Full text: Hochfuerstlich-Hessen-Casseler Staats- u. Adress-Calender (1770)

Anhang 
Pro Nota. 
ALI 
1) Vor Bücher und Victuali en wird nur die Helfte von vor 
stehender Taxe bezahlet. 
2) Darf nichts zu den ordinairen Posten angenommen wer- 
den, als was nach der in Hochfürstl. Post-Ordnung mit 
mehrern enthaltenen allenthalbigen Vorschrift wohl einge 
packt, auch mit deuklichei» Zeichen, und einer besondern 
Addreffe versehen ist, die den wahren Werth von Pretiosis, 
und von Geldern das Quantum, getreulich anzeigen muß, 
und wird alsdann, wenn der Werth die Taxe des Ge- 
wiches übertrift, solches nach Silbermünze, falls es aber 
von geringerm Gewicht nach Gold taxiret und bezahlet. 
3) Stehen keine Packereyen auf die ordiiraire Post-Wagen 
anzunehmen, welche allzulang oder allzuhoch sind, am al 
lerwenigsten aber die, so über 200 Pfund wiegen; 
Schiespulver aber ist, mit den Posten zu versenden, gänz- 
lich verboten. 
4) Flüssige Sachen, als Wein, Oel rc. item Samen und 
dergleichen, stehen anders nicht mit der Post zu transpor- 
streu, es sey denn, daß solches in geringer Quantität und 
sehr wohl emballirt geliefert werden. 
5) Wegen Differenz der verschiedenen Geld-Coursen stehen 
die aufgegeben werdende Gelder und Packereyen nicht 
wohl weiter zu franquiren, als die hiesige Posten sich er 
strecken, es wäre dann Jemanden ganz besonders daran 
gelegen. 
6) Was weiter als 18 Meilen gehet, wird in der nemlichen 
Proportion, so, wie dasjenige, was unter 100 Rthlr. ist, 
ebenfalls nach billiger Verhältnis, taxiret und bezahlet. 
7) Eine Person zahlet auf den ordinairen Posten vor jede 
Meile — — — 6 ggr. 
X Postil.
	        
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