Weinbau. 23
IX. Weinbau.
(Unmittelbares Ressort des Oberpräsidenten.)
Die Aufsicht über -ie Alaszreaeln gegen die Lin-
schlePpnna und Verbreitung -er Aeblans.
sVergl. Reichsgeietz vom 6. Juli 1904, betr. die Bekämpfung der Reblaus
R. G. Bl. S. 261), sowie Kaiserliche Verordnung vom 4. Juli 1883,
betr. das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen
Gegenständen des Wein- und Gartenbaues (R. G. Bl. S. 153).)
a) Weinbanaussichtskommissar
für die Provinz Hessen-Nassau.
Landrat, Geh. Negierungsrat Wagner in Rüdesheim.
Stellvertreter: Landrat, Geh. Negierungsrat Berg in
St. Goarshausen.
l>) Bezirkssachverständige.
(Vergl. Dienstanweisung vom 24. April 1906.)
Pros. vr. Grede in Frankfurt a/M.-Bockenheim für die
Gemarkungen Bergen mit Enkheim und Mönchhof,
Bischoffsheim, Hochstadt, Langeuselbold (Landkr. Hanau),
Stadt Gelnhausen, Noth, Lieblos, Rothenbergen (Kreis
Gelnhausen).
c) Lokalbeobachter.
(Vergl. Dienstanweisung vom 24. April 1906.)
Bürgermeister a. D. Ebert in Bischoffsheim für die Gemar
kungen Bergen mit Enkheim und Mönchhof, Bischoffs
heim sowie Hochstadt (Landkr. Hanau).
Gärtner Ernst Koppenhöfer in Gelnhausen für die Gemar
kungen Stadt Gelnhausen, Noth, Lieblos und Rothen
bergen (Kreis Gelnhausen) sowie Langenselbold (Landkreis
Hanau).
d) Lokalaussichtskommissionen.
(Vergl. Instruktion vom 9. Mai 1889.)
Für jede weinbautreibende Gemarkung ist eine Lokalauf
sichtskommission unter dem Vorsitze des Bürgermeisters eingesetzt.
Die Lokalbeobachter sind diesen Kommissionen als Sachkundige
behufs Unterstützung in der Beobachtung der Nebenpflanzungen
beigegeben.