
bestehen aus Fachwerk (sind massiv) Vz pCt. (V* pCt.)
Abnutzung von .............Mk. Wert . - • ......Mk.......Pf.
Summe der Abzüge .................Mk.......Pf.
Reineinkommen aus Gebäuden
IX. Erlös aus Weljverkanf
X. Erlös NUS der Milchmirthschaft
Lieferung re. Betrag. .S. | A.
)
i
X. Erlös ans der Milchnnrtlischaft Auszug 0, Art. 11. I 1
Lieferung rc. Betrag.
A
- V
• Datum
| c ra S « n « s ♦«8
Roggen
. Weizen
Hafer
Gerste
Erbsen
Kartoffel
Heu k.
Stroh
k B O CO
Mvqa-a;1p«aF suv sopA \\
Datum
g c n C n « s
Roggen
Weizen
Hafer
Gerste
Erbsen
Kartoffel
Heu:c.
Stroh
^ f 5?
- C3 So
o
XI. Erlös aus Fr«chtverkauf etc.
XII. Erlös aus Zuckerrübenbau
Datum. Geliefert an wen? — durch wen? Centner. Betr, Ji 'S-! 4
, ,
l______' \ i
XIV. Erlös ans dem Kleinverkauf. ■-
g 9 Eier Ji | A Butter Ji | (X Käse Ji | A Gänse Hühner re. En Ji ten A Puten .Ji | A Tauben Ji | A
Eier
A ä
Butter
A A.
Gänse
Hühner re.
Enten
Puten
Tauben
XIV. Erlös aus dem Kleinverkauf. *K^a
XV. Uerleihnng umi Zugkraft (Kohnfuhreu).
?luszug 9, 11.
Art. 11.
Datum Angabe der Fuhren, Leistungen u. s. w. und für wen gefahren re. ist Betrag Jk |
■
Will. Jusainmenstrllmrtz der Einnahme»»
aus der Landwirtschaft.
Summa
Hanshaltungs-Eonto Conto Nr. VII.
Erlös ans Uiehverkanf Conto Nr. ix. .
Erlös ans der Milchwirtschaft Conto Nr. x.
Erlas ans Frnchtverkanf ete. Conto Nr. xi.
Erlös aus Zuckerrnkenkan Conto Nr. xii. .
Erlös ans Holzungen Conto Nr. xin. .
Erlös ans dem Kleinverkauf Conto N. XIv.
Erlös ans Verleihung non Zugkraft Conto Nr. xv.
Erlös aus Jagd nnd Fischerei Conto Nr. xvi.
Erlös ans Sonstigem Einkommen Conto Nr. xvn.
Summe der Einnahmen ans der Kandwirtfchaft
XX. Geftndelöljur.
Knecht
Magd
Vereinbarter Lohn: ...Mk. (einseht. Miethsthaler) Ansbedungene Leistungen:
Auszug 9, II, 6.
ITit 11.
in Gesainmt - Geldwerth von ........Mk.........Ps., Gesammten Jahreslohn...........Mk.........Pf.
Datum
Geleistete Zahlungen u. s. w.
Betrag
ji I <z.
Bereits erhalten
Noch zu zahlen
XX. Gesmdelöhne.
Knecht
Magd
Vereinbarter Lohn: ........ Mk. (einseht. Miethsthaler) Ausbedungene Leistungen:
Auszug 9, II, 0.
m. 11.
in Gesammt - Geldwerth von .........Mk. ......Pf., Gesummten Jahreslohn...........Mk.........Ps.
Bereits erhalten
Noch zu zahlen
1
III
Auszug 9, II, 6.
Art. 11.
XX. Gesindelöhne.
Knecht
Magd..................................
Vereinbarter Lohn: ...Mk. (einseht. Miethsthaler) Ausbednngene Leistungen:
in Gesannnt- Geldwerth von .........Mk.........Ps., Gesummten Jahreslohn...........Mk........Pf.
Datum Geleistete Zahlungen u. s. w. Betrag | A
i '
Bereits erhalten ; Noch zit zahlen
!»
XX. Gestndelöhne.
Knecht
Magd.............................
Vereinbarter Lahn: ...Mk. (einseht. Miethsthaler) Ausbedungene Leistungen:.
in Gesamint - Geldwerth von ........Mk.........Pf., Gesammten Jahreslohn...........Mk.........Pf.
Datum
Geleistete Zahlungen u. s. w.
XXI. Tagelöhner.
Auszug 9, II, 6.
Art. slT
Namen
XXI. Tagelöhner.
Auszug 9, II, 6.
Art. iT~
Hat gearbeitet. au folgenden Tagen D 1 6 a tu anzen bezw. Vs Tag. m. hat Herb. jt | -z Hierarlf hat er in baar bzw. Naturalien erhalt. Betr Ji ag- 9>.
, ,
■
r
Summa Summa — noch zu zahlen eten Fuhren (f. Conto
Mithin — i Hiervon ab Nr. XV iberzählt die geleisl
Hat noch — zu erhalten — heraus zu zahlen
XXI. Tagelöhner.
Auszug 9, II, 6.
An. I I.
Llameir
Uarrren
XXI. Tagelöhner.
Auszug 9, II, 6.
Art. 1L
Hat gearbeitet. an folgenden Tagen 1 ganzen bezw. */g Tag. Datum. hatverd. Hierauf hat er in baar bzw. Naturalien erhalt. Betrag.
.M (7).
>
Summa Summa
Mithin — überzahlt — noch 51t zahlen
Hiervon ab die geleisteten Fuhren (f. Conto
Nr. XV.) ....
Hat noch — zu erhalten — heraus zu zahlen
XXI. Tagelöhner.
Auszug 9, II, 6.
Art. 11.
Uamen:
Hat gearbeitet. au folgenden Tagen 1 ganzen bezw. Vs Tag. D a t u m. hatverd. Jt | A Hierauf hat er in baar bzw. Naturalien erhalt. Betr Ji ag-
I 1 1
Summa Summa — noch zu zahle» eten Fuhren (s. Conto
Mithin — i Hiervon ab Nr. XV iberza die gc -) hlt leist
Hat noch — zu erhalten — heraus zu zahlen
XXII. Ergänzung des lebenden Inventars
Auszug 0, H 2
Art. 11.
Datum
Gegenstand des Ankaufes und von wem
Betrag
XXIV. Beiträge zur Berufs Genostenschuft, Uerstchernngs-
Keitrüge. Invalidenmarken nfm. 7
Tie Versicherung des Haus-Mobiliars ist überhaupt nicht abzugsfähig, die Feuerversicherungs-Beiträge
für die Wohn-Gebäude werden bei Conto Nr. VIII. abgesetzt.
Datum Gegenstand der geleisteten Zahlung. Betrag jfr 1 A
=
XXX. Uerlnst Conto
Auszug 2, II, 3, 29.
Wt. 4, §. 19 d. Ges.
Datum Bezeichnung der gefallenen Thiere, Hagelschaden rc. Krankheit der Thiere. Versichert gewesen zn Jk 1 A Dar erhal Jk auf teil. Mithii Verl A noch ust. $ Bemerkungen
XXXII. Dauernde Kasten.
Auszug 22.
An. 24.
Lt. Uebergabe-Vertrag vom......teu...............
........................ geboren ant......ten....
.................................... geboren am
1
teil.
ist an 1., ..................................
.... 1 .......und 2., an......................
.....................1.......... folgender
Auszug zu leisten.
r-! JQ_ b/ Bezeichnung der einzelnen int Vertrage vorbehaltenen Leistungen. Markt- bezw. ortsüblicher Preis. JS 9>.
Summa
XXXIII. Zusammenstellung der landmirtschaftl. Ausgabe.
Betrag.
„a a
Saatfrucht, Sämereien, Düngemittel, Futterartikel, Conto Nr.xix. . .............
Gestndelöhne, Conto Nr. XX. ....................................................
Tagelöhner, Conto N'r. XXL .....................................
Ergänzung des lebenden Inventars, Conto Nr. xxii................................
„ „ toten Inventars, Conto Nr. xxm..................................
Serufs genossen schäften, {
UerstchernngsbeLträge, [ Conto Nr. xxiv. ..... .............
Invaliden Marken eie., J
Heizung und Beleuchtung, Conto Nr. XXV. .....
Ausdrusch, Conto Nr. xxvi.......................................
Reparatur der Wirtschaftsgebäude, Conto Nr. xxvii. . . . .............
Abnutzung derselben ( % von gegenwärtigem Substanzwerthe . Mk.)
Abnutzung der Maschinen, Conto Nr. in. ..... .............
Abnutzung der Geräthschaften, Conto Nr. III., IV. ...
Sonstige Unkosten, Conto Nr. xxix. ......
Summe der landwirtschaftlichen Ausgaben ....
Dazu Pacht für gepachtete Grundstücke (Conto I.) ....
Gesamt - Ausgabe
XXXIV.
Auszug 24, 25, 26, 27, 28.
Art. 28,29,31,32. K. 18 d. Ges.
Kerechnung des steuerpflichtigen Einkommens.
Betrag.
.A \
I. Kapitalzinsen, Conto Nr. VI.......................................
II. a) Ans Gebäuden, Conto Nr. VIII..................................
b) Aus selbstbewirtschaftetem Grundbesitz und Pachtland,
Conto Nr. XVIII...........Mt......Pf.
Hiervon ab die Ausgabe — Conto Nr. XXXIII, .......... „ „
.........Mk......Pf.
Dazu das landw. Einkommen ........... 190 ........ ........f,
........... „ ........... 190 ........ „ ...... „
Zusammen ...........Mk......Pf.
Im Durchschnitt der 3 letzten Wirtschaftsjahre ....
e) ^lachleinnal-men, Conto Nr. VIII...............................
III. Einkommen aus Gewerbebetrieb, 190 Mk.......Pf.
190 ........... ..... „
190 „ „
Zusammen ...........Mk......Pf.
Im Durchschnitt ........
IV. Aus Gewinn bringender Beschäftigung, Conto Nr. xvil. _____________.
Gesamt - Einkommen
Abzüge: a) Schuldenzinsen — Conto Nr. XXXI. ........Mk.......Pf.
b) Dauernde Lasten — Conto Nr. XXXII. ............ ,, „
c) Sterbekasse des Deutsche:: Kriegerbnndes ...... „ „
d) Lebens-Versicherungs-Beiträge . ........ .. ..... „
Bleibt Einkonunen
Ferner ab für ......... Kinder unter 14 Jahren ....
(Bis zu 3000 Mk. Einkommen zulässig — Auszug 28.)
Steuerpflichtiges Einkommen
4
C1 * 3 4 * * * ** r* ■ " Irtjn—
Ueranlagungstkezirk
Stenererklarnnft
zum Zwecke der Veranlagung
d.............................................................. (Name.)
............(Stand) 111.............(Wohnort»..........(Straße, Hausnummer)
zur Einkommensteuer für das Steuerjahr 1903
(umfassend den Zeitraum vom 1. April 1903 bis zum 31. März 1904.)
Mein steuerpflichtiges Jahreseinkommen einschließlich des mir anzurechnenden Ein-
koinmens meiner Haushaltungsangehörigen (s. Anweisung Art. 6), nämlich:
Anmerkung: Hierneben sind diejenigen Angehörigen
namentlich aufzuführen, deren besonderes Einkommen
dem Steuerpflichiigen onzurechnen ist.'
bctreägt:
1. Hur Kapitalvermögen: Geldwerte, Vorteile aus Kapitalforderungen jeder Art (s. Anlvei-
sung Artikel 8, 9) insbesondere
Zinsen (auch aus Sparkasseneinlagen, Amortisations- oder Reservefonds, Bankierguthaben
u. dergl.), Renten und andere feststehende Einnahmen,
Dividenden, Geivinnanteile (and» aus BeiZwerksknxen) und andere nach dreijährigem
Durchschnitte zu berechnende schwankende Einnahmen,
Gewinne aus den nicht iin Handels- oder Gelverbebetriebe unternommenen Spekulations-
geschäften nach dreijährigem Durchschnite.
- p. ■
i
~ tS’öp
l 9 m Grundvermögen: Betrieb der Land- tUld Forstwirtschaft auf eigenen oder fremden
Grundstücken, Verpachtung, Vermietung, andenveite Nutzung (z. B. Nießbrauch) von Liegen-
schaften und Gebäuden, einschließlich des Mietswertes der Wohnung im eigenen
Hause und des Geldivertes der im Haushalt verbrauchten Wirtschaftserzeug-
nisse -- nach Abzug der Bewirtschaftungskosten <s. Anweisung Artikel IO bis 16) —
(Anmerkung: Mietseinnahmen können, wenn sich ihre Höhe »v'rgen Leerstehens oder
Leerwerdens von Räumlichkeiten noch nicht übersehen läßt, zu den unbestimmten
oder schwankenden Einnahmen gehören und sind alsdann nach dem Durchschnitte
der letzten drei Jahre anzusetzen. Anderen Falles kommen sie nach ihrem Betrage
für das Steuerjahr zum Ansatz.)
(Wegen der Steuern s. unten Anmerkung b.)
3. Jtu$ Rande! und Gewerbe, einschließlich der Zinsen des im Betriebe angelegten
eigenen Kapitals sowie des Geldwertes ter im Haushalt verbrauchten Erzeugnisse
und Waren des eigenen Betriebes — und» Abzug der Geschäfts- rind Betriebs-
kosten (j. Anweisung Artikel 17 bis 20) — anzugeben in dreijährigem Durchschnitte.
(Wegen der Steuern s. unten Anmerkung b.)
