Full text: Joh. Karl Ad. Murhard, (1781 - 1863), Staatsökonom und Wirtschaftspublizist aus der Frühzeit des deutschen Freihandels (Teil 2)

Grundlexend- aukert er sich "Ein völlig unbedingtes;, Veto 
in- den Händen des Zssenten: scheint mir dem Geiste. eines 
echten Revräsentz3tivs-stems nicht angemessen. Denn dieses 
gestattet keine Identifizierung des Fürsten mit der Staats= 
gesellschaft im Sinne desgbrengen monarchischen Prinzips; 
vielmehr behauptet da cie Gesamtheit der Staatsbürger .stets 
den Charakter einer moralischen. Person, welche ihren Willen 
nie: unbedingt auf den Staitsregenten übertragen hat, Der 
wahrhafte Revräsentativstast weiß nichts von einem eigenen, 
vom Volke ganz unabhängigen Fürstenrechte; er ist. mir johne 
das Prinzip. der sogen. Volkssouveränivät g:rnicht denkbar, 
Der Staatsbürzerverdin muß meiner Meinung nach hier allzeit 
höher jstehen, als die zufällig und zeitig mit, der. Regenten= 
gewaltfoekleidete Person. Ein durchaus absolutes Veto der 
letzteren kommt mir: da sogar als,ein Widerspruch vor", (kgl. 
Veto 8.7-8). Ausgehend von dem Gedanken der französischen 
Nationalversammlung, daß die Sphäre des Gemeinwillens und 
des: Gesetzes dieselbe, und das Gesetz nur Ausdruck /des 
Volkswillens sei, hält.er selbst für den Fall, daßıjeinmal 
der Regent diesen Volkswillen durch die Repräsentanten 
nicht rein ausgedrückt wähnt, und von seinen Rechten der 
Kammerauflösung Gebrauch mahht, um eine Versammlung besser 
Unterrichteter zu bekommen, üies Recht zur Anwendung und 
Geltendmachung eineg Vetos KENMERYXÄkrENXRF HEY mRNA 
für nur. vorübergehend; notwendig, und "folglich ein.beding= 
tes Vebonräromativ“ für den Aegenten.hinreichend,. seinen 
hohen Beruf? erfüllen (kgl.Veto 3.33). 
Keinesuwegs soll damit gesagt sein, daß die Beschränkung 
des Herrschers so weit gehen müsse, daß er zum Spielball 
des Volkes oder des Repräsentantenhauses wird; der Monarch 
soll einen "freien", aber keinen "eigen" Willen haben C(kgl, 
Veto S.85), und der Exekutive das Vetorecht verleihend, 
steuert am ehesten der nicht seltenen Krankheit der zeprä= 
sentanten, "das aristotelische Maßhalten außer Acht zu 
Lassen" (kgl. Veto 5.31), und sich in’einem Zuviel der Ge=" 
setzgebung zu verlieren. Das Vebo darf nur nicht ein abso= 
lutes sein, denn dann ist es nach Sieygs Worten ein "Lettre 
de cachet lanzge contre la volont& nationale, contra la 
nation entiere" (kgl.Veto 3.38), und unterzräbt das wich= 
tigste Lebenselement. einer jeden Verfassung, die Entwick= 
lungsmöglichkeit (ebd.S.128).
	        
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