über das verbrennen der leichen.
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©Hessisches Staatsarchiv Marburg, Best. 340 Grimm Nr. Dr 203
culpabilis judicetur. naufus scheint ein sarg zu sein, denn Gregorius turon.
de gloria confess. sagt: sancta corpora pallis ac naufis exornata, reliquien
in kostbare tücher gewunden und in särge gelegt; vielleicht hängt nauchus
nauphus mit unserm nachen und dem lat. navis zusammen (vgl. altn. noi
vasculum) und mit dem heidnischen brauch im schiffe zu begraben, in schif
fen leichen zu verbrennen oder den sargen und gräbern gestalt des Schiffes
zu geben, beides zu schiffen und Särgen werden bäume ausgehölt, und wenn
tit. 18 der lex Bajuv. de mortuis et eorum causis mit einem capitel de navi-
bus schliefst, so kann dabei dieser Zusammenhang obwalten.
Alle diese in erwägung gezognen stellen des salischen gesetzes bieten
noch mehrfache dunkelheit dar und lassen zwar in der glosse thurnechallis den
leichenbrand vorblicken, gewähren aber über das begräbnis selbst so vielfache
bestimmungen, dafs man der annahme sich kaum enthalten kann, unter den
Franken habe schon vor ihrer bekehrung auch das begraben neben dem ver
brennen geherscht. Was in Benedicts capitularien 2, 197 (Pertz 4b., 83)
gesagt ist: admoneantur fideles ut ad suos mortuos non agant ea, quae de
paganorum ritu remanserunt, ist zu unbestimmt, als dafs man daraus für die
eine oder andre bestattungsweise etwas folgern dürfte. Rogge (über das
gerichtswesen der Germanen s. 38. 39) stellt mit gewohnter kühnheit auf,
das begraben sei die regel gewesen und habe für den natürlichen tod, das
verbrennen für die ermordeten, in der fehde und dem Volkskrieg gefallnen
gegolten.]"an beweisen hierfür gebricht es ganz.
Die, wie es scheint, zu anfang des achten jahrh. abgefafste, in Ma-
billons acta Bened. gedruckte vita Arnulfi metensis enthält cap. 12 eine
wichtige meldung, nach welcher sich nicht zweifeln läfst, dafs zur zeit Da
gobert des ersten, folglich noch in des siebenten jahrh. erster hälfte die
heidnischen THURINGE ihre todten brannten. Als nemlich im gefolge
des Frankenkönigs Arnulf nach Thüringen gelangt sei (patrias Thuringorum
intrasset), habe sich an einem orte daselbst ein kranker, dem sterben naher
jüngling befunden, mit welchem Oddilo, einer der vornehmen in des königs
geleite, verwandt und befreundet war. bei der bevorstehenden abreise des
königs sei nun diesem Oddilo in seiner bekümmernis und angst kein andrer
rath geblieben als den befehl zu ertheilen: ut languentis capite amputato,
cadaver 'more gentiliunT ignibus traderetur; vielleicht wollte er die asche
mit sich führen. Arnulf jedoch um hilfe angegangen, habe durch sein gebet
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