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1535 Kenntnis von dem "Ausführlichen Bericht". Ein Mennonit aus
Hamburg schickte ihn denselben zu mit der boshaften Bemerkung, er
solle daraus ersehen, "was für feine Brüderlein er 2n seinen Lutho=
rischen Glaubensrenossen"” hätte und wie sie als Simsons Füchse nur
ait den Schwäntzen aber nicht mit den Köpfen zusammen hielten." Die
in überaus hochfshrendem Tone und in masslosen Ausdrücken rehaltene
Schrift rief eine ebsno heftige Entgernung seintos Roselius hervor.
Er nannte sie Zwar
“"Fortze Zatschuldirun“m
Hendelg mi* Ahm".
von einer Entschuldigung ist darin aber absolut nicht die Rede, viel-
mehr reift er HNunnius und das Consistorium Tripolitanmum in leiden-
schaftlichster Weise an, lit beissenden Sarkasıms nennt er die
geistlichen Herren "zu Mölln bey Eulenspiegels “rub entstandene
neue Sophisten / neidische / neue Sophisten / in welchen Eulensnie«=
gels Geist / ob er zwar todt / zu Mölln von neuem erweoket / und
gantz lebendig worden." Überhaupt bestreitet er die Zuständigkeit
des Berichtes, da er lediglich von Huynius, nicht aber von allen
Mitgliedern der drei Ministerien unterzeichnet sei,
Diese Urteile über äelde Schriften sind natürlich dia=
meiral verschieden, je nachdem sie von Freunden oder Cegnern stam-
nen. Elias Praetorius, ein Anhänger R. bezeichnet dessen Gegenschrift
als eine Arbeit "die den Ausführlichen Bericht so wiederlepet /
dass die Drey-Städtischen Prediger sich Billig zu schemen hätten /
wen noch Schaem vorhanden.”
Demgeseniber schreibt Starcken: "Bey welcher gründ«—
lichen Verfassung des Ausführl.,Berichts wohl auch demselben an seiner
Yürde im geringsten nichts nimt / dass das unverschämte ilaul des
ob=-erwehnten Christ.Andr.Roseli1 ihn als einen verlosenen Bericht /
einen verlogenen un-Ausführlichen Bericht / eine unzeitire Gebuhrt /
eine Zisspebuhrt / und Zulenspiegels Possen / ausruffet, Erfordert
aben so wenig eine weitläufftige Wiederlegung / als wann dieser
Raselius in seinen wahnwitzigen Kopff nicht vringen kan / dass
solcher Bericht / weil nicht alle Clieder des gesaupten Predig«-
Ambt zu Lübeck / Hamburg / und Lüneburg viritim, oder in individou
ihn untergeschrieben / in ihrer aller Nahnmen ausgegangen seyn solle
sondern es gar frech und dreiste 1äumnet: Es sey nicht wahr / er
könne noch zur Zeit nicht wohl gläuben / dass ein rantzes Hini«
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