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1879
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§. 12. Mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden kann, wird bestraft:
1. wer vorsätzlich Gegenstände, welche bestimmt sind, Anderen als
Nahrungs- oder Gennßmittel zu dienen, derart herstellt, daß der
Genuß derselben die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet
ist, ingleichen wer wissentlich Gegenstände, deren Genuß die mensch
liche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, als Nahrungs- oder
Genußmittel verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr bringt;
2. wer vorsätzlich Bekleidungsgegenstände, Spielwaaren, Tapeten, Eß-,
Trink- oder Kochgeschirr oder Petroleum derart herstellt, daß der be
stimmungsgemäße oder vorauszusehende Gebrauch dieser Gegenstände
die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist, ingleichen wer
wissentlich solche Gegenstände verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr
bringt.
Der Versuch ist strafbar.
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung oder der Tod
eines Menschen verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf
Jahren ein.
8. 13. War in den Fällen des §. 12 der Genuß oder Gebrauch des Gegen
standes die menschliche Gesundheit zu zerstören geeignet und war diese
Eigenschaft dem Thäter bekannt, so tritt Zuchthausstrafe bis zu zehn
Jahren, und wenn durch die Handlung der Tod eines Menschen ver
ursacht worden ist, Zuchthausstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebens
längliche Zuchthausstrafe ein.
Neben der Strafe kann auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt
werden.
8. 14. Ist eine der in den 88. 12 , 13 bezeichneten Handlungen aus Fahr
lässigkeit begangen worden, so ist auf Geldstrafe bis zu Eintausend Mark
oder Gefängnißstrafe bis zu sechs Monaten und, wenn durch die Handlung
ein Schaden an der Gesundheit eines Menschen verursacht worden ist,
auf Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre, wenn aber der Tod eines
Menschen verursacht worden ist, auf Gefängnißstrafe von Einem Monat
bis zu drei Jahren zu erkennen.
Ist in den Fällen der 88. 12—14 die Verfolgung oder die Ber-
urtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die
Einziehung selbstständig erkannt werden.
8. 15. In den Fällen der 88- 12—14 ist neben der Strafe auf Einziehung der
Gegenstände zu erkennen, welche den bezeichneten Vorschriften zuwider
hergestellt, verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gebracht sind, ohne
Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht; in den Fällen
der 88- 8, 10, 11 kann auf die Einziehung erkannt werden.
8. 16. In dem Urtheil oder dem Strafbefehl kann angeordnet werden, daß die
Verurtheilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt zu machen sei.
Auf Antrag des freigesprochenen Angeschuldigten hat das Gericht die
öffentliche Bekanntmachung der Freisprechung anzuordnen; die Staats
kasse trägt die Kosten, insofern dieselben nicht dem Anzeigenden auferlegt
worden sind.
In der Anordnung ist die Art der Bekanntmachung zu bestimmen.
Orts-P.-V. für Pyrmont v. 14. Mai 1879.
Jeder Haus- resp. Grundstücksbesitzer hat bei Geldstrafe bis zu
15 Mark
1. das vor seinem Besitzthum befindliche Trottoir und den Platz bis
zur Straßenkandel während der Kurzeit täglich Morgens kehren
und reinigen zu lassen, und zwar muß die Reinigung spätestens
bis 6yr Uhr erfolgt sein;