Grundlexend- aukert er sich "Ein völlig unbedingtes;, Veto
in- den Händen des Zssenten: scheint mir dem Geiste. eines
echten Revräsentz3tivs-stems nicht angemessen. Denn dieses
gestattet keine Identifizierung des Fürsten mit der Staats=
gesellschaft im Sinne desgbrengen monarchischen Prinzips;
vielmehr behauptet da cie Gesamtheit der Staatsbürger .stets
den Charakter einer moralischen. Person, welche ihren Willen
nie: unbedingt auf den Staitsregenten übertragen hat, Der
wahrhafte Revräsentativstast weiß nichts von einem eigenen,
vom Volke ganz unabhängigen Fürstenrechte; er ist. mir johne
das Prinzip. der sogen. Volkssouveränivät g:rnicht denkbar,
Der Staatsbürzerverdin muß meiner Meinung nach hier allzeit
höher jstehen, als die zufällig und zeitig mit, der. Regenten=
gewaltfoekleidete Person. Ein durchaus absolutes Veto der
letzteren kommt mir: da sogar als,ein Widerspruch vor", (kgl.
Veto 8.7-8). Ausgehend von dem Gedanken der französischen
Nationalversammlung, daß die Sphäre des Gemeinwillens und
des: Gesetzes dieselbe, und das Gesetz nur Ausdruck /des
Volkswillens sei, hält.er selbst für den Fall, daßıjeinmal
der Regent diesen Volkswillen durch die Repräsentanten
nicht rein ausgedrückt wähnt, und von seinen Rechten der
Kammerauflösung Gebrauch mahht, um eine Versammlung besser
Unterrichteter zu bekommen, üies Recht zur Anwendung und
Geltendmachung eineg Vetos KENMERYXÄkrENXRF HEY mRNA
für nur. vorübergehend; notwendig, und "folglich ein.beding=
tes Vebonräromativ“ für den Aegenten.hinreichend,. seinen
hohen Beruf? erfüllen (kgl.Veto 3.33).
Keinesuwegs soll damit gesagt sein, daß die Beschränkung
des Herrschers so weit gehen müsse, daß er zum Spielball
des Volkes oder des Repräsentantenhauses wird; der Monarch
soll einen "freien", aber keinen "eigen" Willen haben C(kgl,
Veto S.85), und der Exekutive das Vetorecht verleihend,
steuert am ehesten der nicht seltenen Krankheit der zeprä=
sentanten, "das aristotelische Maßhalten außer Acht zu
Lassen" (kgl. Veto 5.31), und sich in’einem Zuviel der Ge="
setzgebung zu verlieren. Das Vebo darf nur nicht ein abso=
lutes sein, denn dann ist es nach Sieygs Worten ein "Lettre
de cachet lanzge contre la volont& nationale, contra la
nation entiere" (kgl.Veto 3.38), und unterzräbt das wich=
tigste Lebenselement. einer jeden Verfassung, die Entwick=
lungsmöglichkeit (ebd.S.128).