Full text: Testament und Codicill der Gebrüder Hofrath Dr. Friedrich Wilhelm Murhard und Dr. Johann Carl Adam Murhard von Cassel

54 
als die Handhabung einer Art fortdauernder 
Kontrolle der städtischen Administration unserer 
Stiftung, damit diese stets nach den Vorschriften 
und Bestimmungen unserer Letztenwillens-Akte zu 
Werke gehe. Wir haben aber das Zutrauen zu 
der städtischen Behörde, daß dieselbe schon ohne 
eine solche Kontrolle für die Erfüllung unseres 
letzten Willens und das Beste unserer Stiftung 
als Eigenthums der Gemeinde Sorge tragen werde. 
Auch ist es keineswegs unsere Absicht, daß das 
oben erwähnte Kollegium von besondern, außer 
halb der Stadtbehörde stehenden Vertrauens 
männer bei der Uebung seiner Kontrolle so weit 
gehe, sich mit dem Detail der Stistungsverwaltung 
zu befassen, über welche dem Oberbürgermeister 
der Stadt mit Beirath des Stadtraths die Ober 
aufsicht zusteht. Vielmehr möge jenes Kollegium 
seine Wirksamkeit hauptsächlich darauf beschränken, 
über die Erhaltung des Stiftungsvermögens im 
Ganzen und die Verwendung von dessen Ein 
kommen in Gemäßheit unseres Testaments im 
Allgemeinen zu wachen. Es wird sonach die 
Thätigkeit dieser Testamentsvollstrecker mehr den 
Charakter eines Ehrenamts, dem sie sich von Zeit 
zu Zeit aus Motiven der Gemeinnützigkeit widmen, 
als den eines von ihnen eines pekuniären Vor 
theils halber übernommenen Geschäfts an sich 
tragen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.