des Beamtentums so beeindruckt, daß er sie für Preußen
übernimmt durch Edikt vom Oktober 1810 bezw. vom März
1817.
Drei Sektionen des Staatsrates haben die Hauptarbeit zu
leisten: die für Jusbäizwundsinneres, sodann die für das
Ariegswesen und schließlich eine dritte für Finanzen und
Handel. Die Einrichtung des Staatsrates schafft bei der
anerkannten Dreiteilung der Gewalten ein übergeordnetes
Gremium. Allerdings, für das zeitgemäße liberale Denken
bleibt es verdächtig%, weil der König durch seinen mög=
lichen Einfluß auf diesen kleinen, aber maßgeblichen Kreis
die rückhaltlos geforderte Gewaltentrennung aushöhlen kann.
In der obersten Verwaltung (Art.19) wird die Gewaltentren=
nung aufrecht erhalten (Art.47). Das Richteramt ist streng
getrennt vom Amt der Verwaltungsbeamten; beide können auf
keinen Fall von der nämlichen Behörde ausgeübt werden. Die
vier Minister (Justiz und Inneres; Kriegswesen; Finanzen
und Handel; Auswärtiges) besitzen eine außeMordentliche
Machtstellung; nach unten durch das französische Präfektur:
system, nach oben haben sie nur den König über sich, dem
sie für ihr Fachressort verantwortlich sind und der sie
ernennt oder abberuft. Einen Ministerpräsidenten gibt es
noch nicht. Ministeranklage bei Verfassungsverletzung ist
möglich. Wie Preußen, so haben mit der Zeit auch alle deut:
schen Staaten ihre oberste Verwaltung nach westphälischem
Vorbild eingerichtet.
Die untere Verwaltung (Art.34 ff.) wird nach dem Muster
des französischen Präfektursystemseingerichtet. Der Präfek!
hat außer dem Minister keinen Vorgesetzten. Er handelt
nach eigenem Ermessen. Ihm zur Seite steht der Präfektur=
rat, meist aus drei Mitgliedern bestehend und wie der Prä=
fekt vom König ernannt. Außerdem besteht der General-De=
partementsrat., Er ist ohne sonderliche Bedeutung, zumal
seine 15 Mitglieder jährlich im allgemeinen nur ein- bis
zweimal tag@n.
Die Departements glAidern sich in Distrikte mit je einem
Unterpräfekten; sie bilden die Verbindung vom Präfekt zum
untersten Beamten, zum Maire. Die untersten Bezirke der
Munizipalverwaltung - es gibt keinen Unterschied für Stadt
oder flaches Land - haben einen Munizipalrat, der in seine)