4. Jfus Gewinn bringender Beschäftigung und ans Rechten ans sonstige fortlaufende Ein-
nahmen, welche nicht unter Nr. I bis 3 begriffen sind (s. Anweisung Artikel 21 bis 23),
insbesondere:
Gehalt, Besoldung, Wohnungsgeld-Zuschuß, Wartegeld, Pension, Wittwen-, Waisengeld
und ähnliche feststehende Einkünfte,
Tantieme, Remuneration Gratifikation, Gebühren, Provisionen und ähnliche nach drei-
jährigem Durchschnitte zu berechnende schivankende Einkünfte,
Wert der freien Wohnung und anderer Naturalbezüge,
Verdienst «nach dreijährigem Durchschnitte zu berechnen) aus schriftstellerischer,
wissenschaftlicher, künstlerischer Thätigkeit, aus ärztlicher oder Anwaltpraxis, nach
Abzug der Unkosten.
nicht mehr
als
Mark
zujammen
Anmerkungen zu Nr. 1 bis 4. a. Feststehende Einnahmen sind nach ihrem Betrage für das kommende Steuer-
jahr, ihrem Betrage nach nnbestiminte oder sctnvankende Einnahmen nach dem Durchschnitte der letzten drei Jahre zu
berechnen. Bestehen Einnahmen dieser Art noch nicht drei Jahre lang, sind sie nach dem Durchschnitte des Zeitraunls
ihres Bestehens, nötigenfalls nach dem mulmaßlichen Jahresertrage in Ansatz zu bringen (vergl. Artikel 5). v Gleiches
gilt von den abzugsfähigen Ausgaben, b. Die Einkom men- und Ergänzungssteuer sowie'direkten Kommunal-
steuern, zu »velchen auch die Grund-, Gebäude-, Gewerbe- und Betriebssteuer gehören, dürfen nicht abgezogen werden.
Ausf.-Anw. v. 6. Juli 1900. Muster 1. (zu Art. 29 Nr. l.) Man beachte die S»iten 2, 3 u. 4 d. Formulars.
•‘V
[S1
2
Mark
Ucbertrag
Hiervon sind abzuziehen:
(Die folgenden Ausgaben dürfen nicht, wie Betriebs-und Geschäftskosten, von dein Einkommen zu
1 bis 4 normet] abgezogen, sondern müssen besonders angegeben werden.)
Mark Pf.
a) Zinsen vS!l Hypotheken und anderen Schulden, mit Ausnahme der Zinsen von Geschäfts-.
schulden, welche bei Berechnung des Einkommens zu 3 berücksichtigt sind (s. Anweisung Artikel 24).
(Kapitalsabzahlungcn, zur Amortisation bestimmte Ziusanteile sind nicht abzugsfähig.)
4») Dauernde auf Verträgen, Verschreibungen oder letztwilligen Verfügungen beruhende Lasten,
z. B. Altenteile, zu zahlende Renten (f. Anweisung Artikel 41 Nr. 4a und b und Artikel 23
Nr. 2, 3).
■c) Beiträge zu Kranken-, Sterbe-, Unfall-, Alters- u. Jnvalidenversichernngs-, Wittwen-, Waisen-
und Pensionstassen für die eigene Person des Steuerpflichtigen.
(Nicht hierher gehören Kassenbeiträge für das zum Wirtschafts- oder Gewerbe-
betrieb re. angenommene Personal, tvelche bei Ermittelung des Einkommens [Seite 1 des
Formulars, Nr. 2, 3 und 4s unter den zulässigen Wirtschafts- und Betriebskosten zu berück-
sichtigen sind. Kassenbeiträge für die zu persönlichen Dienstleistungen oder für den
Haushalt gehaltenen Personen sind nicht abzugsfähig.)
d) Eeben$ner$icberungsprämie au die Versicherungsgesellschaft.........................
Police Nr............. (der Abzug ist nur bis zum Höchstbetrage von 600 Mark zulässig,
s. Anweisung Artikel 25 Nr. 2 — die Versicherung mus; auf die eigene Person des Steuer-
pflichtigen. darf also nicht ans das Leben seiner Angehörigen oder andeler Personen abgeschlossen
sein — Prämien für A ns st euer-, Militärdienst- und ähnliche Versicherungen sind nicht
abzugsfähig)
Anmerkung zu a bis d: Die zur Bestreitnn
persönlichen Bedürfnisse, insbesondere des Haushalt zusammen
Steuerpflichtigen, sowie die zum Unterhalte ihrer '
hörigen gemachten Ausgaben und die freiwillig,
auch fortlaufend, an andere geleistete Unterstütz! Mithin beträgt das Besamn
dürfen vom Einkommen nicht in Abzug gebracht w
In umstehenden Angaben ist unter Nr. mit Mark
das Einkommen eingerechnet, welches aus dem ansierhalb des vorseitig bezeichneten
Wohnortes belegenen Grundbesitze, Gewerbebetriebe bezogen wird, nämlich ans:
Anmerkung: Hierneben können Stellerpflichtige mit
einem Einkommen von nicht mehr als 9,500 Mark,
welche glauben, das; bei ihnen Umstände vorliegen, die
eine Ermässigung des Steuersatzes gemäß §. 19 des
Gesetzes rechtfertigen (außergewöhnliche Belastung des
Steuerpflichtigen durch Unterhaltung und Erziehung
der Kinder. Verpflichtung zum Unterhalten mittelloser
Angehöriger, andauernde Krankheit, Verschuldung oder
besondere Unglücksfälle), die zur Begründung di
den thatsächlichen Angaben machen, insbesondere
und Alter der unterhaltenen Angehörigen angeb
Ich versichere hiermit, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht
zu haben.
(Drt), den..........ten
19
Steuererklärungen ebne Unterschrift
gelten als nicbt abgegeben.
(Vor- und Zuname)
C"* r- ' rv—
Seite 1 und 2 des Formulars sind iu jedem Falle, den Verhältnissen des Steuerpflichtigen entsprechend
und getrennt nach den angegebenen Rubriken auszufüllen; zur Vermeidung von Rückfragen lind Beanstandungen
empfiehlt es sich jedoch, die den Angaben auf Seite 1 u. 2 zu Grunde liegenden Berechnungen hierunter oder ans einer
besonderen Anlage mitzuteilen, insbesondere alle erheblichen Verschiedenheiten gegen das Vorjahr zu erläutern.
Auch wird empfohlen, die Angaben auf Seite 1 des Formulars zu 1, 2, 3 und <1 und auf Seite 2 zu a und b
durch Ausfüllung des folgenden Formulars zu erläutern.
Seite 1 des Formulars:
Zu 1. Das angegebene Einkommen aus Kapitalvermögen (im Fall der Veränderung gegen das
Vorjahrh hat sich verändert, weil
Zu 2.
Anmerkung: Der Vor-
druck: Mietswert der
eigenen Wohnung
umfaßt nur die Woh-
nung des Steuerpflich-
tigen und seiner Angehö-
rigen. Für Gebäude- u.
Gebäudeteile, welche der
Eigentümer zu seinem
L a n d w i r t s ch a f ts - oder
Geiverbebetriebe be-
nutzt, kommt ein Miets-
werl nicht in Ansatz, bei
der Berechnung der Ein-
künfte aus der Landwitt-
schaft oder dem Gewerbe
unter den Unkosten auch
nicht in Abzug. Abzüge
für Feuerversicherung, Re-
paraturen und Abnutzung
an derartigen, zum Land-
ivirtschafts oder Gewerbe-
betriebe benutzten Gebäu-
den oder Gebäudeteilen
sind hier nur statthast, in-
soweit solche nicht bereits
alsBetvirtschaftungs- oder
Geschäftskosten beiBerech-
nung des Einkommens
aus dem Landwirtschafts-
oder Gewerbebetriebe be-
rücksichtigt worden sind.
Das angegebene Einkommen aus Grundvermögen umsaßt:
a) Einkommen aus Gebänden
“ ‘ t
Bezeichnung derselben }
und zwar:
den Mietswert der eigenen Wohnung mit
die Mietseinnahmen mit................
Davon sind abzuziehen: '
Feuerver sicherungsprämie.....................
für Reparaturen (nach dreijährigem Durchschnitt)
fürAbnutzung Prozent von dem Fenerkassen-
wert, welcher Mark beträgt
zusammen
Mark
zusammen
Mark
Mark
verbleiben
d) Einkommen ans Liegenschaften (nach Abzug der Bewirtschaftungs-
kosten) und zwar:
ans Hektar Ar selbstbewirtschafteten, eigenen (nach dreijährig. Durchschnitte)
aus Hektar Ar felbstbewirtschafteten, gepachteten (nach dreijähr. Durchschnitte)
dazu der Geldwert der im eigenen Haushalt verbrauchten selbstgewonneuen Erzeugnisse
die Pachteinnabme aus Hektar Ar verpachteten Grundstücken ....
Zu 3. Einkommen ans Handel und Gewerbe.
Gegenstand des Betriebes
Das angegebene geiverbliche Einkommen ist berechnet
nach dem Ergebnisse
des Geschäftsjahres
1
1
1
mit Mark
zusammen
Davon ' 3 —
In diesem Betrage ist mitenthalten der Geldwert der im
eigenen Haushalt verbrauchten, dem Geschäfte entnommenen
Gegenstände mit durchschnittlich.......Mark für das Jahr.
Zu 4.
zusammen
»ewinn bringender Be-
Einkommen aus
schäftlgung.
Das Einkommen, insoweit dasselbe schwankend ist,
nämlich ans
ist berechnet
nach dem Ergebnisse des Jahres 1 mit Mark
1
1
zusammen Davon Vs —
4
Seite 2 des Formulars: In Abzug sind gebracht:
Zu 3. Zinsen von Hypotheken und anderen Schulden.
Angabe des Schuldbetrages Name, Stand, Wohnort und Wohnung (Straße und Hausnummer) des Gläubigers Zinsfuß. I Jahreszinsbetrag.
zusammen: zusammen:
Zu b. ^Dauernde, auf Verträgen, Verschreibungen oder letztwilligen Verfügungen
beruhende Lasten.
Nähere Bezeichnung der Last. Name, Stand, Wohnort u. Wohnung (Straße und Hausnummer.) des Empfängers. Nähere Bezeichnung des Ver- trages der Verschreibung oder letztwilligen Verfügung. 1” Jahresleistung.
T a r i f e
Gemäß § 17 des Einkommen-
steuergesetzes beträgt die Einkommen-
steuer bei einem Einkommen von
Gemäß 8-18 des Ergänzungsstener-Ge-
setzes in Verbindung mit der Verordnung vom
25. Juni 1895 beträgt die Ergänzungsstener
bei einem steuerbaren Vermögen von
mehr als: bis einschließlich: jährlich: mehr als: bis einschließlich: jährlich:
Mark Mark Mark Mark Mark Mark Pf.
900 1050 6 6 Tausend 8 Tausend 3 20
1050 1200 9 8 da. 10 do. 4 20
1200 1350 12 10 do. 12 do. 5 20
1350 1500 16 12 do. 14 do. 6 40
1500 1650 21 14 da. 16 do. 7 40
1650 1800 26 16 do. 18 do. 8 40
1800 2100 31 18 do. 20 do. 9 40
2100 2400 36 20 , do. 22 do. 10 60
2400 2700 44 22 do. 24 do. 11 60
2700 3000 52 24 do. 28 do. 12 60
3000 3300 60 28 do. 32 do. 14 80
8300 3600 70 32 do. 36 do. 16 80
3600 3900 80 36 do. 40 do. 19 —
3900 4200 92 40 do. 44 do. 21 —
4200 4500 104 44 do. 48 do. 23 20
4500 5000 118 48 do. 52 do. 25 20
5000 5500 132 52 do. 56 do. 27 40
5500 6000 146 56 do. 60 do. 29 40
6000 6500 160 60 do. 70 dv. 31 60
6500 7000 176 70 do. 80 do. 36 80
7000 7500 192 80 do. 90 do. 42
7500 8000 212 90 do. 100 do. 47 40
8000 8500 282 100 do. 110 do. 52 60
8500 9000 252 110 do. 120 do. 57 80
9000 9500 276 120 do. 130 do. 63 20
9500 10500 300 180 do. 140 do. 68 40
10500 11500 330 140 do. 150 do. 73 60
11500 12500 360 150 do. 160 dv. 78 80
12500 13500 390 160 do. 170 do. 84 20
13500 14500 420 170 do. 180 do. 89 40
14500 15500 450 180 do. 190 do. 94 60
15500 16500 480 190 do. 200 do. 100 —
16500 17500 510 200 do. 220 do. 105 20
17500 18500 540 220 do. 240 do. 115 80
18500 19500 570 240 do. 260 do. 126 20
19500 20500 600 260 do. 280 dv. 136 80
20500 21500 630 280 do. 300 do. 147 20
Auszug
aus den gesetzlichen Uorschristen.
A«SMg h
Das steuerpflichtige Einkcunmen.
§§. 6—8 Einkst.-Ges., Art. 3 d. Ausf.-Anweis. v. 6./7. 00.
I. Als steuerpflichtiges Einkommen des einzelnen Steuer-
pflichtigen gelten desfen gesamte Iahreseinkünfte in
Geld und Geldeswert einschließlich des Miets-
wertes der Wohnung im eigenen Hause oder der
ihm zustehenden freien Wohnung, sowie des
Wertes der im Haushalte verbrauchten Erzeug-
nisse der eigenen Wirtschaft und des eigenen Ge-
werbebetriebes, abzüglich der im Artikel 4 zu I. Nr. 1
bis 4 bezeichneten Ausgaben und Lasten.
II. Bon der Besteuerung sind jedoch ausgeschlossen und
daher bei der Einkommens-Berechnung stets außer Ansaß
zu lassen:
1. Das Einkommen
a) aus den in anderen deutschen Bundes-
staaten oder in einem deutschen Schutzgebiete
belegeneu Grundstücken,
b) aus den daselbst betriebenen Gewerben (vergl.
