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Hessisches Staatsarchiv Marburg, Best. 340 Grimm Nr. Dr 215
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erben ein privilegium auf 20 jahre. beim annahen des zeitpuncts, wo diese
Schutzfrist ablief, kamen die erben um abermalige Verlängerung bis zu 1878
ein und im winter 1854 legte die preuszische regierung ein über den schütz
der allgemeinen gesetzgebung hinaus gehendes gesetz den kammern vor,
welches diese ablehnten, darauf erschien am 6 nov. 1856 ein bundesbe-
schlusz, wonach im allgemeinen der schütz gegen nachdruck zu gunsten der
werke derjenigen autoren, welche vor dem 9 nov. 1827 (datum eines an
dern bundesbeschlusses) verstorben sind, noch bis dahin 1867 in kraft bleibt.
Schillers werke, und Göthes ebenso, werden danach, ohne gerade speciel-
les privileg zu genieszen, obschon sie es waren, die die allgemeine masz-
regel hervorriefen, erst an diesem 10 november 1867 gemeingut und frei,
selbst dann noch nicht in ganz Deu schland, da in Sachsen, dem hauptsitz
des buchhandeis, ein gesetz von 1844 besteht, das den werken der vor dem
1 januar 1844 verstorbnen schriftsteiler noch dreiszig jahre Jang schütz ge
gen nachdruck zusichert, also bis 1874. so kann zu ende 1867 ein boden
loser zustand eintreten, wenn Sachsen als nachdruck in beschlag nehmen
wird, was im ganzen übrigen Deutschland von Göthe, Schiller, Lessing usw.
rechtmäszig gedruckt werden darf.
Wir sehen, dasz Schillers werke beinahe siebenmalneun jahre seit des
dichters hingang zu erklecklichstem nutzen der betheiligten erben wie der
Verlagshandlung ausgebeutet sein werden, welchen in steigenden progres-
sionen zufälit, was der dichter selbst nur in kleinem masze empfieng und
ihn der lebenssorgen noch nicht überhob. mit allgemeinem Unwillen ist
neulich die durch herrn von Cotta ertheilte ablehnende antwort auf den an-
trag eines für das Schillerfest zu schmückenden abdrucks der keine 500 verse
starken glocke gelesen worden, wonach diesem als strafbarem nachdruck
strengstens entgegen getreten werden solle, in einem augeublick da durch
die feiei; selbst und unmittelbar ein überreich erhöhter absalz einzelner wie
der gesammtwerke herbei geführt sein musz.
Fürwahr von Göthe und Schiller ist ihrer nachkommenschaft und
ihrem Verleger weich gebettet, doch allen rühm haben jene dahin,
O des Wunders und der umkehr! vor hundert oder anderthalb hundert
jahren in seinem schulstaub hätte kein classischer philolog eine erhebung
deutscher dichtkunst, wie sie von ihnen bereitet ward, nur für möglich
gehalten; heute in volles recht eingesetzt strahlt sie selbst auf Schöpfungen