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während sie im Besitz einer öffentlichen Bibliothek
für das Publikum von Nutzen sein können.
Mit .dem hiesigen Lesemuseum würde -durch
^Vermittelung des Stadtraths ein eben so wohl
A > für dieses Institut als für die Stadtbibliothek
Vortheilhaftes Uebereinkommen getroffen werben
können, wonach ein Theil der vom Lesemnseum
v gehaltenen Zeitschriften und Journale, namentlich
die in englischer und französischer Sprache, nach
Ablauf des Jahres an die Stadtbibliothek ab
gegeben würde,' um dort aufgestellt und auf
bewahrt zu werden, wo sie zum Gebrauch der
Mitglieder des Lesemuseums offen ständen. Bei
dem Mangel an Räumlichkeit im Lokale des Lese
museums würde vielleicht diese Einrichtung für
dieses selbst wünschenswerth erscheinen können.
Es könnte dem Lesemuseum auch eine Geld
vergütung für die Ueberlassung solcher periodischer
Blätter an die Stadtbibliothek dargeboten werden.
Ein ähnliches Abkommen für die Ablieferung von
Zeitschriften nach vollendeter Circulation - an die
Stadtbibliothek ließe sich auch mit anderen in
Cassel existirenden Lesegesellschaften treffen.
§ 21.
Es ist Sorge dafür zu tragen, daß die Bücher
der Stadtbibliothek mit einenn dauerhaften Ein-
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