Artikel 17),
c) aus Besoldungen, Pensionen und Wartegeldern,
welche deutsche Militärpersvnen und Civilbeamte,
sonne deren Hinterbliebene aus der Kasse eines
anderen Bundesstaates beziehen (§. 4 des Ge-
setzes vom 13. Mai 1870, Bundesgesetzbl. S. 119);
2. das. Einkommen der nach Artikel 1 Nr. 3 steuer-
pflichtigen Ausländer aus ausländischem Grundbesitz
oder Gewerbebetrieb, sofern dieselben nicht des Er-
tverbes tvegen in Preußen wohnen oder sich aufhalten,
auf Inländer erstreckt sich diese Befreiung nicht;
3. das Militäreinkommen der Personen des Unter-
offizier- und Genleiltenstandes einschließl. des Dienst-
einkommens der Wachtmeister und Mannschaften
der Landgendarmerie, sowie während der Zuge-
hörigkeit zu einem in der Kriegsformation
befindlichen Teile des Heeres oder der
Marine das Militäreinkommen aller An-
gehörigen des aktiven Heeres und der ak-
tiven Marine;
4. der das persönliche pensionsberechtigende Ge-
halt übersteigende Teil des dienstlichen Einkommens
derjenigen Staats- und Reichsbeamten uitd Offi-
ziere, welche ihren dienstlichen Wohnsitz im Aus-
lande haben. Sofern dieselben im Auslande zu
entsprechenden direkten Staatssteuern herangezogen
werden, bleibt auch das persönliche pensionsbe-
rechtigende Gehalt frei;
5. die auf Grund gesetzlicher Vorschrift den
Kriegsinvaliden gewährten Pensions-Er-
höhungen') und Verstümmelungszulagen,
sowie die mit Kriegsdekorationen verbundenen Ehrensolde-).
§. 57 Sinkst.-Ges.
III. Außerordentliche Einnahmen aus Erbschaften,
Schenkungen, Lebensversicherungen, aus dein nicht gewerbs-
mäßig oder zu Spektllationszwecken (vergl. Artikel 9) unter-
nommenen Verkauf von Grundstücken und ähnliche Er-
werbungen gelten nicht als steuerpflichtiges Einkommen,
sondern als Vennehmng des Stannnvermögens und kommen
ebenso wie Verminderungen des Stammvermögens nur in-
sofern in Betracht, als die Erträge des letzteren dadurch
vermehrt oder vermindert werden.
Ansrttg 2.
Abzüge.
§. 9 des Einkst.-Ges., Art. 4 der Ausf.-Anweis. v. 6./7. 00.
I. Von den Jahreseinkünften (Artikel 3 I.) sind in
Abzug zu bringen:
1. Die ztir Erwerbung, Sicherung und Erhaltung des
Einkommens verwendeten Ausgaben'), einschließlich
der Deich- und Siellasten:
2. solche indirekte Abgaben jeder Art, welche ztl den
Geschäftsunkosten zu rechnen sind;
3. die regelmäßigen jährlichen Absetzungen für Ab-
nutzung von Gebäuden, Maschinen, Betriebsgerät-
schaften u. s. w., soweit solche nicht bereits unter
den Betriebsausgaben verrechnet sind;
4. die folgenden Ausgaben, ivelche jedoch in der Steuer-
erklärung besonders angegeben werdet! müssen:
a) die vom Steuerpflichtigen zu zahlenden Schnlden-
zinsen und Renten (vergl. Artikel 24);
b) die auf besonderen Rechtstiteln (Vertrag, Ber-
schreibnng, letztwilliger Verfügung) beruhenden
dauernden Lasten, z. B. Altenteile (vergl. auch
Artikel 23 Nr. 2. 3);
e) die von den Steuerpflichtigen für ihre Person
gesetz- oder vertragsmäßig zu entrichtenden Bei-
trüge zu Kranken-, Unfall-, Alters- und Jn-
validen-Versicherungs-, Wittwen-, Waisen- und
Pensionskassen (Artikel 25 Nr. 1);
d) Versucherungs - Präuiien, welche für V e r -
sicherung des Steuerpflichtigen auf den
Todes- oder Erlebensfall gezahlt werden,
solveit dieselben den Betrag von 600 Mark jähr-
lich nicht übersteigen (Artikel 25 Nr. 2).
') Steuerfrei sind a) die Pensions er höh ungen für Offiziere und im Offiziersrange stehenden Militärärzte,
b) die Pensionszulagen für Militärpersonen der unteren Klassen, c) Zuschuß zur Kriegs- und Verwundungszulage.
Steuerpflichtig ist die Zulage für Nichtbenutzung des Civilversorgnngsscheines.
') Zur Zeit fallen nur die mit den: Besitze des eiserne» Kreuzes verbundenen Ehrensolde unter diese Bestimmung.
3) Vergleiche die einzelnen Einkommensquellen.
ir
II. Nicht abzugsfähig sind dagegen insbesondere:
1. Verwendungen zur Verbesserung und Vennehrung
des Vermögens, zu Geschäftscrweiternngen, Kapital-
anlagen oder Kapitalabtragungen, welche nicht ledig-
lich als durch eine gute Wirtschaft gebotene und
aus den Betriebseinnahmen zu deckende Ausgaben
anzusehen sind;
2. die zur Bestreitung des Haushalts der Steuer-
pflichtigen und zum Unterhalte ihrer Angehörigen
gemachten Ausgaben, einschließlich des Geldwertes
der zu diesen Zwecken verbrauchten Erzeugnisse und
Waren des eigenen laudivirtschaftlichen oder gelverb-
lichen Betriebes;
3. Vermögens- oder Kapitalverluste:
4. die nicht ans Grund einer durch besonderen Rechts-
titel (Vertrag, Verschreibung, letztwilligc Verfügung)
begründeten Verpflichtung, wenn auch fortlaufend
geleisteten Unterstütningen an andere Personen (vergl.
Artikel 23 Nr. 2. 3);
5. die StaatSeittkonllnenstener ruid Ergäuzungssteuer,
sowie die Abgaben an kommunale und andere öffent-
liche Verbände, soweit darunter nicht Deich- und
Siellasten (vergl. I. Nr. I) eitlbegriffen sind, oder
dieselben nicht zu den Geschäftsunkosten zu rechnen-
den indirekten Abgaben gehören (vergl. I. Nr. 2).')
Aiisxng r.
Berechnnngsart.
8- 10 des Eiukst.-Ges., Art. 5 d. Ausf.-Anweis. v. 6./7. 00.
Maßgebend für die Berechnung des Einkonunens ist
der Bestand der einzelnen Quellen desselben zur Zeit der
Veranlagung (Steuererklttnmg). Jnc übrigen ist ztl tinter-
scheideu:
1. Feststehende Einnahmen — z. B.: Löhne, Be-
soldungen, welche nach Tages-, Wochen-, Monats-, Jahres-
sätzen bedungen sind, die in bestimmter Höhe zugesicherten
Zinsen — sind nach ihrem zur Zeit der Veranlagung
(Steuererklärung) bekannten Betrage für dasjenige Steuer-
jahr zu berechnen, für welches die Veranlagung erfolgt.
Treteit nach geschehener Veranlagung bis zum Beginne
(1. April) des Steuerjahres Aeudenrngen in dem voraus-
gesetzten Stande der Einnahme ein, so können dieselben im
Wege der Rechtsmittel geltend gemacht tverden.
2. Ihrem Betrage nach unbestimmte oder
schwankende Einnahmen, >vie Dividenden von Aktien,
Erträge ans dem Betriebe von Landwirtschaft, Handel oder
Gewerbe, Einnahmen aus Tantiemen, Gebühren u. s. w.
sind nach dein Durchschnitte der drei der Veranlagung un-
mittelbar vorangegangenen Jahre zu berechnen; wenn aber
diese Einnahmen noch nicht so lange bestehen, so sind sie
nach dem Durchschnitte des Zeitraumes ihres Bestehens,
nöthigenfalls nach dem muthmaßlichen Jahresertrage in
Ansatz zu bringen.
Der für die Berechnung des Durchschnittes maßgebende
Zeitabschnitt richtet sich bei jedem einzelnen Steuerpflichtigen
nach den: von diesem angenommenen Betriebs- oder Wirt-
schaftsjahre, auch weiru dasselbe weder mit dem Kalender-
jahre, noch mit dem Stenerjahre zusammenfällt. Insofern
nicht für die Bemessung des Durchschnittes ein anderes Be-
triebs- oder Wirtschaftsjahr des Steuerpslichtigeu besteht,
ist das Kalenderjahr maßgebend. Als das der Veranlagung
unmittelbar vorausgegangene Wirtschaftsjahr gilt das letzte,
dessen Ergebnisse zur Zeit der Veranlagung (Steuererkläntng)
festgestellt werden können.
Ein Landivirt, welcher sein Wirtschaftsjahr mit dem
1. Juli beginnt, hat hiernach den Durchschnitt bei Abgabe
der Steuererklärung im Januar 1892 ausnahmsweise nur
nach den beiden Wirtschaftsjahren vom 1. Juli 1889 bis
zum 30. Juni 1891, bei Abgabe der Steuererklärung im
Januar 1893 nach den drei Wirtschaftsjahren vom 1. Juli
1889 bis zum 30. Juni 1892 zu berechnen u. s. w.
Die bei der Ziehung des Durchschnittes in Betracht
kommenden Jahre bilden insofern eine Einheit, als der Ver-
lust eines Jahres von dem Gewinn der anderen Jahre in
Abzug gebracht wird.
3. Die gleichen Grundsätze (zu 1 lind 2) gelten für
die Berechnung der abzugsfähigen Ausgaben.
Auszug 4.
Einkommen der Haushaltungs-Angehörigen.
§.11 des Eiukst.-Ges., Art. 6 d. Ausf.-Anweis. v. 6. 7. 00.
I. Dem eigenen Einkommen des Steuerpflichtigen (Ar-
tikel 1) ist zuzurechnen das etwaige besondere Einkommen:
1. der Ehefrau und zwar ohne Rücksicht ans das
zlvischen den Eheleuten geltende Güterrecht, nament-
lich auch dann, ivenn das Einkommen der Ehefrau
vorbehalten oder sonst dem Rießbrauche des Manrles
entzogen ist.
Nur wenn die Ehefrau dauernd von dem Ehe-
manne getrennt lebt, ist sie auch bei bestehender Ehe
selbständig zu veranlagen;
2. der Kinder, einschließlich der angenommenen, Stief-
und Pflegekinder, welche von dein Familienhaupte
in oder außer dem Hailse Wohnung und Unter-
halt empfangen.
Dieselben sind jedoch selbständig zu veranlagen,
wenn sie ein der Verfügung des Haushaltnngsvor-
standes nicht unterliegendes Einkommen beziehen.
Als der Verfügung des Hanshaltnngsvorstandes
nicht uitterlicgend gilt insbesondere das Einkommen:
a) aus Gewerbebetrieb, aus Arbeit oder anderer
Getvitm bringender Thätigkeit außerhalb der
Wirtschaft oder des Getverbes des Haushaltungs-
Vorstandes,
b) atls Thätigkeit in der Wirtschaft oder dem Ge-
werbe des Haushaltllngsvorstandes, sofern dafür
Gehalt oder Lohn in barem Gelde — nicht nur
ein Taschengeld — gewährt wird,
c) aus Vermögen, dessen Genuß dem Haushaltungs-
vorstande nicht zusteht.
Das besondere Einkommen der Kinder u. s. w.
aus den vorbezcichneten Quellen (a bis c) ist dem
Hanshaltungsvorstande auch dann nicht anzurechnen,
wenn dasselbe den Betrag von 900 Mark nicht
übersteigt.
II. Geschwister, Elterit, Schwiegereltem, entferntere Ver-
wandte rcnd Verschwägerte, welche mit dem Steuerpflichtigen
einen Hausstand bilden, werden in der Regel selbständig
veranlagt.
Sem- wenn sie kein zur Bestreitung des notwendigen
Unterhalts ausreichendes eigenes Einkommen, auch keinen
Rechts - Anspruch auf zu ihrem Unterhalte ausreichende
Leistungen des Hanshaltungs - Vorstandes haben (Auszug,
Altenteil und dergl.), sondern von ihm ohne solchen Anspruch
hauptsächlich unterhalten werden, und ihr etwaiges be-
sonderes Einkommen der Verfügung des Haus-
haltungs-Vorstandes unterliegt, wird dasselbe
dem Einkommen des letzteren zugerechnet.
III. Das Einkommen von Personen, welche vom Steuer-
pflichtigen mit Gehalt oder Lohn zu Dienstleistungen ange-
nommen sind, sowie das Einkommen von Kostgängern,
Untermietern und Schlafstellenmietern des Steuerpflichtigen
wird dem Einkommen desselben in keinein Falle zugerechnet.
Arrsxng 5.
Die Arten des Einkommens.
8. 7 des Eiukst.-Ges., Art. 7 d. Ausf.-Anweis. v. 6./7. 00.
Die Berechnung, Angabe und Schätzung des Ein-
kommens im Einzelnen muß getrennt nach den Haupt-
quellen desselben erfolgen.
Es sind zu unterscheiden die Einnahmen ans:
1. Kapitalvermögen (Artikel 8. 9),
0 Die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer ist nicht abzngsfähig.
2. Grundvermögen, Pachtungen u. Mieten, einschließlich
des Mietswerthes der Wohnung im eigenen Hanse
(Artikel 10 bis 16).
3. Handel und Gewerbe einschließlich des Bergbaues
(Artikel 17 bis 20',
4. Gewinn bringender Beschäftigung, sowie ans Rechten
auf periodische Hebungen und Vorteile irgend ivelchcr
Art, sotveit diese Einkünfte nicht schon unter Nr. 1
bis 3 begriffen sind (Artikel 21 bis 23).
Airsrrrg 6.
Einkommen aus Kapital-Vermögen.
8.12 des Eiitkst.-Gcs., Art. 8. d. Ansf.-Amveis. v. 6./7. OO.
Als Einkommen ans Kapitalvermögen gelten: Zinsen,
Renten und geldwerle Vorteile ans Kapitalfvrdernngen
jeder Art, soweit solche Bezüge nicht bei Landwirtschaft-,
Handel- und Gewerbetreibenden behufs lllusinittelnug des
steuerpflichtigen Einkommens ans Grundvermögen, Pach-
tungen, Handel oder Gewerbe als Teile des Geschäfts-Er-
trages in Rechnung zu bringen sind.
