Anhang
Pro Nota.
ALI
1) Vor Bücher und Victuali en wird nur die Helfte von vor
stehender Taxe bezahlet.
2) Darf nichts zu den ordinairen Posten angenommen wer-
den, als was nach der in Hochfürstl. Post-Ordnung mit
mehrern enthaltenen allenthalbigen Vorschrift wohl einge
packt, auch mit deuklichei» Zeichen, und einer besondern
Addreffe versehen ist, die den wahren Werth von Pretiosis,
und von Geldern das Quantum, getreulich anzeigen muß,
und wird alsdann, wenn der Werth die Taxe des Ge-
wiches übertrift, solches nach Silbermünze, falls es aber
von geringerm Gewicht nach Gold taxiret und bezahlet.
3) Stehen keine Packereyen auf die ordiiraire Post-Wagen
anzunehmen, welche allzulang oder allzuhoch sind, am al
lerwenigsten aber die, so über 200 Pfund wiegen;
Schiespulver aber ist, mit den Posten zu versenden, gänz-
lich verboten.
4) Flüssige Sachen, als Wein, Oel rc. item Samen und
dergleichen, stehen anders nicht mit der Post zu transpor-
streu, es sey denn, daß solches in geringer Quantität und
sehr wohl emballirt geliefert werden.
5) Wegen Differenz der verschiedenen Geld-Coursen stehen
die aufgegeben werdende Gelder und Packereyen nicht
wohl weiter zu franquiren, als die hiesige Posten sich er
strecken, es wäre dann Jemanden ganz besonders daran
gelegen.
6) Was weiter als 18 Meilen gehet, wird in der nemlichen
Proportion, so, wie dasjenige, was unter 100 Rthlr. ist,
ebenfalls nach billiger Verhältnis, taxiret und bezahlet.
7) Eine Person zahlet auf den ordinairen Posten vor jede
Meile — — — 6 ggr.
X Postil.