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und Rat, der Kämmerer und Zäpfer gegeben werden dürfen. Man wird
also vorher wohl sehr nach Belieben auf der Stadt Kosten gezecht haben,
wie man dies auch später trotz des Verbotes fröhlich weiter übte. Daß,
wenn ein Bürgermeister oder einer des Rats in herrschaftlichen oder Stadt
geschäften ausreitet, einer der alten Kämmerer zur Begleichung der Reise
kosten mitreiten soll, läßt ebenfalls tief blicken.
Die Stadtämter dürfen als Ehrenämter nicht abgelehnt werden.
Das jährlich zu zahlende Beschoß beruhte auf Selbsteinschätzung, welche
unter Eid abzugeben war. Ilm dieses auf seiner Höhe zu halten, erläßt unsere
Ordnung das merkwürdige Verbot der Eigentumsbeschränkung: sie verbietet
nämlich, Wohnhäuser in der Stadt zu anderem Zwecke anzukaufen, als um
wieder darin zu wohnen; Scheuern oder Stallungen daraus zu machen ist unter
sagt. So seltsam dies uns heute anmutet, und so undurchführbar es wohl auf
die Dauer war, so seltsam war nach heutigem Begriff ein anderer Abusus, den
die Ordnung beseitigt, und der darin bestand, daß ein Stadtbürger sich durch
Hergäbe eines Kapitals an die Stadt von allem Beschoß und bürgerlichen
Basten und Diensten freikaufte und solche damit auf die lieben Mitbürger
ablud, weshalb z. B. in Darlehen an die Stadt später ausdrücklich bemerkt
wird, daß die Zinsen in das Beschoß mit einzurechnen find.
über die Aufbewahrung der Stadtkasse und die Sicherheit der sonstigen
Wertstücke der Stadt drückt sich unser Statut in einer so gemütlichen Sprache
aus, daß es wohl am Platze ist, zum Unterschied von der heutigen Ausdrucks
weise sie als Probe herzusetzen: „Item, heißt es, füllen die zwene kemmerer
uffem rathuse haben eyne behindern kamern, die füllen sie uff und zu süßen
und anders niemant, dar inne fal man haben eynen kästen, der sal han vier
stoße und vier stüßel, und keyner fal des andern stoß können süßen, eynen
slüßel fal haben der burgermeister vom rade, den andern sal haben eyner der
gemeyndeburgermeister, wilcheme der radt das beuelhet, die andern zwene
slüßel sullen haben die zwene kemmerer, und in solichem kästen fal sein der
von Cassel gelt und was ine gesellet, und das gelt der von Cassel sullen Widder
uß geben die zwene kemmerer mit rade des burgermeisters und radts an
stedde, dar man es büche und mit recht hennegibt, und man fal das gelt uff
dem rathuse in der cammern lassen und nit herabe tragen. — Item in dem
kästen sal auch behalden fein der von Cassel cleinode, Zinsregister, quitancien,
dyt kemmeriebuch und alle berechente register, und in demselbigen kästen sal
sein eyn besundern ingesloßen kestichin, dar inne sal sein behalden der von
Cassel große Ingesiegel, priuilegia und heymlichkeit, und solich ingesloßen
besticken sal haben zwene stüßel und zwey stoße, der sal eyns süßen der burger-