Das letztere trifft namentlich ans die zum Betriebs-
kapitale eines kaufmännischen Geschäftes oder eines land-
tvirtschaftlichcn oder sonstigen gewerblichen Betriebes ge-
hörigen Wertpapiere, soivie auf die Forderungen zu, welche
im Geschäftsverkehr der Gewerbetreibenden bestehen.
Es macht keinen Unterschied, ob das Kapital,
aus welchem die Einnahmen fließen, inPreußen,
in einem anderen deutschen Bundesstaate, oder
im Anslande angelegt ist.
Als Einkommen ans Kapital - Vermögen gelten ins-
besondere :
a) Zützen aus Anleihen und sonstigen verzinslichen
Kap.talfordcrnngen (öffentlichen und privaten Schuld-
verschreibnngen, Hypotheken, Pfandbriefen, Renten-,
Leibrenten- oder ähnlichen Verträgen u. s. >v.. ohne
Unterschied, ob sie schriftlich oder mündlich abge-
schlossen sind), sowie ans verzinslich gewordenen
Zins- und nndewn Ansständen. Zur Anrechnung
gelangt der für das Steuersabr (Artikel 5 0cr. 1)
zugesicherte Jahresbetrag an Zinsen.
b> Dividenden und Zinsen, Ausbeuten und sonstige Ge-
winnauteile von Akticn-Gcscllschaften, Kommandit-
Gescllschaften ans ^Aktien, Geiverkschaften, ErwerbS-
nnd Wirthschafls - Genossenschaften, und von einer
stillen Gesellschaft (Artikel 250 folg. des Handels-
gesetzbuchs) ; die Berechnung des Einkoinmens er-
folgt für jede einzelne Kapitalanlage dieser Art nach
dem Stande derselben zur Zeit der Veranlagung
(Steuererklärung) und nach dein Durchschnitte der m
den letzten zwei bezw. drei Jahren (Artikel 5 Nr. 2)
verteilten Dividenden u. s. w. Hat der Steuer-
pflichtige die Aktien u. s. w. noch nicht so lange in
seinem Besitze, so ist der Durchschnitt nach der
lvährend seiner Besitzzeit verteilten Dividende zu be-
rechnen. Für Aktien u. s. w., welche erst nach der
letzten Dividendenvertcilung vom Steuerpflichtigen
erworben sind, ist der mutmaßliche Jahresertrag in
Ansatz zu bringen und bei dessen Veranschlagung
wesentlich Rücksicht zu nehmen auf die in den leisten
zwei bezw. drei Jahren von dem betreffenden Unter-
nehmen erzielten Erträge.
c) Zinsen, welche in unverzinslichen Kapitalfordernngen,
bei denen ein höheres als das ursprünglich ge-
gebene Kapital zurückgewährt wird, einbegriffen sind.
Gemeinsam für die Einnahmen zu a bis c gilt folgendes:
1. Naturalgefälle sind nach den ortsüblichen Preisen
in Geld anzusetzen;
2. ist der Zinsfuß, ztl welchem ein Kapital genutzt
wird, nicht genügend bekannt, so wird bei der Ver-
anlagung, falls nicht ein anderer Zinsfuß notorisch
üblich ist, von der Annahme der Nutzung zu dem
Zinsfüße von 4 Prozent ausgegangen, wobei jedoch
dem Steuerpflichtigen der Nachweis einer geringeren
Einnahme überlassen bleibt; derselbe Zinsfuß findet
mit der gleichen Maßgabe auf die unter c erwähnten
Fälle Anwendung:
3. außer Betracht bleibt, soweit es sich um Einkommen
aus Kapitalvermögen handelt, die Erhöhung oder
Verminderung des Kurslvertes nicht veräußerter
Wertpapiere (vergl. Artikel 9 am Schluß, Artikel 17
Skr. 3).
Ansxrrg 7.
Gewinn ans Spekulationsgeschäften insbesondere-
Artikel 9 d. Ansf.-Aniveis. v. 6./7. OO.
Zum Einkommen ans Kapitalvermögen gehören ferner:
vereinnahmte Gewinne ans der zu Spekulationszweckcn
unternommenen Veräußerung von Grundstücken, Wert-
papieren, Forderungen, Renten n. s. >v., abzüglich etwaiger
Verluste bei derartigen Geschäften. Ob einer Veräußerung
Speknlationszivccke zu Gnmde liegen, ist nach den begleiten-
den Umständen des einzelnen Falles zu beurteilen. Die
Beschaffenheit des veräußerten Wertgegenstandes, die Ver-
hältnisse, unter welchen Erwerb und Veräußerung statt-
fanden, die Dauer des Besitzes rind die Art der Bewirt-
schaftung während desselben, werden Anhaltspnn.kte dafür
geben, ob beim Erwerbe die Absicht vornehmlich auf die
mit de:» Besitze verbundene laufende Nutzung, mithin auf
die dauernde Anlage eines Berinögcnsteiles gerichtet nun',
oder vielmehr auf den durch die envartete Erhöhung des
Kapitalwertes zu erzielenden Gewinn. Nur in dem letzteren
Falle kann die spätere Wiederveränßernng als die Verwirk-
lichnng eines Spe kn l a t:o:isz>vcckes gelten. Ein solcher ist
beispielsweise nicht schon deshalb anzunehmen, weil ein Land-
lvirt seinen langjährig selbst bewirtschafteten Grundbesitz
unter Benutzung einer günstigen Konjunktur Vortheilhaft
verkauft, wohl aber z. B. dann, iveun Jemand das in der
Nähe einer großen Stadt im Hinblick ans deren Ausdehnung
erworbene, ertraglos oder einstweilen in landivirtschaftlicher
Benutzung liegende Grundstück ivieder veräußert, nachdem
dasselbe als Banplatz venvertbar geworden ist.
Eine fortgesetzte oder geiverbsmttßigc Thätigkeit ist zur
Feststellung des Spernlationszweckes nicht erforderlich; liegt
eine solche vor, so ist der daraus erzielte Geivinn als Ein-
kommen aus Handel und Gewerbe (Artikel 17 Nr. 3) an-
zusehen.
Der für das einzelne Geschäft zu berechnende Gewinn
ergicbt sich aus der Gegenüberstellung einerseits des An-
schaffungspreises iruter Hinznrechnnng der auf die Erhöhung
des Kapitalwertes, die Erhaltung und Beivirtschastung etwa
verwendeten Kosten — mit Ausschluß der Zinsen des eigenen.
Kapitals —, andererseits des erzielten Erlöses; von dein
Gelvillne sind die bei anderen derartigen Geschäften erlittenen
Verluste abzurechnen. Hierbei kommen nur vereinnahmte
Geivinne und ebenso nur wirkliche Verluste in Betracht,
nicht aber die durch das Steigen und Fallen der Kurse oder
Preise bedingten Wertveränderungen.
Im klebrigen findet die Vorschrift Artikel 5 Nr. 2
Anwendung.
Anszrrg
Einkommen aus Grundvermögen.
§. 13 des Einkst.-Ges., Art. 10 d. Ansf.-Aniveis. v. 6./7. 00.
Das Einkommen aus Gnmdverntögen umfaßt die Er-
träge sämtlicher Grundstücke, welche dem Steuerpflichtigen
eigentümlich gehören, oder aus denen ihm infolge von Be-
rechtigungen irgend welcher Art, z. B. ails dein Äcießbranchs-
rechte, ein Einkommen zufließt.
Ausgeschlossen von der Besteuerung ist jedoch das Ein-
kommen aus den in anderen deutschen Bundesstaaten oder
in einem deutschen Schutzgebiete belegenen Grundstücken,
soivie das Einkommen der nicht des Erwerbes lvegen
in Preußen wohnenden oder sich aufhaltenden Ausländer
aus den im Auslande belegenen Grmrdstücken (Artikel 3 zu
11. Nr. 1a und 2).
Arrszirg y.
Einkommen ans nicht verpachteten landwirtschaftlich
benutzten Besitzungen.
Art. 11 der dlusf.-Anweis. v. 6. 7. 00.
Bei Ermittelung des Einkommens aus nicht ver-
pachteten Besitzungen ist der durch die eigene Beivirtschnftung
erzielte Reinertrag nach dem dreijährigen — für 1892 93
nach dem zweijährigen — Durchschnitte (Artikel 5 Nr. 2)
zu Grunde zu legen.
Als Reinertrag gilt die gesamte Naheinnahme der maß-
gebenden Wirtschaftsperiode nach Abzug der Bewirtschaftungs-
kosten und unter Berücksichtigung des bei Beginn irnd am
Schlüsse der Periode vorhandenen Bestandes an Vorräten.
I. In Einnahme sind zu stellen:
1. der erzielte Preis für alle gegen Barzahlung oder
auf Kredit veräußerten Erzeugnisse aus allen Wirt-
schaftszweigen, sowie für die Verleihung von
Zugkraft und anderen Wirtschaftsmitteln;
2. der Geldwert aller Erzeugnisse, welche ztir Be-
streitung des Haushalts ) des Besitzers, zum Unter-
halte feiner Angehörigen, sowie der nicht zum
Wirtschaslsbetriebe gehaltenen Hausgenossen ver-
braucht oder sonst zu ihrem Nutzen oder ihrer An-
nehmlichkeit verwendet sind: hierher gehört nament-
lich auch der Aufwand an Naturalien für die Be-
köstigung des zur persönlichen Bedienung gehaltenen
Gesindes, für die Unterhaltung von Luxuspferden
und dergleichen;
3. der Mietswert der von dem Eigentümer und seinen
Angehörigen selbst bewohnten oder zur Führung des
Haushaltes benutzten Gebäude (Artikel 16 !•);
4. der Geldwert des am Schlüsse der Periode vor-
handenen Bestandes an Wirtschafts-Erzeugnissen,
soweit dieselben zur Verwertung durch Verkauf oder
zum Verbrauch int Haushalte bestimmt sind (vergl.
II. Nr. 9j;
5. der Geldwert der Nutzung von etwaigen Gerecht-
samen gegeit andere Grundstücke und andere Zube-
hörungen.
II. Von der Einnahme sind als Bewirtschaftungs-
kosten in Abzug zu bringen die Ausgaben:
1. für Unterhaltung — nicht auch für die Er-
weiterung oder den Neubau -- der Wirt-
schaftsgebäude, Tagelöhner - Wohnungen und der
übrigen dein W l rtscha ftsbetriebe dienenden oder
denselben sichernden baulichen Anlagen «Deiche,
Mauern, Zäune, Wege, Brücken, Brunnen, Wasser-
leitungen, Schleusen, Entwässerungsanlagen,;
2. für die Erhaltung und Ergänzung — nicht auch
für die Verbesserung und Vermehrung —
des lebenden"» und toten Wirtschaftdiuventars;
3. für die Veisicheruug der Wirtschaftsgebäude, des
lebenden und toten Wirtschaftsinventars, der Vor-
räte an Wirlschaflserzeuguisseu, sowie der noch un-
geernteleu Feld- und Gnrteufrüchte, — nicht aber
des Haushaltungsmobiliars— gegen Feuer-,
Hagel- und anderen Schaden;
4. für Heizung und Beleuchtung der Wirtschaftsräume,
nicht auch der für den Haushalt beitntzten
R ä u m e:
5. für Samen, Pflanzen, Flitter- und Dungmittel,
Rohstoffe und sonstige Materialien, lvelche für den
laufenden Wirtschaftsbetrieb einschließt, der etwaigen
Nebcnbetriebe zugekauft worden sind;
6. für Oiehalt, Lohn und sonstige Dienstemolumente
— so>veit dieselben nicht den Wirtschafts-
erzeugnissen entnommen sind") — an das
zum Wirtschaftsbetriebe, nicht auch an das zum
Haushalt oder zu persönlichen Dienstleistungen an-
genommene Personal;
7. die gesetz- oder vertragsmäßig vom Eigentümer für
das zum Wirtschaftsbctriebe angenommene Personal
zu leisteudeu Beiträge zu Kranken- u. s. w. Kassen;
8. die von landwirtschaftlichen Nebenbetrieben (Art. 12)
zu eutrichtenden indirekten Abgaben (Zuckersteuer,
Branntweinsteuer u. s. w.). Hierzu kommt:
9. der Geldwert der aus der vorangegangenen in die
gegeiitvärtige Wirtschaftsperiode übernommenen Be-
stünde an Vorräten der zu I. Nr. 4 bezeichneten Art.
III. Für die Abnutzung der zum Wirtschaslsbetriebe
notwendigen Oiebäude, Maschinen, Gerätschaften kann eilt
angemessener Prozentsatz des Substaitzwertes in Abzug
gebracht werden?) s) e)
') Sind Wirtschaftserzeugnisse teils für den Haushaltsbedarf teils zu Wirtschaftszwecken verwendet, so ist eine
den thatsächlichen Verhültn ssen entsprechende Trennung nach billigem Ermessen zugelassen. Dasselbe gilt von den ge-
meinsam zu beiden Zwecken gemachten Ausgaben.
-) Praktische Bedeutung gewinnt diese Vorschrift wohl nur bei kaufmännischer Buchführung, wo das Einkommen
durch Gegeitüberstellung des Vermögens des letzten Wittschaftsjahres gegenüber dem vorhergehenden Jahre ermittelt
wird. — Bei der vorliegenden Buchführung tvird nichts eingewendet tverden können, wenn bei gutem Futierstand Vieh
aufgestellt lind zugekauft und der Bestand vermehrt wird; den erhöhten Ausgaben stehen alsdann erhöhte Einnahmen
beim Conto IX. gegenüber.
") Hiergegen tvird vielfach verstoßen, indem die ganze Beköstigung des Oiesiudes abgesetzt wird. Die Wirtschafts-
erzeugnisse, tvelche zur Ernährung des Gesindes zurückgestellt werden, sind Einnahme, sie erscheinen aber nicht in
Einnahme, folglich müssen sie bei Berechnung der Beköstigung des Gesindes berücksichtigt werden.
