xx Oberste Staats-Behörden rc.
Provinz Schleswig-Holstein, l) Kiel: der Ober-Präsident;
Vice-Präsident El w an g er. 2) Schleswig: Freiherr von
Zedlitz -Neukirch.
Hessen und Nassau. L) Eassel: Der Ober-Präsident; Bice-
Präsident: v. Hardenberg, Reg.Präsident. 2) Wiesbaden:
v. Die st
E. Ober-Post-Directionen
befinden sich an den Sitzen der Regierungen, ausgenommen in
Merseburg (Sachsen); statt dessen in Hatte.
F. Oöer-Berg-Aemter.
1) Breslau. Director: Berghanptmann Serlo. 2) Halle.
Direktor: Berghauptmann Hnys sen. 3) Dortmund. Director:
Berghauptmann Prinz August zu Schönaich-Carolath. 4)
Bonn. Director: Berghanptmann Herrn.Friedr. W. B rassert.
5) Clausthal. Director: Berghauptmann Ottiliae.
U. Obere Justiz-Behörden.
Appellations-Gerichte.
Provinz Preußen. 1) Königsberg. (Ostpreußisches Tribunal.)
Erster Präsident: l>r. Goßler zugleich mit der interimistischen
Vertretung des Kanzler-Amtes des Königreichs Preußen betraut.
2) Insterburg. Erster Präsident: l)r. Becker. 3) Marien
werder. Erster Präsident: B r e i t h a u p t.
Provinz Brandenburg. I) Berlin. (Kammergencht *). Erster
Präsident: wirkt. Geh. Ober - Iustizrath v. Strampff. 2)
Frankfurt a. d. O. Chef-Präsident: wirkt. Geh. Ober-Iustizrath
l)r. Scheller.
Provinz Pommern. 1) Stettin. Erster Präsident: Korb. 2)
Cöslin. Präsident: v. Kietzing. 3) Greifswald. Präsident:
1) r. v. ©ecdt, wirkt. Geh. Ober-Iustizrath.
Provinz Schlesien. 1) Breslau. Erster Präsident: Noetel.
2) Glogau. Erster Präsident: wirkt. Geheimer Rath Graf,
v. Ritt borg. 3) Natibor. Erster Präsident: Holzapfel.
Provinz Posen. 1) Posen. Erster Präsident: Graf v. Schwei
nitz und Nibusch. 2) Bromberg. Erster Präsident: von
Schroetter.
») Mir dem Kamiaergericht ist der Geheime Justizrath verbunden, bei wel
chem die Mitglieder der königl. Familie, sowie der Fürstenhäuser Hoheiizollcrn-Lcchingen
und Hvhcnzcllern - Sigmaringcn ihren persönlichen Gerichtsstand habe». Der Geheime
Iustizrath besteht aus zwölf Mitgliedern des Kammcrgcrichrs, von denen fünf die erste
und sieben die zwciie Instanz bilden, und welche von dem Justiz-Minister bei der jedes
maligen Bildung der Senate bestimmt werden. — Das Kammergericht ist auch zum Ge
richtshöfe für die Untersuchung und Entscheidung der Staatsverbrechen bestellt.
Zu diesem Zwecke werden im Kammergerichte zwei Senate gebildet, von denen der eine
über die Versetzung in den Anklagestand zu beschließen, der andere über die Schuld des
Angeklagten und über die Anwendung des Gcs.tzcs zu erkennen hat. Der Anklagescnat
besteht aus sieben, der Urtheilsstnal aus zehn Mitgliedern.