Full text: Friedrich A. W. Murhard, (1778 - 1853), Staatsrechtler und politischer Publizist im vormärzlichen Liberalismus (Teil 1)

des Beamtentums so beeindruckt, daß er sie für Preußen 
übernimmt durch Edikt vom Oktober 1810 bezw. vom März 
1817. 
Drei Sektionen des Staatsrates haben die Hauptarbeit zu 
leisten: die für Jusbäizwundsinneres, sodann die für das 
Ariegswesen und schließlich eine dritte für Finanzen und 
Handel. Die Einrichtung des Staatsrates schafft bei der 
anerkannten Dreiteilung der Gewalten ein übergeordnetes 
Gremium. Allerdings, für das zeitgemäße liberale Denken 
bleibt es verdächtig%, weil der König durch seinen mög= 
lichen Einfluß auf diesen kleinen, aber maßgeblichen Kreis 
die rückhaltlos geforderte Gewaltentrennung aushöhlen kann. 
In der obersten Verwaltung (Art.19) wird die Gewaltentren= 
nung aufrecht erhalten (Art.47). Das Richteramt ist streng 
getrennt vom Amt der Verwaltungsbeamten; beide können auf 
keinen Fall von der nämlichen Behörde ausgeübt werden. Die 
vier Minister (Justiz und Inneres; Kriegswesen; Finanzen 
und Handel; Auswärtiges) besitzen eine außeMordentliche 
Machtstellung; nach unten durch das französische Präfektur: 
system, nach oben haben sie nur den König über sich, dem 
sie für ihr Fachressort verantwortlich sind und der sie 
ernennt oder abberuft. Einen Ministerpräsidenten gibt es 
noch nicht. Ministeranklage bei Verfassungsverletzung ist 
möglich. Wie Preußen, so haben mit der Zeit auch alle deut: 
schen Staaten ihre oberste Verwaltung nach westphälischem 
Vorbild eingerichtet. 
Die untere Verwaltung (Art.34 ff.) wird nach dem Muster 
des französischen Präfektursystemseingerichtet. Der Präfek! 
hat außer dem Minister keinen Vorgesetzten. Er handelt 
nach eigenem Ermessen. Ihm zur Seite steht der Präfektur= 
rat, meist aus drei Mitgliedern bestehend und wie der Prä= 
fekt vom König ernannt. Außerdem besteht der General-De= 
partementsrat., Er ist ohne sonderliche Bedeutung, zumal 
seine 15 Mitglieder jährlich im allgemeinen nur ein- bis 
zweimal tag@n. 
Die Departements glAidern sich in Distrikte mit je einem 
Unterpräfekten; sie bilden die Verbindung vom Präfekt zum 
untersten Beamten, zum Maire. Die untersten Bezirke der 
Munizipalverwaltung - es gibt keinen Unterschied für Stadt 
oder flaches Land - haben einen Munizipalrat, der in seine)
	        

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