4) Ueber die Abschreibungen im Gegensatz zu den Jnstandhaltnngskosten enthält das Urteil im Verwaltungs-
Archiv 1583 vom 8. März 1895 folgende Ausführungen: „Der natürliche Lauf der Dinge bringt es mit sich, daß Ge-
bäude trotz der darauf verwendeten ilnterhaltungskosten in Folge des Oiebrauches und sonstiger Einflüsse (auch abge-
sehen von dem hier nicht interessirenden Untergänge durch besondere Unglücksfällel allmählich dem Verbrauche unter-
liegen nnd der Erneuerung bedürfen. Beide Vorgänge, die Notwendigkeit der Unterhaltung und die der Erneuerung,
wirken ans das Einkommen zurück und haben deshalb im Oie setze Berücksichtigung erfahren. Die regelmäßigen Unter-
haltungskosten sind abzugsfähig gemäß $.9 1. 1; der Aufwand in Folge der bis zum Verbrauche gesteigerten Ab-
tlUtznng nnd so bis zur notwendigen Erneuerung aber findet seine Deckung gemäß §. 9 1. 5. Das Gesetz gestattet
jährliche Absetzungen für die regelmäßige Abnutzung, deren Höhe sich nach dem Substanzwert und der vermutlicheil
Lebensdauer des Gebäudes richtet. Damit bleibt in jedem Jahre der verbrauchte Theil des Oiebäudes in Gestalt einer
entsprechenden Einkommeusquote steuerfrei und schließlich der volle Wert, sodaß es unzulässig ist, alsdann,
wenn die Erneuerung eintreten muß, nochmals die gesamten Erneuerungskosten steuerfrei von den
Betriebseinnahmen abzusetzen. — Jnstandhaltungskosten und Abschreibungen stehen in einer notwendigen Wechsel-
wirkung. Durch die Instandhaltung wird die Oiebranchsdauer verlängert; die hierauf verwendeten Kosten verringern
also die Höhe der Abschreibungen. Die Jnstandhaltungskosten sollen die Quelle möglichst lauge in dem zur Erzielung
des Ertrages geeigneten Zustande erhalten; durch die Abschreibungen soll der dennoch eingetretene Substanzverlust aus
dem Roherträge der Quelle ausgesondert werden. Beide wirken also zusammen, um den wirtschaftlichen Reinertrag der
Quelle richtig zu bestimmen."
b) Für die Maschinen und Gerätschaften erscheint es darnach praktisch, eine Abnutzung nicht zu berechnen,
sondern im Falle der Notwendigkeit die Erueuerungskosten in Abrechnung zu bringen.
6) Für das lebende Inventar ist eine Abnutzung nicht zulässig.
IV. Wegen des Abzuges der Schuldenzinsen und
dauernden Lasten wird auf Artikel 24 verwiesen.
V. Bei denjenigen Betrieben, in welchen der Bestand
der Vorräte (1. Nr. 4 und 11. Nr. 9) am Schlüsse der ein-
zelnen Wirtschaftsjahre wesentlichen Schwankungen nicht zu
unterliegen Pflegt, kann der Geldwert derselben sowohl bei
der Einnahme als auch bei der Ausgabe unberücksichtigt
bleiben.
Auszug io.
Landwirtschaftliche Nebenbetriebe.
Art. 12 der Ansf.-Anweis, vom 6./7. 00.
Werden Brennereien, Brauereien, Stärke- und Kraut-
fabriken, Mühlen, Ziegeleien oder andere ländl. Fabrikations-
zweige in Verbindung mit der landwirtschafrliHen Benutzung
eines Grundstückes betrieben, so kann der gesamte Betrieb
bei der Ermittelung des Reinertrages (Artikel 11) als ein
Ganzes behandelt werden. Für die aus dem einen
Wirtschaftszweig in den anderen übernommenen
Rohstoffe und Erzeugnisse sind alsdann weder
bei dem ersteren Abgabepreise in Einnahme,
noch bei dem letzteren Anschaffungswerte in
Ausgabe zu stellen.')
Dasselbe gilt von der Berechnung des Einkommens
ans Sand-, Lehm-, Thongruben, Stein-, Schiefer-, Kalk-
oder Krcidebrnchen, Torfstichen und anderen Nebenbetrieben,
bei welchen die Erträgnisse der Substanz des Bodens ent-
nommen werden.
Stehen jedoch gewerbliche Unternehmungen der in Ab-
satz 1 und 2 bezeichneten Art nicht in unmittelbarer Ver-
bindung mit einem Landwirtschaftsbetriebe, so ist deren
Ertrag nach den für das Einkommen aus Handel und Ge-
lverbe maßgebenden Bestimmungen (Artikel 17 ff.) zu
ermitteln.
Ausxrrg ii.
Holzungen (Waldungen).
Art. 13 der Ausf. - Anweis, vom 6./7. 00.
Bei Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens aus
Forsten (Holzungen) sind
1. in Einnahme zu stellen:
der Erlös für die in dem maßgebenden Zeiträume
(Artikel 5 Nr. 2) aus dem regelmäßigen Ab-
triebe, den Zwischen- und Nebennutzungen er-
zielen Produkte.
2. in Ausgabe:
die Anfivendungen für Aufsicht unb Verwaltung,
Schlagen, Aufbereitung, Rücken und Flößen der
Hölzer, sowie für Unterhaltung der Baulichkeiten
«Forsthäuser, Brücken, Wege u. s. w.).
3. Außer Anrechunng bleiben die Ergebnisse außerge-
wöhnlicher, nicht innerhalb der regelmäßigen Nutzung
liegender Abtriebe, welche als eine VerMinderung
des Hvlzbestandskapitals anzusehen sind.
Kosten für Aufforstungen dürfen nur insoweit
in Abzug gebracht werden, als es sich um die Er-
haltung des Forstbestaudes handelt, nicht aber
insoweit Neubeforstungen unbewaldeter Flächen
behufs Erweiterung des Forstbestattdes in Frage
stehen.
Ausmg >2.
Batl-, Zimmerpkätze u. f. w.
Art. 14 der Ausf.-Auweis. vom 6./7. 00.
Liegenschaften, welche einen landwirtschaftl. Ertrag nicht
abwerfen, sondern als Bau-, Zimmer-, Holzplätze, Schlacken-,
Schutt- oder ähnliche Ablagen oder zu sonstigen gewerb-
lichen Zwecken (Gemüse-, Obst-, Blninenzucht und dergl.)
vom Eigentümer selbst benutzt werden, sind bei der Er-
mittelung des Einkommens aus dem Gewerbebetriebe,
welchem sie dienen, zu beiücksichtigen.
Hofräume und Hansgärten werden bei Einschätzung
des Einkommens aus den Gebäuden, zu welchen sie ge-
hören, in Anschlag gebracht (Artikel 16).
Auszug 13.
Verpachtete Liegenschaften.
Art. ln der Ausf.. Anweis, vom 6./7. 00.
Einkommen des Pächters.
Das Einkommen des Pächters ist nach denselben
Grundsätzen zu ermitteln, wie bei dem Betriebe auf eigenen
Grundstücken (Artikel 11 bis 13) unter Hinzurechnung des
Mietsivertes der mitverpachtetcn Wohnung.
Jedoch ist zu beachten:
1. diejenigen gemäß Artikel 11 zu 11. an sich abzugs-
fähigen Ausgaben, welche vertragsmäßig der Ver-
pächter zu bestreiten hat, dürfen ebensowenig wie
die zu 111. daselbst erwähnte Abnntzungsqnote von
dem Einkommen des Pächters abgezogen werden;
2. den beim Pächter abzurechnenden Betriebsausgaben
treten hinzu: der bedungene jährliche Pachtzins,
sowie der Geldwerth der vom Pächter neben dem
Pachtpreise übernommenen Naturalliefernngeu und
Leistungen; soweit dieselben in Erzeugnissen der
Wirtschaft oder in Arbeitsleistungen des Pächters,
seiner Angehörigen, Dienstleute und Wirtschasts-
gespanne bestehen, ist der Abzug unstatthaft, weil
diese Erzeugnisse u. s. w. auch nicht unter den Ein-
nahmen verrechnet werden.
Auszug 14.
Einkommen des Verpächters.
Als Einkommen des Verpächters gilt:
1. der vom Pächter zu entrichtende jährliche Pachtzins
(Artikel 5 Nr. 1);
2. der Geldwert der dem Pächter zum Vorteile des
Verpächters etwa obliegenden Natural- und sonst.
Nebenleistnngen, sowie der dem Verpächter etwa
vorbehaltenen Nutzungen.
In Abzug zu bringen sind hiervon die dem Verpächter
vertragsmäßig verbliebenen Lasten, soweit dieselben gemäß
Artikel 11 zu 11. und 111. überhaupt abzugsfähig sind.
Auszug IS.
Einkommen ans Gebäuden.
Art. 16 der Ausf.-Anweis. vom 6./7. 00.
I. Vom Eigentümer selbst benutzte Gebäude.
1. Für Gebäude oder Gebäudeteile, welche vom Eigen-
tümer ausschließlich zu seinem Landwirtschafts- oder Ge-
werbebetriebe, oder zu anderen Erwerbszweigen, insbe-
sondere als Arbeiterwohnungen, Scheunen, Stallungen für
Zug. und Nutzvieh, Lagerräume, Speicher, Fabrik- oder
Maschinenräume, zur Gast- und Schankwirtschaft, als
Schul- oder Heil-Anstalten verwendet werden, ist ein be-
sonderes Einkommen nicht in Ansatz zu bringen.
2. Als Einkommen aus den vom Eigentümer und
seinen Hanshaltnngs-Angehörigen zu Wohnungs- und
hauswirtschaftlichen Zwecken benutzten Gebäuden oder Ge-
bäudeteilen gilt deren Jahres-Mietswert, bei dessen
Schätzung die dazu gehörigen Hofräume, Haus-
') Gegen diese Vorschrift wird vielfach verstoßen, indem z. B. die Futterkosten für im Gewerbebetriebe gehaltenen
Zugtiere beim Gewerbebetrieb voll in Abzug gebracht werden, ohne daß die selbst gewonnenen bezüglichen Erzeug-
nisse in Einnahme gestellt werden, hierdurch erfolgt doppelter Abzug der bezügl. Kosten.
gärten, Parkanlagen nnd sonstigenZnbehörnngen
zu berücksichtigen sind.
An Orten, an tvelchen eine größere Zahl von Wohnungen
durch Vermietung genügt wird, ist der Mietswert durch Ver-
gleichung mit dem wirklichen Mietsertrage von Wohnungen
gleicher Beschaffenheit zu ermitteln.
Fehlt cs an solchen Vergleichs-Gegenständen an dem-
selben Orte, so ist geeigneten Falles auf die Mietspreise
benachbarter Ortschaften znriickzugehen.
Wo auch dieses Auskunfsmittel versagt, können die be-
hufs Veranlagung der Gebändcstcuer eingeschätzten Nutzungs-
Werte einen Anhalt für die Bemessung des Mietswertes
gewähren; bei Anwendung dieses Maßstabes ist indessen zu
beachten, daß die Schätzung den gegenwärtigen Miets-
wert richtig treffen soll, während der Gcbäudestcuernutzungs-
ivert nach anderen Gesichtspunkten, teils nach den durch-
schnittlichen Mietspreisen eines vergangenen Zeitraumes,
teils mit Rücksicht auf den Umfang des zur Zeit der Ver-
anlagung mit dem Gebäude verbundenen Grundbesitzes fest-
gestellt ist.
Wegen der Aufstellung von Normalsätzen für die
Schätzung der Mietswertc, namentlich in ländlichen Ort-
schaften, ist im zlveiten Teile dieser Anweisung Bestimmung
getroffen.
Bon dem Mietswerte sind in Abzug zu bringen:
a) die nach dem Durchschnitte (Artikel 5 Nr. 2) zu be-
rechnenden Ausgaben für Instandhaltung und Re-
paratur, nicht aber auch die Aufwendungen für
etwaigen Umbau, Ausbau oder bessere Aus-
stattung des Gebäudes oder für Anlage nnd
Pflege des zur Annehmlichkeit für den Besitzer dienen-
den Hansgartens. Fehlt es an zuverlässigen Unter-
lagen für eine ziffermäßige Berechnung der im Durch-
schnitte lvirklich aufgewendeten Kosten, so müssen die-
selben mit Rücksicht ans die Beschafferiheit und den
baulichen Zustand des Gebäudes nach technischen
Grnudsühcn unb Erfahrungen geschäht werden (verql.
Anmerk. 4 zu Art. 11);
b) die Betrüge zur Versicherung des Gebäudes oder
einzelner Teile oder Zubehöningcn des Gebäudes
gegerr Feuer nnd airdercn Schaden;
c) ein angemessener Prozentsatz des Wertes des Ge-
bäudes (Bailwertes) für die Abnützung desselben, lvobei
die Feuerversicherungstaxe als Wert des Gebäudes
angenommen lverden kann (s. Anmerk. 4 zil Art. 11).
3. Wegen des Abzuges der ans besonderen Rechtstiteln
(Verträgen n. s. lv.) beruhenden dauernden Lasten und der
etwaigen Schuldenzinsen lvird auf Art. 24 verwiesen.
II. Vermietete Gebäude.
Als Einkomnlen des Vermieters gilt der bedungene
Jahresmietszins (Art. 5 Nr. 1) unter Hinzurechnung des
Geldwertes der dein Mieter zum Vorteile des Vermieters
obliegenden Nebenleistnngen, sowie der dem Vermieter vor-
behaltenen Nntzimgen, andererseits unter Abrechnung der
dem letztereil verbliebenen, nad) den Vorschriften zu I. Nr. 2a
nnd b abzugsfähigeil Lasten, sowie eines angemessenen Pro-
zentsatzes des Wertes des Gebäudes (Feuerversicherungs-
wertes) für die Abnutzung des Gebäudes.
