Die Korrespondenzkarten im Nord-
deutschen Postbezirk.
3 Einführung der Postkarten im Nord-
deutschen Postbezirke erfolgte auf Grund
der folgenden General-Verfügung vom
5. Juni 1870 (abgedruckt im „Amtsblatt der
Norddeutschen Postverwaltung“ Nr. 37 vom
9. Juni, sowie im „Kgl. Preuß, Staats-Anzeiger“ Nr. 131
vom 7. Juni, Nr. 138 vom 15. Juni und Nr. 147 vom
25. Juni):
Auf Grund des 8 57 des Gesetzes über das Postwesen des
Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 werden folgende
Bestimmungen getroffen :
Behufs Erleichterung des brieflichen Verkehrs werden fortan
Korrespondenzkarten zur Beförderung durch die Post zuge-
lassen.
Die Vorderseite der Korrespondenzkarte enthält einen zur
Einrückung der Adresse bestimmten Vordruck.
Die Rückseite kann in ihrer ganzen Ausdehnung zu schrift-
lichen Mitteilungen benutzt werden . .
Formulare zu den Korrespondenzkarten können bei allen
Postanstalten, sowie bei den Briefträgern und Landbriefträgern
bezogen werden. Diese Formulare sind bereits mit der die Gebühr
für die Beförderung der Korrespondenz karten darstellenden Frei-
marke von 1 Groschen bezw. 3 Kreuzern beklebt. Für den Stadt-
postverkehr und für den Verkehr aus dem Orte nach dem Land-
bestellbezirke und umgekehrt werden an denjenigen Orten, wo
aine geringere als die eben bezeichnete Taxe besteht, Formulare
mit den entsprechenden Marken des geringeren Wertes beklebt,
zum Verkauf an das Publikum bereit gehalten.
Nur der Betrag der aufgeklebten Marken ist bei Entnahme
der Formulare zu Korrespondenzkarten zu entrichten; das For-
mular selbst wird unentgeltlich geliefert. Auf Wunsch sollen den
Korrespondenten aber auch unbeklebte Formulare in Partien von
wenigstens 100 Stück verabfolgt werden, in diesen Fällen wird für
jedes Hundert der Selbstkostenpreis von 5 Groschen oder 18 Kreu-
zern. berechnet.
Die mit der Marke von 1 Groschen bezw. 3 Kreuzern be-
klebten Korrespondenzkarten werden ohne weiteren Portoansatz
nach allen Orten des Norddeutschen Postgebiets, ferner nach den
Süddeutschen Staaten, nach Oesterreich und Luxemburg offen be-
fördert. Das Verfahren der Rekommandation und der Expreßbe-