Nachtrag.
Die neue Gesellschaftssatzung unterscheidet:
(y Ordentliche Gesellschaftsmitglieder; dazu gehören die bis-
herigen Mitglieder sämtlich; für diese bleiben Beitrag,
Pflichten und Rechte in der Gesellschaft und Abteilung un-
verändert.
2) Korporative Mitglieder, nämlich Korporationen, Vereine und
Firmen; dieselben bezahlen so viel mal dieselben Beiträge,
als sie Exemplare der Kolonialzeitung beziehen, mit den-
selben Rechten und Pflichten wie die ordentlichen Gesell-
schafts-Mitglieder.
u Außerordentliche Gesellschaftsmitglieder, als welche nur
Personen unter 25 Jahren aufzunehmen sind; dieselben zahlen
4 Mark Jahresbeitrag einschließlich 1 Mark Abteilungszuschlag
und haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen
Gesellschaftsmitglieder einschließlich des Bezuges der
Kolonialzeitung, jedoch nicht das Recht, den Hauptversamm-
lungen‘ der Gesamt-Gesellschaft beizuwohnen. — Die außer-
ordentlichen Gesellschaftsmitglieder sollen auch innerhalb
der Abteilung stimm- und wahlberechtigt sein.
ı) Außerordentliche Abteilungsmitglieder. Die Abteilungen
sind ermächtigt, Personen, welchen die Leistung des ordent-
lichen Gesellschaitsbeitrages zu hoch sein würde, als außer-
ordentliche Abteilungsmitglieder aufzunehmen. Mitglieder
dieser Art haben gegenüber der Gesellschaft weder Rechte
noch Pflichten; letztere werden vielmehr von den Abteilungen
selbständig festgestellt.
Über die Ausführung dieser Bestimmungen im Be-
reiche der Abteilung Cassel ist in der am 9. Februar 1910
stattgefundenen Mitgliederversammlung folgendes be-
schlossen worden:
Es wird empfohlen, daß sich die außerordentlichen
Abteilungsmitglieder zu Gruppen von 2 bis höchstens 6 Mit-
gliedern vereinigen und gruppenweise die Deutsche Kolonial-
zeitung beziehen.