1. Teil
Auszug aus den Bestimmungen über den Bezug von Gas, Wasser und Elektrizität
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Diese beträgt für höchstens drei im Zwingerbetriebe befind-
liche Zuchttiere, sowie für deren Zuchtprodukte, solange diese Welpen
im Zwinger gehalten werden und weniger als neun Monate alt
bis zu ihrer Abgabe in den Stadtbezirk oder nach auswärts
zusammen jährlich 70— RM; die Steuer erhöht sich für jedes
weitere Zuchttier, sowie für jeden über neun Monate alten, im
Zwinger gehaltenen Welpen um je 18,— RM. jährlich.
Die Festsetzung der Zwingersteuer wird an die Bedingung ge-
knüpft, daß
1. stets mindestens zwei Hunde gleicher Rasse, darunter eine
Hündin für Zuchtzwecke gehalten werden,
2. mindestens in jedem zweiten Jahre ein Wurf von jeder
Hündin festgestellt werden kann,
3. für Hunde größerer Rassen (mit Rückenhöhe über 35 cm)
im Grundstück, in dem sie gehalten werden, besondere ge-
geschlossene oder sonst geeignete Räumlichkeiten (Zwinger,
Zuchtstall, Laufstall) vorhanden sind,
4. ordnungsmäßige Bücher, aus denen der jeweiliche Bestand
und der Verbleib der veräußerten Hunde zu ersehen ist, ge
führt und dem Oberbürgermeister — Stadtsteueramt — auf
Verlangen jederzeit vorgelegt werden,
5. alle Würfe und Veräußerungen von Hunden an im Stadt-
bezirk wohnhafte Personen innerhalb 8 Tagen beim Ober
bürgermeister — Stadtsteueramt — angemeldet werden.
Der Oberbürgermeister kann aus Billigkeitsgründen in einzel-
nen Fällen zur Vermeidung von Härten die Hundesteuer ganz oder
teilweise erlassen.
Jeder Besitzer eines steuerpflichtigen Hundes erhält für das
jeweilig laufende Steuerjahr (1. April bis 31. März) bei der ersten
Steuerzahlung eine Steuermarke, deren Nummer auf der Steuer-
• uittung vermerkt wird.
Die Steuermarken für Zwingerhunde, die für alle über neun
Monate alten Tiere ausgegeben werden, sowie für Wachhunde sind
besonders kenntlich gemacht.
Den Besitzern steuerfreier Hunde wird eine Steuer-Freimarke
ausgehändigt.
Die Hundebesitzer haben sich die Steuermarken bei der Steuer-
lasse rechtzeitig zu verschaffen und dafür zu sorgen, daß die Hunde
die Marken das ganze Jahr hindurch (die Zwingerhunde während
ihrer Zugehörigkeit zu einem Zwinger und die Wachhunde während
ihrer Verwendung als solche in dieser Zeit) in sichtbarer Weise an
sich tragen.
Wird für eine Marke Ersatz notwendig, so wird gegen Er-
stattung von 25 Pfg. eine andere Marke verabfolgt.
Jeder Hauseigentümer oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet,
den städtischen Steueraufsichtsbeamten oder den sonst von der
Steuerbehörde beauftragten Beamten auf Nachfrage über die in
dem betreffenden Hause oder Gehöft gehaltenen Hunde und deren
Besitzer Auskunft zu geben.
Einsprüche gegen die Heranziehung zur Hundesteuer sind binnen
4 Wochen nach der Aufforderung zur Zahlung bei dem Oberbürger,
meister anzubringen.
Gegen den darauf ergangenen Beschluß des Oberbürgermeisters
findet binnen zwei Wochen vom Tage der Zustellung an die Klage
im Verwaltungsstreitverfahren bei dem Bezirksverwaltungsgericht
zu Kassel statt.
Einspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.
Steuerrückstände werden im Wege des Verwaltungs-Zwangs-
verfahrens beigetrieben.
Zuwiderhandlungen gegen die durch diese Steuerordnung den
Beteiligten auferlegten Verpflichtungen werden mit einer Geld-
strafe von 1—150 RM. geahndet, sofern nicht nach den bestehenden
Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist.
Gegen die Straffestsetzung steht das Recht der Beschwerde an
den Regierungspräsidenten zu Kassel binnen zwei Wochen nach
deren Bchändigung oder der Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
welcher bei dem Oberbürgermeister innerhalb einer Woche nach deren
Behändigung zu stellen ist, dem Bestraften zu (8 82 des Kommunal
abgabengesetzes und Ausführungsanweisung dazu Artikel 50).
