Full text: Satzung und Verzeichnis der Mitglieder der Abteilung Cassel der Deutschen Kolonialgesellschaft

Nachtrag. 
Die neue Gesellschaftssatzung unterscheidet: 
(y Ordentliche Gesellschaftsmitglieder; dazu gehören die bis- 
herigen Mitglieder sämtlich; für diese bleiben Beitrag, 
Pflichten und Rechte in der Gesellschaft und Abteilung un- 
verändert. 
2) Korporative Mitglieder, nämlich Korporationen, Vereine und 
Firmen; dieselben bezahlen so viel mal dieselben Beiträge, 
als sie Exemplare der Kolonialzeitung beziehen, mit den- 
selben Rechten und Pflichten wie die ordentlichen Gesell- 
schafts-Mitglieder. 
u Außerordentliche Gesellschaftsmitglieder, als welche nur 
Personen unter 25 Jahren aufzunehmen sind; dieselben zahlen 
4 Mark Jahresbeitrag einschließlich 1 Mark Abteilungszuschlag 
und haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen 
Gesellschaftsmitglieder einschließlich des Bezuges der 
Kolonialzeitung, jedoch nicht das Recht, den Hauptversamm- 
lungen‘ der Gesamt-Gesellschaft beizuwohnen. — Die außer- 
ordentlichen Gesellschaftsmitglieder sollen auch innerhalb 
der Abteilung stimm- und wahlberechtigt sein. 
ı) Außerordentliche Abteilungsmitglieder. Die Abteilungen 
sind ermächtigt, Personen, welchen die Leistung des ordent- 
lichen Gesellschaitsbeitrages zu hoch sein würde, als außer- 
ordentliche Abteilungsmitglieder aufzunehmen. Mitglieder 
dieser Art haben gegenüber der Gesellschaft weder Rechte 
noch Pflichten; letztere werden vielmehr von den Abteilungen 
selbständig festgestellt. 
Über die Ausführung dieser Bestimmungen im Be- 
reiche der Abteilung Cassel ist in der am 9. Februar 1910 
stattgefundenen Mitgliederversammlung folgendes be- 
schlossen worden: 
Es wird empfohlen, daß sich die außerordentlichen 
Abteilungsmitglieder zu Gruppen von 2 bis höchstens 6 Mit- 
gliedern vereinigen und gruppenweise die Deutsche Kolonial- 
zeitung beziehen.
	        
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