Nebenleistnngen des Mieters, ivelche demselben im
eigenen Interesse obliegen (z. B. für Benutzung von Gas-,
Wasserleitungen und dergl.), konnnen nicht in Anrechnung.
Steht der Mietsziils, tvelchen das Gebäude oder einzeliie
Teile desselben im Steuerjahre bringen werden, noch nicht
fest, so kann insolveit der Veranlagung (Steuererklürung)
der derzeitige Staiid der Mieten zil Grunde gelegt werden.
Stelleil sich die Einnahmen des Vermieters nach den
Umständen des Falles nicht als feststehende, sondern als
unbestimmte nnd schivankelide dar, so sind sie in Gemäßheit
des Artikels 5 Nr. 2 — also nach dem Durchschnitt der
letzten drei Jahre — in Ansatz zu bringen.
Auszug ib.
Einkommen aus Handel und Gewerbe, einschließlich
des Bergbaues.
8- 14 des Einkst.-Ges., Art. 17 der Ausf.-Anw. v. 6.'7. 00.
Gegenstand des steuerpflichtigen Einkommens ans
Haiidel und Gewerbe.
Das Einkommen aus Handel und Gewerbe innfaßt
deil Gewinn ans geiverblichen oder Handelsuntemehmungen
jeder Art, mögen dieselben in großem oder geringem Um-
fange fabrik- oder handwerksmäßig betrieben werden.
Außer Betracht bleibt der Gewinn:
a) aus dein in einem anderen deutschen Bundesstaate
oder einem deutschen Schutzgebiete betriebenen Ge-
werbe (Artikel 3 11. Nr. lb);
b) ans dem ausländischen Gewerbebetriebe eines in
Preußen steuerpflichtigen aber nicht des Erwerbes
wegen sich aushaltenden Ausländers (Artikel 3 ll.
Nr. 2).
Unter die Bestimmungen zu a lind b fällt nicht jede
von einem Steuerpflichtigen außerhalb Preußens geübte
gewerbliche Thätigkeit, sondern nur eine solche, welche als
Ausübung eines stehenden Getverbcbetriebes anzusehen ist,
ivie die Unterhaltung einer Zweigniederlassung, einer Ver-
kaufs' oder Fabrikationsstelle oder sonstigen gelverblichen Be-
triebsstätte.')
Steht ein hiernach nicht steuerpflichtiger Gelverbebetrieb
mit einem steuerpflichtigen dergestalt im Zusammenhange,
daß eine gesonderte Gewinn - Berechnung nach Maßgabe
der folgenden Bestiinmungen nicht ausführbar ist, so muß
der Gewinn für bcn gesamten Betrieb berechnet und ans
die einzelnen Betriebsstellen nach dem Verhältnisse des
Betriebsumfanges unter Berücksichtigung der besonderen
Betriebskosten verteilt werden. Die hierbei zu beachtendeil
Merkmale (Wert nnb Menge der Produktion, Umsatz usw.)
sind den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles ztl
entnehmen. Kamt auf diesem Wege ein zutreffender Maß-
stab für die Gewinnverteilung nicht gefunden werden, so
ist der Gesamtgewinn auf die verschiedenen Gebiete nach
verständigem Ermessen zu verteilen.
Nach denselben Grundsätzen ist zu verfahren, wenn die
Steuerpflicht ans bcn preußischen Gewerbebetrieb beschränkt,
mit demselben aber auch ein Betrieb in anderen Staaten
verbunden ist.
Im allgemeiiren gilt ferner für die Berechnung tind
Schätzung des Einkommetls aus Haitdel nnd Geiverbe
folgendes:
1. die Zinsen des im Handels- oder Gewerbebetrieb
angelegten eigenen Kapitals des Steuerpflichtigen
sind als Teile des GeschästSgewinnes zu betrachten:
2. der von einer offenen Handelsgesellschaft oder einer
anderen nicht nach Artikel 20 steuerpflichtigen Er-
werbsgesellschaft erzielte Geschüfsgelvinn ist den ein-
zelnen Teilhabern nach Maßgabe ihres Anteils an-
zurechnen;
3. der Gewinn aus den zu Speknlationszlvecken abge-
schlossenen Geschäften, abzüglich etwaiger Verluste
bei derartigen Geschäften, und ans der Beteiligung
an derartigen Geschäften ist auch bei solchen Steuer-
pflichtigen, welche nicht zu den Handel- und Ge-
werbetrcibcnden gehören, nach den für das Einkommen
aits Handel und Gelverbe maßgebendeil Grundsätzen
zu berechnen.
Auszug 17.
Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens aus
Handel und Gewerbe.
Art. 18. der Ausf. - Anweis. v. 6./7. 00.
Als steuerpflichtiges Einkoininen aus Handel und Ge-
I werbe gilt der in: Durchschnitte der drei — bei der Wer-
ft Wegen des Einkommens an Dividenden aus Aktien-Unternehmungen, vergl. Anluerkurrg 1 zu Artikel 8.
anlagung für das Jahr 1892/93 der zwei — letzt abge-
schlossenen Geschäftsjahre (Art. 5 Nr. 2- erzielte Gewinn.
Bei Gewerbetreibenden, welche nicht Kaufleute im Sinne
des Handelsgesetzbuches sind, ergiebt sich der Geschäfts-Ge-
winn aus der Gegenüberstellung der jährlichen Betriebs-
Einnahmen und Ausgaben.
I. Zu den Einnahmen gehören insbesondere:
1. die für geschäftliche oder gewerbliche Leistungen jeder
Art bedungenen oder gewährten Provisionen, Zinsen
und sonstigen Gegenleistungen;
2. der erzielte Preis für alle gegen Barzahlung oder
auf Kredit verkauften Waren und Erzeugnisse;
3. der Geldwert der zum Gebrauche oder Verbrauche
des Steuerpflichtigen, seiner Angehörigen und der
nicht zum Gewerbebetriebe gehaltenen Dienstboten
und sonstigen Hausgenossen aus dem Betriebe ent-
nommenen Erzeugnisse und Waren.')
II. Von der Einnahme sind als Betriebskosten in Ab-
zug zu bringen:
1. die Kosten der Unterhaltung der dem Betriebe dienen-
den Gebäude tind sonstigen baulichen Anlagen, sowie
zur Erhaltung und Ergänzung des vorhandenen
lebenden und toten Betriebsiuveutars;
2. die Kosten für Versicherung der zu 1. gedachten
Gegenstände, sonne der Warenvorräte gegen Brand-
nud sonstigen Schaden;
3. der Pacht- und MietSzins für die zum Geschäfts-
betriebe gepachteten und gemieteten Grundstücke, Ge-
bäude und Utensilien;
4. die Ausgaben für die im Betriebe erforderliche
Heizung und Beleuchtung;
5. die Anschaffuugskosten für die eingekauften Noh- und
Hülfsstoffe und Waren, sowie für die sonst im Be-
triebe erforderlichen Materialien;
6. die Löhnung der für den Gewerbebetrieb ange-
nommenen Angestellten, Gesellet!, Gehilfen, Arbeiter
einschließlich des Geldwertes der etwa gewährten Be-
köstigung und sonstigen Naturalleistungen, soweit diese
nicht aus den Betriebsbeständen entnommen werden;
7. die von dem Unternehmer gesetz- oder vertragsmäßig
für das Betriebspersonal (Nr. 6) zu entrichtenden
Beiträge zu Kranken- nsiv. Kassen;
8. die im Geschäftsbetriebe zu entrichtenden indirekten
Abgaben (Zölle usw.).
III. Für die Abnutzung der im Gewerbebetriebe not-
wendigen Gebäude, Maschinen, Gerätschaften kaun ein an-
gemessener Prozentsatz des Substanztvertes in Abzug ge-
bracht werden.
IV. Wegen der unzulässigen Abzüge wird auf Artikel
4 II. verwiesen.
Auszug is.
Insbesondere Gewinnberechnung bei kaufmännischer
Buchführung.
Art. 19 der Ansf.-Anweis. v. 6.17. 00.
Führt der Steuerpflichtige Handelsbücher nach Vor-
schrift der Artikel 28 ff. des Allgemeinen Deutschen Handels-
gesetzbuchs, so sind die Bücherabschlüsse der maßgebenden Ge-
schäftsjahre (Artikel 5 Nr. 2) nebst den vorschriftsmäßig ange-
fertigten Bilanzen der Gewinnbcrechnung zu Gnmde zu legen.
Soweit jedoch bei der Buchführung die in den Artikeln
3 bis 6 und 17 dieser Anweisung angegebenen Grundsätze
nicht befolgt, insbesondere Zinsen des im Handels- oder
Gewerbebetriebe angelegten eigenen Kapitales des Steuer-
pflichtigen, oder Ausgaben, deren Abzug gemäß Artikel 4
zu II. iiberhaupt unzulässig ist, vom Getviuue abgerechnet
worden sind, müssen behufs Ermittelung des steuerpflichtigen
Einkommens die entsprechenden Beträge wieder hinzugejetzt
werden.
In: übrigen ist der Reingewinn nach den Grundsätzen
zu berechnen, wie solche für die Inventur und Bilanz durch
das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch vorgeschrieben
sind und sonst dem Gebrauche eines ordentlichen Kaufmannes
entsprechen. Insbesondere gilt dieses einerseits von dem
Zuwachs des Anlagekapitals und andererseits von den
regelinäßigen jährlichen Abschreibnugcu, ivelche einer ange-
messenen Berücksichtigung der Wertverminderung entsprechen,
sonne von den regelmäßigen jährlichen Absetzungen für Ab-
ttutmng von Gebäuden, Maschinen, Betriebsgerütschaftcn usw
(Art. 4 I. Nr. 3).
Für die Bewertung der Bermögensstücke und Forde-
rungen bei der Inventur und für das Mas; der überhaupt
zulässigen Abschreibungen ist hiernach die Vorschrift im
Artikel 31 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs,
der kaufmännische Gebrauch und innerhalb der durch den-
selben gezogenen Grenzen das Ermessen des Steuerpflichtigen
selbst bestimmend. Die von demselben in dieser Hinsicht bei
seiner Buchführung angcuommenen Grundsätze bleiben daher
auch für die Berechnung des steuetpflichtigen Einkommens
maßgebend, sofern nicht die ungebührliche Höhe der Ab-
schreibung im einzelnen Falle das nach allgemeinem Ge-
brauche übliche oder durch die besonderen thatsächlichen Ver-
hältnisse gerechtfertigte Maß offenbar übersteigt, oder sogar
die Absicht einer künstlichen Herabdrückung des wirklichen
Reiugelviuncs erkennen läßt.
Nach gleichen Grundsätzen ist in betreff der Ab-
schreibungen auf unsichere Forderungen solvie der Rück-
lagen zur Ausgleichung möglicher Verluste an denfelben
(Delkredere-Konto) zu verfahren.
Auszug ly.
Einkommen eins Bergbau.
Art. 20 der Ausf.-Anweis. v. 6./7. 00.
1. Für die Berechnung des Einkommens ans Berg-
bau-Unternehmungen, welche nicht den Vorschriften der
Artikel 26, 27 unterliegen, finden die Bestimmungen Ar-
tikel 17 bis 19 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe,
daß den zulässigen Abzügen die der jährlichen Verringerung
der Substanz des Bergwerks entsprechenden Abschreibungen
hinzutreten.-)
2. Die Erträgnisse solcher Kuxe, welche nach 8. 101
des allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 die Eigen-
schaft beweglicher Sachen haben, sind als Zinsen oder Renten
anzusehen und gelten daher als Einkommen aus Kapital-
vermögen (s. Artikel 8 b).
3. Bei Ermittelung des steuerpflichtigen Einkommens
dürfen die für einzelne Bergwerksanteile (Kuxe) zu leistenden
Zubußen nur insoweit in Abrechnung gebracht werden, als
dieselben nicht infolge von Kapitalanlagen zur Erweiterung des
Betriebes oder zu sonstigen Verbesserungen, sondern infolge
von Ausgaben entstanden sind, welche behufs Fortsetzung
des Betriebes in dem bisherigen Umfange notwendig waren.
Auszug 20
Einkommen aus Gewinn bringender Beschäftigung
sowie aus Rechten auf periodische Hebungeil uud
Vorteile irgend welcher Art.
8-15 des Einkst.-Ges., Art. 21 d. Ausf.-Anweis. v. 6./7.00.
Einkommen ans Gewinn bringender Beschäftigung.
Hierher gehört insbesondere:
a) die Besoldung der Militttrpersonen, der Reichs-,
Staats-, Hof-, Gemeinde- und anderen öffentlichen
0 Sind Erzeugnisse oder Waren teils für den Haushaltsbedarf, teils für Zwecke des Gewerbebetriebes verwendet,
so ist eine den thatsächlichen Verhältnissen entsprechende Trennung nach billigem Ermessen zugelassen. Dasselbe gilt von
den gemeinsam zu beiden Zwecken gemachten Ausgaben.
-} Bergt, auch die Entscheidung des Königlichen Ober-Verwaltungsgerichts vom 19. Oktober 1888 (Entsch. Bd. 17,
S. 128 ff.).
Beamten, der Geistlichen, Lehrer, sowie der in privaten
Dienstverhältnissen stehenden Personen;
b) der Lohn- uub sonstige Arbeitsverdienst der Hand-
lunqs- und Gewerbegehülfen, der Handarbeiter und
Dienstboten;
c) der Gewinn ans der Thätigkeit als Schriftsteller,
Gelehrter, Künstler, Privatlehrer, Erzieher, Arzt,
Rechtsanwalt, Notar, als Aufsichtsrat bei Aktien-
gesellschaften, sowie aus jeder nicht besonders ge-
nannten persönlichen Thätigkeit, welche nicht als
selbständiger Betrieb der Landwirtschaft, des Handels
oder Gewerbes anzusehen ist, mag dieselbe als Haupt-
beruf oder als Nebenbeschäftigung geübt werden.