Die in Beziehung auf das Halten von Hunden bestehenden
polizeilichen Vorschriften werden durch vorstehende Bestimmungen
nicht berührt.
8. Markttarif.
Der Frühjahrs-, Herbst- und Weihnachtsmarkt findet vom
28. März bis 4. April, vom 3.—10. Oktober und vom 17.—24. De-
zember 1938 statt.
Mietszins, Wachgeld und Reinigungsgebühren werden nach
einem bestehenden Tarif erhoben. Nähere Auskunft erteilt das
Stadtwirtschaftsamt, Rathaus, Zimmer 73.
9. Tarif für Benutzung des Wochenmarktes in Kassel
A. Für jeden benutzten Quadratmeter mit Ausnahme
der unter 8 genannten Verkaufsstände . . „ . 0,15 RM.
B. Für Fleisch-, Fisch- und Heringsverkaufsstände für
jeden benutzten Quadratmeter 0,20 „
C. Für Mengen bis einschl. einer Traglast 0,10 ,.
Auszug aus den Bestimmungen
über den Bezug von Gas, Wasser und Elektrizität
Die Ab gäbe von Gas, Wasser und elektrischem
t r o m erfolgt nach den hierfür erlassenen Bestimmungen. Zur
' ermeidung wiederholter Straßenaufbrüche ist es erforderlich,
icber, der fern Grundstück an die städtische Kanalisation,
ßn ® ö5 *' Wasser- oder elektrische Leitung anschließen will, alle
^absjchtigten Anschlüsse möglichst gleichzeitig beim städtischen
'bauamt im Rathaus und beim Vorstand der Städtische
Königstor 7, schriftlich beantragt und die für die
^ua'sung der Anschlüsse vorgeschriebenen Bedingungen sofort
^ erhaltener Aufforderung erfüllt. Erst wenn dieser Vor-
u entsprochen ist, werden Bauamt und Städtische Werke A.-G.
- beantragten Anschlüsse ausführen.
Vom 1. Dezember bis 1. März werden Straßenaufbrüche zur
Stellung von Versorgungsleitungen nur in Notfällen gestattet.
1 Kosten der Hausanschlüsse trägt der Antragsteller.
Jede neue Gas-, Wasser- oder Stromleitung sowie jede Er-
Erring solcher Anlagen wird vor dem Anschluß an das Leitungs-
ktz geprüft und darf erst nach dieser Prüfung in Betrieb ge-
ommen werden.
» ^^rizitätswerk liefert je nach der Lage des Grundstücks
oo,°« Don 2 mal 110 Bolt oder Drehstrom von 3 mal 208/120
zw. 380,220 Volt.
Unö ®"S-Anlagen dürfen nur durch die von den
- Werken zugelassenen Installateure hergestellt, verändert und
ausgebessert werden; ihre Namen sind bei der Installations
abteilung des Elektrizitätswerks, Königstor 7 und des Gaswerks,
Leipziger Str. 76, zu erfahren. Um- und Abmeldungen beim Verzug
nach auswärts oder innerhalb der Stadt sind rechtzeitig, d. h.
spätestens 2 Tage vor Verlassen der Wohnung, dem Vorstand der
Städtische Werke A.-G. zu melden.
Werden bei einem Wohnungswechsel Gaslampen und -Kocher
abgenommen, sind die Leitungen alsbald durch Einschraubstöpsel
wieder gasdicht zu verschließen.
Die Abgabe von Gas und Strom erfolgt durch
Messer, für die eine Verrechnungsgebühr erhoben wird. In geeig
neten Fällen können auch Münzmesser (Automaten) aufgestellt
werden.
Die Berechnung des Gas - und Stromverbrauchs
geschieht durch gemeinsame Ablesung und gleichzeitige Erhebung
des Betrages.
Rückständige Zahlungen sind an die Kasse der
Städtische Werke A.-G., Königstor 7, Hofgebäude links, Erdgesch.,
zu leisten.
Der Wasserverbrauch wird durch Wassermesser er
mittelt und dem Grundstückseigentümer, der für das Wasfergeld
haftbar ist, in Rechnung gestellt. Die Rechnungsbeträge werden
durch Erheber eingeholt. Rückstände sind an die Kasse Königstor 7