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als die Handhabung einer Art fortdauernder
Kontrolle der städtischen Administration unserer
Stiftung, damit diese stets nach den Vorschriften
und Bestimmungen unserer Letztenwillens-Akte zu
Werke gehe. Wir haben aber das Zutrauen zu
der städtischen Behörde, daß dieselbe schon ohne
eine solche Kontrolle für die Erfüllung unseres
letzten Willens und das Beste unserer Stiftung
als Eigenthums der Gemeinde Sorge tragen werde.
Auch ist es keineswegs unsere Absicht, daß das
oben erwähnte Kollegium von besondern, außer
halb der Stadtbehörde stehenden Vertrauens
männer bei der Uebung seiner Kontrolle so weit
gehe, sich mit dem Detail der Stistungsverwaltung
zu befassen, über welche dem Oberbürgermeister
der Stadt mit Beirath des Stadtraths die Ober
aufsicht zusteht. Vielmehr möge jenes Kollegium
seine Wirksamkeit hauptsächlich darauf beschränken,
über die Erhaltung des Stiftungsvermögens im
Ganzen und die Verwendung von dessen Ein
kommen in Gemäßheit unseres Testaments im
Allgemeinen zu wachen. Es wird sonach die
Thätigkeit dieser Testamentsvollstrecker mehr den
Charakter eines Ehrenamts, dem sie sich von Zeit
zu Zeit aus Motiven der Gemeinnützigkeit widmen,
als den eines von ihnen eines pekuniären Vor
theils halber übernommenen Geschäfts an sich
tragen.