die übrigen eingeführten Gemüsearten, wie grüne Erbsen, Spargel, Rhabar
ber, Artischocken, Meerettich, Karotten sowie anderes Knollengemüse und
sogenannte Küchenkräuter. Der Löwenanteil der Riesenein
fuhr entfällt also auf Gurken, Kohl, Tomaten, Zwie
beln, Salat und grüne Bohnen.
Der Einfuhrwert für Gurken, der übrigens auch den Wert der eingeführten
Melonen und Kürbisse in sich schließt, hat erst im Jahre 1925 eine solche
enorme Höhe erreicht und ist namentlich gegenüber der Einfuhr von 1924
sehr erheblich gestiegen; dies hängt u. a. auch damit zusammen, daß nach
Auskunft des Statistischen Amtes erst in diesem Jahre die Einfuhr richtig
erfaßt und der Wert der eingeführten Produkte zutreffend festgestellt
werden konnte.
Geht man den Gründen dieser Einfuhr nach, so ergibt sich, daß der ein
heimische Gemüsebau bisher offenbar die fraglichen Gemüsearten in der
selben Beschaffenheit, Gleichartigkeit und zu derselben Jahreszeit zu liefern
nicht imstande war, wie der ausländische Gemüsebauer. Es mag zugegeben
werden, daß die meisten der Einfuhrländer, wie Italien, Frankreich, Spanien,
Niederlande, Belgien usw. (vgl. Tab. 2 bis 4), zufolge ihres günstigen Klimas
in der Lage sind, die erwähnten Erzeugnisse frühzeitiger und in
besserer Qualität auf den deutschen Markt zu bringen, als die
auf Freilandkulturen angewiesenen inländischen Erzeuger.
Bezüglich der Kulturen unter Glas besteht dagegen der Vorsprung
der ausländischen Lieferanten überhaupt nicht, jedenfalls nicht in demselben
Maße. Aber das günstige Klima ist es auch nicht allein: Es handelt sich bei
den ausländischen Lieferanten meist um Gebiete, die den Gemüsebau und
den Gemüseexport seit Jahrzehnten betreiben, die gelernt haben, sich den
Wünschen ihrer Absatzgebiete nach jeder Richtung hin anzupassen, die es
verstehen, große Mengen gleichartiger Ware in zweckmäßiger Verpackung
rechtzeitig ihren Abnehmern, den deutschen Importeuren und Großhändlern,
anzubieten und zu liefern. Im Inland dagegen beschränken sich die Erzeuger
gebiete vorwiegend auf die Versorgung der lokalen Märkte. Die Erzeugung
liegt zum größten Teil in der Hand kleiner und kleinster Betriebe, von denen
jeder für sich allein außerstande ist, die Bedingungen für die regelmäßige
Belieferung eines großen Absatzgebietes zu erfüllen.
Mit der bisherigen Schilderung des auf dem Gebiete des Gemüsebaues und
des Gemüseverbrauches in Deutschland bestehenden unbefriedigenden Zu
standes sind auch schon zum Teil die Hilfsmittel angedeutet, die zu einer
Besserung führen könnten. Hier seien zunächst diejenigen Voraussetzungen
für eine freudige Entwicklung des Gemüsebaues angeführt, die von behörd
lichem Eingreifen abhängig sind.
Zurzeit ist bekanntlich die steuerliche Belastung eine außer
ordentlich hohe, unter ihr leiden auch die hier in Frage kommenden Erwerbs
gärtner und Gemüsezüchter. Da die im Ausland arbeitenden, mit ihnen
konkurrierenden Fachgenossen gleich hohe Lasten nicht zu tragen haben, ist
schon darin eine Erschwernis für die hier in Rede stehenden Bestrebungen
zu erblicken. Eine fühlbare Erleichterung kann naturgemäß erst dann ein-
treten, wenn die ganze deutsche Wirtschaft wieder besser in Gang gebracht
ist, wenn die heute von dem sichtbarsten Steuerobjekt, dem Grund und
Boden, zu tragende hohe Belastung von neu hinzutretenden Erwerbskreisen
mit getragen werden kann, und wenn namentlich die Last selbst durch das
Aufhören des an das Ausland zu bezahlenden Kriegstributes erleichtert wird.
Von größter Bedeutung ist natürlich die Berücksichtigung der in dem
fraglichen Wirtschaftszweig bestehenden Verhältnisse beim Abschluß der
Handelsverträge. Gerade auf diesem Gebiet begünstigen die klimatischen
Verhältnisse im höchsten Grad die konkurrierende ausländische Produktion,
und die Einfuhrländer legen gerade auf den freien Eingang der in Rede
stehenden Erzeugnisse einen ganz besonderen Wert, weil sie im Rahmen
ihrer eigenen Erzeugung im Vordergrund stehen; trotzdem ist ein gewisser
bescheidener Zollschutz in den abgeschlossenen Handelsverträgen erreicht
Maßregeln zur Förde
rung des Gemüsebaues
Behördliche Maß
regeln
Steuerliche Be
lastung
Handelsverträge