Full text: Joh. Karl Ad. Murhard, (1781 - 1863), Staatsökonom und Wirtschaftspublizist aus der Frühzeit des deutschen Freihandels (Teil 2)

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e)/ Geseuvzesinitiative. 
Die Initiative bei der Gesetzgebung (In) 
Im Vorwort dieser Schrift, die wohl für die damalige Zeit 
modernste und zukunftweisendste, betont Murhard ihren 
Zusammenhang mit der vom Königlichen Veto. Seide Schriften 
ergeben in ihrer wechselseitigen Ergänzung ein Ganzes. 
Der Ausgang der Untersuchung ist die aus Frankreich stam= 
mende irrtümliche Lehre, daß der Regent von der Repräsen=-= 
tativversammlung Belehrungen anzunehmen habe. Dadurch 
werde der Regent zur Partei, welche gegen die Repräsenta= 
tivversammlung in Opposition stehe. Murhard tritt in diese 
Frage auf den Standpunkt, daß alle aus dieser Situation 
erwachsenden Friktionen vermeidbar seien, wenn die Vor= 
schläge zu einem vesetz nicht im Wamen des Regenten vor= 
getragen werden, sondern vom Ministerium ausgehen und 
dargestellt werden, Nur so könnten in den Debatten die 
wahren Bedürfnisse frei und ungehindert erörtert werden. 
Die Krone vergibt sich nichts, wenn sie diesen Auseinander 
setzungen gelassen zuschaut. Der Regent verhandelt nicht 
mit den einzelnen Deovutierten. Das Schicksal Neckers sollt 
warnen, als der Minister den König in Kontakt mit den 
Deputierten brachte und dabei das eigene Ansehen einbüßte 
und den König dem Argwohn aussetzte (>). 
"Wenn die Götterbilder von ihren erhabenen Postamenten 
herabsteigen, dann entweicht die heilige Ehrfurcht, die 
wir ihnen zollen, und wir richten sie nach ihren Taten 
und Worten, als wären sie unseresgleichen". 
Murhard wendet sich zunächst den Formen zu, unter denen 
Gesetze in den verschiedenen Staaten zu verschiedenen 
Zeiten zustande gekommen. Dabei grenzt er bald sein Unter» 
suchungsfeld ab und beschränkt es auf diejenigen Staats= 
formen, "wo eine geregelte Konstitution mit einer Volks= 
vertretung besteht". Er unterscheidet drei Möglichkeiten 
des Anteils an der Gesetzgebung: entweder fällt sie aus= 
schließlich der Regierung oder den Volks- und Landesreprä«= 
sentanten zu (wobei dem Regenten etwaige Prärogative 
Wwärksam werden); schließlich kann die Gesetzesinitiative 
jenen beiden gemeinschaftlich zustehen. Welche Form die 
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