Bei der Berechnung des Einkommens ist folgendes
zu beachten:
1. Feste Bezüge, wie Gehalte, Besoldungen Löhne,
welche nach bestimmten Jahres-, Monats-, Wochen- oder
Tagessätzen zugesichert sind, werden gemäß Artikel 5 Nr. 1,
ihrem Betrage nach, unbestimmte Bezüge, insbesondere
also Gebühren, Tantiemen, Gratifikationen, Akkord- und
Stücklöhne, Kollegiengelder, Honorare, im Betrage wechselnde
Neben-Einnahmen und Emolumente aller Art gemäß Ar-
tikel 5 Nr. 2 in Ansatz gebracht.
2. Zur Anrechnung gelangt die gesamte dem Stcuer-
pflichtigen für dessen Thätigkeit ausdrücklich oder still-
schweigend zugesicherte oder thatsächlich gewährte Gegen-
leistung. Dies gilt insbesondere von Neben-Enrolnnienten,
welche, wie die Weihnachtsgratifikationen der kanfmünnischen
Angestellten zwar nicht auf ausdrücklicher Vereinbarung be-
ruhen, aber denselben auch ohne eilte solche vom Prinzipal
in Anerkennung ihrer Leistungen herkömmlich gewährt zu
werden pflegen.
Keinen Unterschied macht es, unter welcher Bezeichnung
(Gehalt, Remuneration, Diäten, Wohnnngsgeld - Zuschuß,
Servis usw.) die Besoldung der Beamten gewährt wird;
ebensowenig kommt es darauf an, ob dieselbe etatsmüßig
und bei der Pensionierung anrechnungsfähig ist oder nicht.
In letzterer Beziehung fiicdet nur mit Riicksicht auf die be-
sonderen Verhältnisse der im Auslande stationierten Be-
amten eine Ausnahme statt (Artikel 3 II. Nr. 4).
3. Außer den baren Einnahmen ist auch der Geldwert
der etwaigen Naturalbezüge einschließlich des Mietswertes
der freien Wohnung zu berücksichtigen.
Dienstwohnungen und Dienstlündereien der Beamten,
für welche ein Abzug an der Besoldung stattfindet, sind
dem steuerpflichtigen Einkommen nicht hinzuzurechnen, eben-
sowenig aber der als Miets- bezw. Pachtzins geltende Be-
soldungsabzng vom Einkommen abzurechnen.
Einem Besoldungsabzuge gilt es gleich, wenn Beamte
und Offiziere den tarifmäßigen Wohnungsgeld-Zuschuß, zu
dessen Bezüge sie an sich berechtigt sind, nur deshalb nicht
erhalten, weil ihnen eine Dienstwohnung gewährt ist.
Findet eilt solcher Abzug an der Besoldung nicht statt,
so ist das Einkommen ans Dienstwohnungen nach dem orts-
üblichen Mietswerte, jedoch nicht höher, als mit fünfzehn
vom Hundert des baren Gehalts des Berechtigten in An-
satz zu bringen. Soweit Dienstwohnungen vermietet sind,
ist der Mietszins nach Maßgabe der Bestimmungen in:
Artikel 16 II. anzurechnen.
4. Von der Einnahme sind abzurechnen:
a) die etwaigen Geschäfts - Unkosten, inbesondere die
laufenden Ausgaben der Rechtsanwälte, Notare, Ge-
richtsvollzieher für die Unterhaltung — nicht auch
die Kosten für die erste Einrichtung — des Bureaus,
die latlfenden Ausgaben der Aerzte für das zur Be-
sorgung der Praxis gehaltene Fuhrwerk, der Künstler,
Gelehrten für die Besoldung von Mitarbeitern oder
Gehülfen, für die Beschaffung der zur Ausübung
der Berufsthätigkeit erforderlichen Materialien, sowie
für Instandhaltung und Ergänzung, nicht aber für
die erste Anschaffung der erforderlichen Gerätschaften;
b) diejenigen für den Diensthcrrn oder Arbeitgeber ge-
leisteten Ausgaben, für lvelche die Entschädigung
in der für die übernommene Thätigkeit gewährten
Gegenleistung mit enthalten ist.
5. Von der Besteuerung ausgeschlossen und deshalb
außer Ansatz zu lassen sind die im Artikel 3 II. zu 1 c, 3
und 4 bezeichneten Besoldungen und Besoldnngsteile.
Ausrrrg 21.
Einkommen ans Rechten auf periodische Hebungen
und Vorteile irgend welcher Art.
Art. 23 der Ausf.-Anweis, vom 6./7. 00.
Dasselbe umfaßt:
a) die Wartegelder und Pensionen der Beainten und
ihrer Hinterbliebenen lWittwen-, Waisengelder);
b) sonstige fortlaufende Einnahmen, welche nicht als
Jahresrenten eines beweglichen oder unbeiveglichen
Vermögens anzusehen sind, endlich llnsall-, Alters-,
Invalidenrenten-, Altenteils- und andere Renten-
bezüge, welche an die Person des Empfangs - Be-
rechtigten geknüpft sind.
Hierbei ist zu beachten:
1. Als fortlaulend gilt jede periodisch wiederkehrende
Hebung, auch wenn dieselbe von vornherein auf eine be-
stimmte Zeitdauer beschränkt ist: dagegen werden einmalige
Zuwendungen dem steuerpflichtigen Einkommen nicht hinzu-
gerechnet. Aus dem letzteren Grunde sind insbesondere
die den Hinterbliebenen von Reichs- und Staatsbeamten
und Pensionären zustehenden Bezüge des Gnadengnartals
bezw. des Gnadenmvnats bei der Veranlagung der Hinter-
bliebenen außer Ansatz zu lassen, da diese Bewilligung als
eine einmalige Beihülfe anzusehen ist. Dasselbe gilt bezüg-
lich der den Hinterbliebenen der mittelbaren Staatsbe-
amten, Lehrer und Geistlichen zustehenden Gnadenbezüge,
soweit die Dauer dieser Bezüge nicht im einzelnen Falle
die für die Hinterbliebenen der uirmittelbaren Staatsbe-
amten maßgebende Gnadenzeit übersteigt.
2. Nur solche fortlaufende Hebungen (zu b) gelten
als steuerpflichtiges Einkommen, welche auf einem besonderen
Nechtstitel (z. B.: Vertrag, Verschreibung, letztwillige Ver-
fügung, rechtsgültige Verleihung von zuständiger Stelle)
beruhen, auch wenn sie kündbar sind oder später wider-
rufen iverden können.
Unterstützungen und andere Zuwendungen, deren Ent-
richtung überhaupt oder bereit Betrag von dem freien Willen
des Gebers abhängt, sind, auch wenn sich dieselben that-
sächlich wiederholen, zur Anrechnung nicht geeignet. Das-
selbe gilt von solchen Leistungen — z. B. der Eltern an
ihre Kinder —, welche auf der gesetzlichen Unterhaltungs-
Pflicht beruhen, auch wenn dieselben vertragsmäßig aner-
kannt oder richterlich festgestellt sind.
3. Keinen Unterschied macht es, ob die Verpflichtung
des Gebers gegen den Empfänger selbst oder gegen einen
Dritten rechtsverbindlich eingegangen ist. Deshalb sind
Zulagen, welche Offiziere auf Grund der von ihren Vätern
oder anderen Angehörigen gegenüber der Militärbehörde
übernommenen Verpflictstung beziehen, diesen Offizieren als
steuerpflichtiges Einkommen anzurechnen.
Nach den nämlichen Grundsätzen (Nr. 2, 3) ist zu be-
urteilen, ob eine derartige Leistung vvin Einkommen des
Gebers in Abzug gebracht werden darf (Artikel 4 1. Nr. 4 b).
Die Abrechnung findet unter den gleichen Voraussetzungen
statt, unter welchen die Anrechnung beim Empfänger be-
gründet ist.
4. Wegen Berechnung des Einkommens aus den zu
a und b erwähnten Bezügen finden die Vorschriften des
Artikels 21 zu Nr. 1 bis 3 gleichmäßige Anwendung.
6. Als steuetsrei bleiben außer Alisatz die im Artikel
3 II. Nr. 1 c und 5 bezeichneten Pensionen, Wartegelder,
VerstümmelnitgSzulagen und Ehrensolde.
Auszug 22.
Abzüge vom Gesamteinkommen.
§. 9 I. 2, 3 d. Einkst.-Grs., Art. 24 d. Ausf.-Anw. v. 6./7.00.
Abzug der Schuldenzinsen und danernden Lasten.
Ist der Gesamtbetrag des Einkommens eines Steuer-
pflichtigen aus den einzelnen Quellen nach Maßgabe der
Bestimmungen Artikel 8 bis 23 berechnet, so sind die nach-
weislich von ihm zn entrichtenden Schuldenzinsen, Renten
und dauernden Lasten in Abzug zn bringen.
1. Nur solche Schulden dürfen berücksichtigt werden,
deren Bestehen keinem Zweifel unterliegt. Der Steuer-
pflichtige braucht in der Steuererklärung zwar nur den Ge-
samtbetrag der abzugsfähigen Schuldenzinsen anzugeben,
muß aber auf Erfordern — sei es zum Zwecke der Ver-
anlagung, sei es bei Erörterung eines Rechtsmittels — für
jede Schuld den Namen und Wohnort des Gläubigers, das
Datmn der Schuldurkunde tind den Prozentsatz der Ver-
zinsung angeben, auch die Zinsquittungen vorlegen.
2. Nur Zinsen sind abzugsfähig, nicht aber Beträge,
welche der Schuldner neben den Zinsen zur allmähligen
Tilgung der Schulden freiwillig oder infolge einer recht-
lichen Verpflichtung entrichtet (Amortisations-, Tilgungs-
quoten), oder welche im Zwangswege (z. B. Gehaltsabzugs-
Verfahren) von ihn: beigetrieben werden.
Ob die von dein Schuldner zn entrichtenden Jahres-
beträge als Zinsen oder Tilgungsquoten anzusehen sind, ist
in jedem einzelnen Falle nach dem Inhalt der Schuldver-
schreibung, oder nach den maßgebenden Reglements oder
Statuten des darleihenden Kreditinstituts zu beurteilen.
3. Zinsen von Schulden, welche im kaufmännischen
oder sonstigen gewerblichen Verkehr bestehen, dürfen von
dem Gesamteinkommen nicht nochmals in Abzug gebracht
werden, da dieselben bei Ermittelnng des Gelvinns aus dein
betreffenden Geschäfte zu berücksichtigen sind.
4. Erstreckt sich die Bestetierung einer Person lediglich
auf Einkommen aus preußischen Besoldungen, Pensionen,
Wartegeldern, ans preußischem Grundbesitz oder preußischem
Gewerbebetrieb, so sind nur die Zinsen solcher Schulden und
solche Lasten abzugsfähig, ivelche auf den bezeichneten in-
ländischen Quellen haften oder für deren Erwerb aufge-
nommen sind.
5. Ist bei der Veranlagung eines Steuerpflichtigen
Einkommen aus einer der im Artikel 3 II. Nr. 1 und 2
bezeichneten nichtpreußischen Quellen außer Ansatz zn lassen,
so darf von deur steuerpflichtigen Einkommen derjenige Be-
trag au Schuldenzinsen, Renten und sonstigen Lästert nicht
abgerechrret werden, rvelcher irr Gemäßheit der unter Nr. 4
gegebenen Erläuterung wirtschaftlich auf jenen nicht-
preußischen Quellen haftet.
6. Ruht in derr Fällen Nr. 4 und ö eine Schuld oder
Last ungeteilt zugleich auf steuerpflichtigen und nichsteuer-
pflichtigerr Einkomnrensquellen, ohne daß die besondere wirt-
schaftliche Beziehung zu der einerr oder anderen Qrrelle rrach-
gerviesen werden kamr, so ist der Gesamtbetrag der Schuld-
zinsen rrach Verhältnis des Einkommens einerseits aus der
steuerpflichtigen, andererseits ans der nicht steuerpflichtigen
Quelle zu teilen und der dem steuerpflichtigen Einkommen ent-
sprechende Teilbetrag der Schuldzinsen in Abzug zu bringen.
Auszug 25.
Weitere Abzgüe vom Gesamteinkommen.
§. 9, Ziff. 6, 7, d. E.-G., Art..25 d. Ausf.-Anw. v. 6./7.00.
Von dem Gesamteinkonunen sind ferner abzurechnen:
1. Die von dem Steuerpflichtigen für feine Person
gesetz- oder vertragsmäßig zu entrichtenden Beiträge zu
Kranken-, Unfall-, Alters- und Invaliden - Bersicherungs-,
Wittwen-, Waisen- und Pensionskassen.
Beitrüge dieserArt, welche der Steuerpflichtige für das
von ihm zum Betriebe der Landwirtschaft, eines Gewerbes
oder einer anderen Gewinn bringenden Thätigkeit gehaltene
Personal entrichtet, kommen hier nicht in Betracht, sondern
sind als Geschäftsunkosten bei der Ermittelung des Rein-
ertrages aus diesem Betriebe zu berücksichtigen (vergl. Ar-
tikel 11 II. Nr. 7, Artikel 18 II. Nr. 7).
Dagegen dürfen Beiträge, welche für die zu
Haushaltungszwecken angenommenen Personen,
insbesondere für die zur persönlichen Bediennng
gehaltenen Dienstboten zu leisten sind, ebenso
wenig wie deren Dienstlöhne in Abzug gebracht
werden.
Im übrigen macht es keinen Unterschied, ob der Zahlung
eine gesetzliche, statutarische oder freüvillig übernommene
vertragsmäßige Verpflichtung zu Grunde liegt; insbesondere
sind auch abzurechnen diejenigen Beträge zur Allgemeinen
preußischen Wittwen - Berpflegnngsanstalt und zu anderen
Wittwen- usw. Kassen, welche steuerpflichtige Beamte fort-
eutrichten, obwohl ihnen der Austritt aus diesen Kassen
freisteht.
