7
IX. Direktion des Lllildgcstütcs
(zu Cassel).
(Gcschäftslocal: Bellevue - Marstall, am Frankfurter Thor.)
Director: Oberst ä la suite der Armee, Georg Ernst Adolph
Wilhelm v.. E s ch str u t h G
Repositar und Expedient: Heinr. Wilh. Marxhausen (provis.);
versieht zugleich die Sekretariats-Geschäfte.
Stallmeister: Carl Mardorf.
Thierarzt: Kreisthierarzt Roch oll.
Bereiter: Gustav Mayenfeld.
Ein Futtermeister und vier und zwanzig Pferdewärter.
X. Landes-Anstalt für die geologische
Untersuchung des Kurstaates.
(Errichtet im Jahre 1853, rcrgl. Ministcrial-Ausschreiben vom 14. Februar 1853,
Gesetzblatt Seite 7.)
Director: Professor !)r. Dunter gpii3, zu Marburg.
XI. Regierungen und deren Untcrbehördcn.
(Die Verordnung und bas provis. Gesetz vom 7. Juli 1831 (Gesexbl. S.27 ic.), die Umbildung
der inneren Landcsverivaltung und die Nollziehungs - Gewalt der Verwaltungsbehörden,
sowie die Bczirksräthe betreffend, hebt die durch das Gesetz vom 31. Oktober 1848 und
die Verordn, vom 22. December 1848 eingeführte Organisation der inneren Landesvcr-
waltung und die Eintheilung des Kurstaatcs in neun Verwaltungsbezirke wieder auf, und
sühn — unter Wiederherstellung der früheren Emtheilung des Kurstaates in Provinzen
und Kreise — für die Verwaltung der ersteren die Regierungen und für die Verwaltung
der letzteren die Knisämtcr unter der Bezeichnung „Landrathsämter" wieder ein, jedoch
mit Ausnahme der Kreise Schaumburg und Schmalkalden, für welche die Functionen
der Regierung und des Landcathsamtes je einer Behörde, unter der Bezeichnung
„Regierungs-Commission" übertragen worden sind. Für die Regierungen ist durch
Verordnung vom 12 November 1862 die Collegia! - Verfassung eingeführt worden.
Die Competcnz der fraglichen Behörden bestimmt die bezeichnete Verordnung vom
7. Juli >851, die Vollziehungsgcwalt der Landrathsämter, sowie die Mitwirkung der
Bczirksräthe bei der Krcisvcrwaltung das genannte provis. Gesetz vom 7. Juli 1851.
Sodann sind durch die Verordn, vom 10. November 1853 (Gesctzbl. S. 149, für die
Kreise Lasse«, Marburg. Sulda und Hanau Polizei-Dircctionen errichtet, und denselben
zugleich die Functionen der Landrathsämter in diesen Kreisen überwiesen worden.