1850
19
§. 18. Beim Rücktritt des Dienstboten vom Dienstvertrage und beim erlaubten
Rücktritt des Dienstherrn muß, in Ermangelung'anderer Verabredung,
das Miethgeld zurückgegeben werden.
§. 19. Der Dienstbote ist der Dienstherrschaft und denen, welche in deren Namen
handeln, Gehorsam, Treue und Achtung schuldig, auch zu Fleiß, Auf
merksamkeit und Wahrhaftigkeit im Dienste verpflichtet.
Er muß Verweise mit Bescheidenheit annehmen.
§. 20. DerDienstbote muß alle erlaubten und geeigneten Dienste
verrichten, welche ihm aufgetragen werden und wozu er nach dem
eingegangenen Dienstvertrage verpflichtet ist.
-§. 21. Er kann nur mit Erlaubniß der Herrschaft sich in den ihm aufgetragenen
oder ihm obliegenden Geschäften von Andern vertreten lassen.
§. 22. Auch der nur zu bestimmten Geschäften angenommene Dienstbote muß,
wenn die Umstände es erfordern, daneben andere geeigneie Dienste über
nehmen.
§. 23. Bei Krankheiten der Hausgenossen hat jeder Dienstbote die nothwendigen
Dienste zu leisten und der Krankenpflege sich mit zu unterziehen.
§. 24. Zur Pflege solcher Kranken jedoch, welche an ansteckenden oder Ekel er
regenden Uebeln leiden, kann derselbe nicht genöthigt werden, es sei
dann, daß er sich, bekannt mit dem Zustande des Kranken, zu dessen
Pflege vermiethet habe. Die Weigerung berechtigt zur Entlassung des
Gesindes.
§. 25. Bei Eile fordernden Erntearbeiten ist jeder Dienstbote, der sich dazit^
eignet, Hülfe zu leisten verbunden.
§. 26. Streit unter Dienstboten darüber, wer eine Arbeit zu verrichten habe,
entscheidet der Dienstherr.
H. 27. Der Dienstbote hat sich der häuslichen Ordnung zu unterwerfen.
Er darf sich nicht ohne Erlaubniß des Dienstherrn vom Hause
entfernen.
tz. 28. Er ist schuldig, des Dienstherrn Nutzen nach Kräften zu fördern und
Schaden abzuwenden, namentlich hat er Veruntreuungen des Neben
gesindes dem Dieustherrn anzuzeigen.
8. 29. Er hat sich der Aufwiegelung des Nebengesindes und übeler Nachrede
gegen den Dienstherrn oder dessen Familienglieder zu enthalten.
8. 30. Der Dienstbote, welcher die Pflichten der Treue, der Achtung oder des
Gehorsams gegen seine Dienstherrschaft, oder die, welche in ihrem Namen
handeln, verletzt oder sich unzüchtig oder sonst unsittlich, ungebührlich oder
unfleißig verhält, ist, sofern die Handlung nicht unter andere Strafgesetze
fällt, mit Gefängniß bis zu acht Tagen oder mit verhältniß-
mäßiger Geldbuße, in leichtern Fällen mit Verweis zu bestrafen.
Z. 31. Die Kosten, welche dadurch veranlaßt werden, daß während der Dauer
einer gegen den Dienstboten durch seine Schuld verhängten Haft dessen
Dienst durch einen Andern versehen worden ist, können vom Lohne ab
gezogen werden.
8. 32. Der Dienstbote ist schuldig, jeden der Herrschaft durch Vorsatz oder grobes
Verschulden verursachten Schaden zu ersetzen.
Geringes Verschulden verbindet ihn nur daun zum Schadensersätze,
wenn er sich dessen wiederholt schuldig gemacht, oder gegen Befehl ge
handelt oder sich zu Geschäften verpflichtet hat, welche vorzügliche Auf
merksamkeit erfordern.
§. 38. Weihnachts- oder Marktgeschenke können nur auf Grund ausdrücklicher
Vereinbarung in Anspruch genommen werden.
8. 40. Dieustverträge, bei welchen nicht ein Anderes bestimmt worden, werden
als auf ein ganzes Jahr eingegangen angenommen (siehe §. 9).
2*