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handelnden Lungentuberkulosen, die ansteckenden Fälle
unter ungewöhnlich ungünstigen Umweltverhältnissen und
bi»» Beobachtungsfälle, bei denen der Heilstättenarzt selbst
alle gegenwärtigen Krankheitszeichen mitbeobachten ivill.
Die Schnelleinweisung, die als Ausnahme anzusehen ist,
bringt die dringlichen Fälle in kürzester Zeit aus dem
Betrieb und der Häuslichkeit in die Heilstätte und ist
nunmehr für sämtliche Bezirke eingeführt.
Nach den Richtlinien soll die Heilstättenbehandlung im
allgemeinen auf die tätige Lungentuberkulose in ihrem noch
heilbaren bzw. besserungsfähigen Stadium beschränkt wer
den. Für nicht tuberkulöse Lungenkranke, für inaktive
Tuberkulosefälle und für Tuberkulosegefährdete kommen
Heilstüttenkuren grundsätzlich nicht in Betracht.
Die Auslese der Lungentuberkulosefälle für die Heil-
stätten geschieht nicht engherzig. Auch das III. Stadium
kann der Heilstätte zugeführt werden, wenn nicht Dauer
fieber, Bettlägerigkeit oder ernste Begleitkrankheiten die
Kur unmöglich machen. Die schweren Erkrankungen des
III. Stadiums werden durch das Schnelleinweisungsver
fahren erfaßt und unverzüglich der Heilstätte Stadtwald
zugeführt, wo zu entscheiden ist, ob sie noch der chirur
gischen Behandlung zugänglich sind.
Das Alter der Kranken spielt bei der Auswahl zum
Heilverfahren keine Rolle. Kranke ohne Krankheitsein-
sicht und ohne den guten Willen zu ernster Kur, ferner
solche, die schädliche und mit dem Kurzweck unvereinbare
Gewohnheiten nicht aufgeben wollen, werden besser den
Heilstätten ferngehalten. Fn jedem Falle ist zur Einwei
sung in die Heilstätte das Einverständnis des Kranken er
forderlich. Doch besteht heute schon die Möglichkeit, an
steckende und ihre Umgebung gefährdende Tuberkulöse —
sog. asoziale Bazillenstreuer — auch gegen ihren Willen