2. Lebensversichernngsprämien (Artikel 4 I. Nr. 4 d).
Bei Abrechnung derselben ist folgendes zu beachten:
a) Abzugsfähig sind nur die für die Versicherung eines
Kapitals oder einer Rente auf das Leben des
Steuerpflichtigen selbst — nicht auch für die
Versicherung auf das Leben seiner Angehörigen oder
anderer Personen — gezahlten Prämien, und zlvar
nur für Versicherungen auf den Todes-, oder den
Erlebensfall Zog. abgekürzte Lebensversicherung), nicht
auch für Aussteuer und andere Versicherungen;
b) ob die Versicherung bei einer inländischen oder aus-
ländischen Gesellschaft oder Anstalt abgeschlossen iftr
macht keinen Unterschied;
c) übersteigen die von einem Steuerpflichtigen gezahlten
Prämien, den Betrag von 600 Mark jährlich, so ist
die Abrechnung nur bis auf Höhe von 600 Mark
gestattet;
d) im übrigen geschieht dieselbe nach dem Betrage der
Prämien für das Steuerjahr (Artikel 5 Nr. 1), je-
doch unter Abzug der tiach dem Maßstabe der ge-
zahlten Prämien dem Versicherten als Dividende
oder unter anderer Bezeichnung vergüteten Beträge;
6) außer dem Betrage der Prämien ist in der Steuer-
erklärung die Versicherungsanstalt, sowie die Nummer
der Police anzugeben, vom Steuerpflichtigen auch
auf Erfordern die Police nebst der letzten Prümien-
quittung vorzulegen.
3. Abzüge von persönlichen Kassenbeiträgen (Nr. 1
Abs. 1), sowie von Lebensversicherungs - Prämien (Nr. 2)
sind in keinem Falle bei denjenigen Steuerpflichtigen gestattet,,
welche der Einkommensteuer nur auf Grund der Bestimmung
des Artikels 2 unterliegen.
Auszug 24.
Die Steuererklärungen.
Die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung.
8.24, 25, 29, 79 d. E.-G., Art. 28 d. Ausf.-Anw. v. 6./7. 00.
1. Jeder bereits mit einem Einkommen vor: mehr als
3000 Mark zur Einkommensteuer verarrlagte Steuerpflichtige
ist auf die jährlich durch öffentliche Bekanntmachung er-
gehende Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung,
verpflichtet. Die Veranlagungs-Behörden sind angewiesen,
jedem hiernach zur Steuerklärung Verpflichteten bei Erlaß
der öffentlichen Aufforderung ein Steuererklärungsformular'
mitzutheilen; hiervon ist aber weder der Eintritt der Ver-
pflichtung noch der Lauf der Frist zur Abgabe der Steuer-
erklärung (Nr. 4.) abhängig. Steuerpflichtige, welchen ein
Fomular nicht zugegangen ist, können eilt solches an den
in der öffentlichen Aufforderung bezeichneten Stellen kostenlos
in Empfang nehmen.
2. Die noch nicht mit einem Einkommen von mehr als
3000 Mark zur Einkommensteuer veranlagten Personen,
sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, sobald
eine besondere Aufforderung des Vorsitzenden der Veran-
lagungskommission an sie ergeht. Sie siitd, falls letzteres
nicht geschieht, auf ihr Verlangen zur Abgabe einer Steuer-
erklärung innerhalb der in der öffentlichen Aufforderung
bestimmten Frist zuzulassen.
3. Die Steuererklärungen sind für Personen, welche
unter väterlicher Gewalt, Pflegschaft oder Vormundschaft
stehen, vom Vater, Pfleger oder Vormund, für nicht physische
Personen (Artikel 26) von den zur Vertretung derselben
nach arrßerr berechtigten Vorstands-Mitgliedern (Repräsen-
tanten), für Ehefrauen, sofern sie nicht selbständig zu ver-
anlagen sind, von deren Ehemännern abzugeben.
Für Personen, welche abwesend oder sonst verhindert
sind, die Steuererklärungen selbst abzugeben, können solche
durch Bevollmächtigte erfolgen, welche ihren Auftrag aitf
Erfordern nachzuweisen haben.
Die Ersüllung der Steuererklärungspflicht seitens eines
von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten
von ihrer Verbindlichkeit.
4. Die Steuererklärung ist innerhalb der in der Auf-
forderung bestimmten, auf mindestens 14 Tage zu bemessen-
den Frist bei dem Vorsitzenden der Veranlägnngskommissiou
schriftlich oder zu Protokoll abzugeben.
Diese Frist ist jedoch für die in außereuropäischen
Ländern und Gewässern Abwesenden auf 0 Monate, für
andere außerhalb des Deutschen Reiches Abwesende auf
6 Wochen, für die übrigen Abwesenden auf 3 Wochen
verlängert.
Schriftliche Steuererklärungen können durch die Post
frankiert eingesendet werden; zur Sicherung des Steller
pflichtigen empfiehlt sich in diesem Falle die Sendung als
„Einschreibebrief", da der Absender die Gefahr trügt.
Auszug 25.
Form und Inhalt der Steuererklärungen.
§. 26 d. Einkft.-Ges., Art. 29 d. Ansf.-Amveis. v. 0./7. 00.
1. Die Steuererklärung über das Einkommen physischer
Personen ist nach dem Formular I. abzugeben und dabei
nameiülich folgendes zu beachten:
a) dem eigenen Einkommen hat der Steuerpflichtige das
etwaige besondere Einkommen seiner nicht selbständig
zu veranlagenden Haushaltungs-Angehörigen (Ar-
tikel 0) hinzuzurechnen;
d) das steuerpflichtige Einkommen aus jeder der vier
im Artikel 7 unterschiedenen Hauptquellen ist nach
Anleitung der Bestimmungen Artikel 8 bis 23 be-
sonders zu berechnen, und das Ergebnis getrennt
nach den Quellen in die dafür bestimmten Rubriken
1 bis 4 des Fonnulars einzutragen. Stellt sich
als Ergebnis der Berechnung des Einkommens aus
einer einzelnen Quelle ein Verlust heraus, so ist
auch dies anzugeben und bei Feststellung des Ge-
samteiukommens zu berücksichtigen;
c) besonders anzugeben sind die in dem Formular unter
a bis d bezeichneten Ausgaben, deren Abzug bean-
sprucht wird;
d) das Einkommen, welches der Steuerpflichtige aus
einem außerhalb seines Wohnortes belegenen Grund-
besitz oder betriebenen Gewerbe bezieht, ist bei An-
gabe des Gesamteinkommens unter Nr. 2 bezw. 3
der Steuererklärung zu berücksichtigen, außerdem aber
ant Schlüsse besonders anzugeben.
2. Die Steuererklärung über das Einkommen nicht
physischer Personen (Artikel 26) erfolgt nach anliegendem
Formular II. unter Beachtung der int Artikel 27 für die
Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens dieser lluter-
nehmungen angegebenen Grundsätze.
3. Jin übrigen giebt der Vordruck der Formulare die
erforderliche Anleitung zur Ausfüllung derselben. Dein
Steuerpflichtigen steht es frei, die seiner Angabe zu Grunde
liegenden Durchschnitts-Berechnungen oder andere zum Ver-
ständnis der Angaben dienende Erläuterungen und Zusätze
in die Steuererklärungen oder in eine derselben beizufügende
Einlage aufzunehmen.
Die in Zweifelsfällen vom Steuerpflichtigen
mündlich nachgesuchte Belehrung wird vom Vor-
sitzenden der Veranlagungs-Kommission bereit-
willig auch mündlich erteilt.
4. Die Steuererklärung ist unter der Versicherung ab-
zugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen
gemacht sind, zu datieren und von dem zur Abgabe Ver-
pflichteten durch Nameusunterschrift zu vollziehen.
Auszug 2b.
Folgen und Fristversäumung.
§. 30 d. Einkft.-Ges., Art. 31 d. Ausf.-Anlveis. v. 6./7. 00.
Wer die ihm obliegende Steuererklärung (Artikel 28)
nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist abgiebt, verliert
die gesetzlichen Rechtsmittel gegen seine Einschätzung für das
betreffende Steuerjahr, insofern nicht Umstünde dargethan
werden, welche die Versäumnis entschuldbar machen.
Wer die Steuererklärung, zll deren Einreichung er ge-
setzlich verpflichtet ist (Artikel 28), nicht längstens innerhalb
4 Wochen nach einer nochmaligen an ihn zu richtenden be-
sonderen Aufforderung, welche auch nach geschehener Veran-
lagung ergehen kann, abgiebt, hat neben der veranlagten
Steuer einen Zuschlag von 25 Prozent zu derselben zu zahlen
und außerdem die durch seine Unterlassung dem Staate ent-
zogene Steuer zu entrichten.
Die Festsetzung des mit der veranlagten Steuer zu
entrichtenden Zuschlages von 25 Prozent steht der Regie-
rung zu, gegen dereir Entscheidung nur die Beschwerde an
den Finanzminister zulässig ist.
Airszug 27.
Strafbestimmungen und Nachbesteuerung.
Art. 32. der Ausf. - Anweis. v. 6./7. 00.
Das Einkommensteuergesetz bestimmt im
§. 66.
Wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Be-
antwortung der von zuständiger Seite an ihn gerichteten
Fragen, oder zur Begründung eines Rechtsmittels
a) über sein steuerpflichtiges Einkommen oder über das
Einkommen der von ihm zu vertretenden Steuer-
pflichtigen unrichtige oder unvollständige Angaben
macht, lvelche geeignet sind, zur Verkürzung der
Steuer zu führen,
b) steuerpflichtiges Einkommen, welches er nach den
Vorschriften dieses Gesetzes anzugeben verpflichtet ist,
verschweigt,
ivird, >venn eine Verkürzung des Staates stattgefunden hat,
mit dein 4- bis 10 fachen Betrage der Verkürzung, andern-
falls mit dein 4- bis 10 fachen Betrage der Jahressteuer,
um welche der Staat verkürzt lverden sollte, mindestens aber
mit einer Geldstrafe von 100 Mark bestraft.
An die Stelle dieser Strafe tritt eine Geldstrafe von
20—100 Mark, wenn aus den Umständen zu entnehmen
ist, daß die unrichtige oder unvollständige Angabe oder
die Verschweigung steuerpflichtigen Einkommens zwar
wissentlich, aber nicht in der Absicht der Steuerhinter-
ziehung erfolgt ist.
Derjenige Steuerpflichtige, lvelcher, bevor eine Anzeige
erfolgt oder eine Untersuchung eingeleitet ist, seine Angabe
au zuständiger Stelle berichtigt oder ergänzt, beziehungsweise
das verschwiegene Einkommen angiebt lind die vorenthaltene #
Steuer in der ihm gesetzten Frist entrichtet, bleibt straffrei.
8- 67.
Die Einziehung der hinterzogenen Steuer erfolgt neben
und unabhängig von der Strafe.
Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der Steuer ver-
jährt in 10 Jahren und geht auf die Erben, jedoch für
diese mit einer Verjährungsfrist von 5 Jahren und nur
auf Höhe ihres Erbanteils, über. Die Verjährungsfrist be-
ginnt mit Ablauf des Steuerjahres, in welchem die Hinter-
ziehung begamren wurde.
Die Festsetzung der Nachsteuer steht der Regierung zu,
gegen deren Entscheidung nur Beschwerde an den Finanz-
minister zulässig ist.
8.80.
Steuerpflichtige, welche, entgegen den Vorschriften dieses
Gesetzes, bei der Veranlagung übergangen, oder steuerfrei
oder zu einer ihrem wirklichen Einkommen nicht entsprechen-
den niedrigeren Steuerstufe veranlagt worden siild, ohne daß
eine strafbare Hinterziehung der Steuer stattgefunden hätte
<§§. 66, 67), sind zur Entrichtung des der Staatskasse ent-
zogenen Betrages verpflichtet. Die Verpflichtung erstreckt
sich auf die drei Steuerjahre zurück, welche dem Steuerjahr,
in welchem die Verkürzung festgestellt worden, vorausge-
gangen sind.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht
auf die Erben, zedoch nur bis zur Höhe ihres Erbteils über.
Die Veranlagung der Nachsteuer erfolgt einheitlich für
den ganzen Zeitraum, ans welchen sich die Verpflichtung
erstreckt, nach den Vorschriften dieses Gesetzes.
Ausxitg 2$.
Abzug für Kinder unter 14 Jahren.
§. 18 des Einkst.-Gesetzes v. 24./6. 91.
Für jedes nicht nach §. 11 (Art. 6. d. Ansf. - Anweis,
v. 6./7. 00.) selbstständig zu veratilagende Familienglied
unter 14 Jahren lvird von dem steuerpflichtigen Einkommen
des Haushaltnngsvorstandes, sofern dasselbe den Be-
trag von 3000 Mk. nicht übersteigt, der Betrag von
80 Mk. in Abzug gebracht, mit der Maßgabe, daß bei Vor-
handensein von 3 oder mehr Familienglieder dieser Art
auf jedeit Fall eine Ermäßigung um eine Stlife stattfindet.
Auszug 29.
§. 19 des Einkst.-Gesetzes v. 24./6. 91.
Bei der Veranlagung ist es gestattet, besondere die
Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen wesentlich beein-
trächtigende wirtschaftliche Verhältnisse in der Art zu be-
rücksichtigen, daß bei einem steuerpflichtigen Einkommen von
nicht mehr mehr als 9800 Mark eine Ermäßigung der im
§. 17 vorgeschriebenen Steuersätze um höchstens drei Stufen
gewährt wird.
Als Verhältnisse dieser Art kommen lediglich außerge-
wöhnliche Belastungen durch Unterhalt und Erziehung der
Kinder, Verpflichtung zun: Unterhalte mittelloser Angehöriger,
andauernde Krankheit, Verschuldung und besondere llnglücks-
fälle irr Betracht.