Rang-Ordnung.
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höheren Behörden. Ober-Postmeister und Ober-Post-Kommissare.
Stadt- und Landphysiker. Landbaumeister. Wasserbaumeistcr
und Strasenbau-Ingenieurs. Steuer- und Lizent-Kommissare.
Ober-Polizei-Kommisfare. Oekonomie - Direktoren und Kommis-
sare. Rentmeister. Krpis - Sekretäre. Justitzamts-Assistenten.
Berg - und Hütten-Inspektoren. Forstverwalter. Oberförster.
Wonach ein Jeder, welchen cs angehet, sich gebührend zu
achten hat.
Urkundlich Unserer allerhöchsten Unterschrift und Unseres beige
drückten Siegels gegeben zu Withelmshöhe am 10ten August 1821 .
Wilhelm, Kurfürst.
(St. S.)
Vt. Schminke. — Rivalier.
Anmerkung. Durch eine besondere allerhöchste Verfügung sind
die in den ersten vier Klassen der obigen Rang-Ord
nung genannten Personen, ohne Rücksicht auf adelichen
Stand, für hoffähig erklärt worden. — Durch allerhöchste
Resolutionen ist weiter: 1) dem Ober-Hof-Baumeister
und dem Ober-Land-Baumeister der Rang in der fünften
Klasse, 2) den Ober-Buchhaltern beim General-Kriegs-
Departement und bei der General-Kontrolle, dem Kassirer
und dem Kontrolleur, sowie dem Revisor der Kabinets-
Kasse, derRang in der siebenten Klasse, und 3 ) den Kriegs-
Kommissaren und dem Kontrolleur der General-Militair-
Kasse der Rang in der achten Klasse der Rang-Ordnung
allergnädigst beigelegt.
Nachtrag
zur
Rang-Ordnung vom loten August 1621.
Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der
Kurfürst rc. rc.
haben allergnädigft zu beschliesen geruhet, daß sowohl der siebenten
als der achten Klasse Unserer Rang-Ordnung vom 10ten August
1821 zwei weitere Abtheilungen beigefügt werden sollen, nämlich: