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1777 Keinem Marquetenter noch sonstiger Person soll erlaubt
D. 7. Sept.
sein Rum oder Branntwein und was sonsten Liquer es auch
sein mag an die Truppen zu verkaufen, die Contravenienten
sollen durch den Prevot Martin so darauf Achtung geben wird,
sogleich arretirt werden.
D. 9ten Kam Ordre, da die Leute auf dem Lande verbunden, Stroh
ins Magazin zu liefern und die Truppen zu Kingsbridge
solche durch Abholung dessen verhindern, so befehlen Sr Excel=
lenz DHr General, daß weder Unterofficier noch Soldaten
um Stroh zu holen ausgeschickt werden, und soll die foura=
ge Commission das nöthige liefern, wohin zu wenden.
D. 10ten wurde bekannt gemacht, daß die Regimenter de campiren
sollen und erhielt das Regiment von Wissenbach Ordre,
sich so parat zu halten, daß es auf das erste avertisse
ment so parat zu halten, daß es auf das erste avertisse=
ment die Zelter abbrechen und marchiren kann.
D. 11ten Ist befohlen worden, daß Niemand, er mag einen Paß
haben oder nicht, Officier oder Soldat sein, soll vor
die