Full text: Über das Verbrennen der Leichen

über das verbrennen der leichen. 
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©Hessisches Staatsarchiv Marburg, Best. 340 Grimm Nr. Dr 203 
culpabilis judicetur. naufus scheint ein sarg zu sein, denn Gregorius turon. 
de gloria confess. sagt: sancta corpora pallis ac naufis exornata, reliquien 
in kostbare tücher gewunden und in särge gelegt; vielleicht hängt nauchus 
nauphus mit unserm nachen und dem lat. navis zusammen (vgl. altn. noi 
vasculum) und mit dem heidnischen brauch im schiffe zu begraben, in schif 
fen leichen zu verbrennen oder den sargen und gräbern gestalt des Schiffes 
zu geben, beides zu schiffen und Särgen werden bäume ausgehölt, und wenn 
tit. 18 der lex Bajuv. de mortuis et eorum causis mit einem capitel de navi- 
bus schliefst, so kann dabei dieser Zusammenhang obwalten. 
Alle diese in erwägung gezognen stellen des salischen gesetzes bieten 
noch mehrfache dunkelheit dar und lassen zwar in der glosse thurnechallis den 
leichenbrand vorblicken, gewähren aber über das begräbnis selbst so vielfache 
bestimmungen, dafs man der annahme sich kaum enthalten kann, unter den 
Franken habe schon vor ihrer bekehrung auch das begraben neben dem ver 
brennen geherscht. Was in Benedicts capitularien 2, 197 (Pertz 4b., 83) 
gesagt ist: admoneantur fideles ut ad suos mortuos non agant ea, quae de 
paganorum ritu remanserunt, ist zu unbestimmt, als dafs man daraus für die 
eine oder andre bestattungsweise etwas folgern dürfte. Rogge (über das 
gerichtswesen der Germanen s. 38. 39) stellt mit gewohnter kühnheit auf, 
das begraben sei die regel gewesen und habe für den natürlichen tod, das 
verbrennen für die ermordeten, in der fehde und dem Volkskrieg gefallnen 
gegolten.]"an beweisen hierfür gebricht es ganz. 
Die, wie es scheint, zu anfang des achten jahrh. abgefafste, in Ma- 
billons acta Bened. gedruckte vita Arnulfi metensis enthält cap. 12 eine 
wichtige meldung, nach welcher sich nicht zweifeln läfst, dafs zur zeit Da 
gobert des ersten, folglich noch in des siebenten jahrh. erster hälfte die 
heidnischen THURINGE ihre todten brannten. Als nemlich im gefolge 
des Frankenkönigs Arnulf nach Thüringen gelangt sei (patrias Thuringorum 
intrasset), habe sich an einem orte daselbst ein kranker, dem sterben naher 
jüngling befunden, mit welchem Oddilo, einer der vornehmen in des königs 
geleite, verwandt und befreundet war. bei der bevorstehenden abreise des 
königs sei nun diesem Oddilo in seiner bekümmernis und angst kein andrer 
rath geblieben als den befehl zu ertheilen: ut languentis capite amputato, 
cadaver 'more gentiliunT ignibus traderetur; vielleicht wollte er die asche 
mit sich führen. Arnulf jedoch um hilfe angegangen, habe durch sein gebet 
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