Waldeck mitgetheilt: „Dem Schulmeyster gibt man 8 Mütte
partim aus dem frümesse gute; eyn yder knab hat ihm 6 alb. bis
her eyn Jarlang vor schullohn gegeben. Auff dem schloß hait er
etwan alle tag eyn nralzeit gehabt," ist aber lange nicht geschehen;
er hait auch aus ydern Hause des jars 3 Pf." (Lib. visit. a
J. Trjgoph.) In den von den Superintendenten zu Wildungen
1539 für die waldeckische Landeskirche festgesetzten Bestimmungen
heißt es 10.: keeuliarem diem 81 bi pro docendoCatechismo deligant. 40
In Corbach kam das Reformationswerk unter den waldecki-
schen Städten am spätesten zu Stande, weil die katholischen Bür
germeister uub die Mönche des Franziskanerklosters beständig Wider
stand leisteten. Erst im I. 1540 machten die Grafen ernstliche
Anstalt zur Einführuilg der Reformation. Graf Wolrad suchte
den Vorsteher des Klosters im genannten Jahre zu bestimmen, den
Kindern und denen aus der Gemeinde, welche erscheinen würden,
den Catechismus Melanchthon's auszulegen, und ebenso war zur
Auslegung des Catechismus der Pastor der Stadt Corbach aufge
fordert worden.“ Erst im Frühjahre 1543 aber kam die Einfüh
rung der Reformation förmlich zu Stande. Ganz besonders thätig
war dabei der zu diesem Zwecke von Marburg berufene Superin
tendent Adam Kraft. " In der von ihm entworfenen s. g. Kasten
ordnung heißt es in Betreff der Schule: „Es soll alle Zit ein
gelerter Erbar tugentsamer Schulmeister mit einem oder Zweien
geschickten Mithelfern zu Corbach aus dem kastenn vnderhaltenn
Gesch. der Pädag., 1., 150. Schwarz, Gesch. der Erz., 2, S. 296 f. Kor
ber, Gesch. der Pädag., S. 108 ff. Löschte, die relig. Bildung der Jugend
im 16. Jahrh., 1846, S. 13 ff. Diese kursächsische Schulordnung war
überhaupt die in dem evangel. Deutschland allgemein herrschende. Spitz-
ner, Gesch. des Gymn. zu Wittenberg, 1830, S. 4. Calmberg, Gesch. des
Johanneums zu Hamburg, 1829, S. 15.
"Der freie Tisch gehörte im Mittelalter fast regelmäßig zu den Einkünften
der Lehrer. In Altenburg sollte „der Oberschulmeister und Kirchner auf
dem Schlöffe die Kost aus der Amtleute Schüsseln und jeglicher auf den
Abend alle Tage eine Kanne Bier zum Schlaftrunk erhalten". Heiland,
a. a. O., S. 7.
"Kirchl. Gesetzgeb., S. 21.
41 Gesch. der Kilianskirche, S. 126 f., 144.
4 * Ebendas., S. 149 ff.