Bestattungswesen
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l.Leil
Einäscherungsregisterführung
Friedhofsordnung für den Urnenfriedhof
§ 4 -
übet die einzelnen Feuerbestattungen, die Aufbewahrung und
Beisetzung der Aschenreste, sowie die Verabfolgung solcher zwecks
Beisetzung auf einem anderen hiesigen oder auswärtigen Friedhofe
Ut von dem Bestattungsamt ein Regist-r (Einäscherungsregister)
zu führen, das nachfolgende Angaben enthält:
1. Laufende Nummer,
2. des Verstorbenen Vor- und Zuname, Stand, Geburtstag,
Geburtsort, Todestag, Todesort, letzter Wohnort und Straße,
3. Todesursache,
4. Tag der Einäscherung,
5. Nummer des Sarges.
6. Verbleib des Aschenbehälters.
Das Register ist mit dem des Polizeipräsidiums zu führenden
in Übereinstimmung zu halten.
§5.
Von dem mit der Beaufsichtigung der Einäscherungsanlage
betrauten Beamten ist ferner ein Register zu führen, das enthalten
muß:
1. Laufende Nummer,
2. Name des Feuerbestatteten,
3. Nummer des Einäscherungsregisters,
4. Zeitpunkt der Einführung in die Einäscherungskammcr,
5. Angabe, durch wen die Einäscherung erfolgte,
6. Zeitpunkt der Abgabe des Aschenrestes zur weiteren Aufbe-
wahrung,
7. Name desjenigen, an den die Abgabe erfolgte,
8. Angabe, durch wen die Nummerierung und Verlötung des
Aschenbehälters erfolgte.
Behandlung und Beisetzung des Aschenrestes
8 6.
1. Nach beendeter Einäscherung sind die Aschenreste und das bei
gelegte Tonschild unter Verwendung der für diesen Zweck be
stimmten Geräte sorgfältig aus dem Aschenraum zu entfernen
und in den Abkühlungsbehälter zu verbringen.
2. Nach erfolgter Abkühlung find die Aschenreste mit dem Ton-
schilde in einem hinreichend großen widerstandsfähigen, luft-
und wasserdichten Metallbehälter zu sammeln.
3. Der Deckel des Behälters, der auch mit einem Schrauben
gewinde versehen sein kann, muß in den unteren Teil dicht
schließend eingreifen. Die Fuge ist nach Schließung des Deckels
zu verlöten. Auf dem Deckel sind in deutlicher Schrift fol
gende Angaben anzubringen:
a) Die mit dem Einäscherungsregister und dem Tonschilde in
der Asche übereinstimmende Einäscherungsnummer,
b) Vor- und Zuname, sowie Stand des Verstorbenen,
c) Ort, Tag und Jahr seiner Geburt,
d) Ort, Tag und Jahr seines Todes,
o) Ort, Tag und Jahr der Einäscherung.
8 7.
Die Aschenreste sind in Grab- und Aschenstätten der städtischen
nedhöfe oder in anderen behördlich genehmigten Bestattungs-
mlagkn beizusetzen.
Die Umleerung der Aschenreste aus dem behördlich verschlos-
enen Behältnis in ein anderes ist unzuläffig.
Soweit durch die Verstorbenen oder deren Angehörige nicht an-
"s bestimmt ist, erfolgt die Beisetzung dieser Aschenreste nach An-
conung des Bestattungsamtes.
Personen, welche die Asche in Empfang nehmen, haben darüber
">e Bescheinigung auszustellen.
8 8.
. übrigen bleiben für die Feuerbestattung die allgemeinen
ichen und Verwaltungsvorschriften, für die Art der Beisetzung
.... ' on ® ttc die Bestimmungen der Friedhofsordnung und des Be-
artungswesen der Stadt Kassel in Geltung.
8 9-
es ft* 1 die Einäscherung einschließlich Tonschild und
infrfi'r 6r “ u ^ n , a ^ mc der Asche bestimmten Metallbehälters beträgt
ins * n einer Reihenstelle des städtischen Urnen-
in«. ... ' f aDs die Beisetzung nach außerhalb versandt oder auf
n°^am,llengrabstätte beigesetzt wird, 40 RM.
bimsn» ■*!!«• Leistungen findet die Gebührenordnung für Be-
»ungen sinngemäß Anwendung.
8 1.
Die Aschekapseln werden nach der Einäscherung bis zur Bei-
setzung von der Fricdhofsverwaltung verwahrt. Für die Ver-
wahrung nach Ablauf von zwei Wochen ist eine Gebühr von 2 RM.
für jede angefangene Woche zu entrichten.
8 2.
Die Aschekapseln werden unter der Erde beigesetzt. In be
sonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung die Beisetzung unter
Verwendung von Urnen in Mauernischen oder Grabdenkmälern
gestatten.
8 3.
Die Grabstellen zerfallen in:
a) Reihcstellen von 80X80 cm — 0,64 qm Größe einschließlich der
Zwischenräume. Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre. Ein Pacht-
betrag ist nicht zu entrichten. Auf jeder Reihestelle darf nur
eine Aschekapsel beigesetzt werden. Die erste gärtnerische In-
standsetzung wird zu gegebener Zeit von dem Bestattungsamt
veranlaßt, wofür ein Entgelt von 5,— RM erhoben wird. Für
die Beisetzung von Ascheresten auswärtiger Krematorien in
Reihestellen ist eine Gebühr von 10,— RM. zu entrichten,
sowie ein Entgelt für die erstmalige Instandsetzung von
5,— RM., zusammen also 15,— RM.
b) Wahlstellen von 80X80 cm — 0,64 qm Größe, ausschließlich
der Zwischenräume. Die Erwerbsdauer beträgt 30 Jahre, der
Pachtbetrag 60,— RM.
c) Wahlstellen von 1,00 qm Größe ausschließlich der Zwischen
räume. Die Erwerbsdauer beträgt 50 Jahre, der Pachtbetrag
100 — RM.
d) Wahlstellen von 1,00X1,70 m — 1,7 qm Größe. Die Erroerbs-
daucr beträgt 50 Jahre, der Pachtpreis 150 RM.
e) Wahlstellen von 1,50 m im Quadrat — 2,25 qm Größe. Die
Erwerbsdauer beträgt 50 Jahre, der Pachtbetrag 300,— RM.
In den Wahlstellen — b) dürfen bis 2, in c) bis 4, in d)
bis 6, in e) bis 10 Aschekapseln beigesetzt werden. Die Bei
setzung von Aschekapseln ist bei Wahlstellen in den letzten
10 Jahren vor Ablauf des Benutzungsrechtes nur möglich,
wenn die Erwerbsdauer vor dieser Beisetzung verlängert wird.
Für die Beisetzung jeder Aschekapsel, mit Ausnahme der ersten,
ist unter b) eine Beisetzungsgebühr von 10,— RM. und unter o)
bis e) je 20,— RM. zu entrichten.
§ 4 -
Die Wahlstellen können nach Ablauf der Pachtzeit neu gepachtet
werden, wenn nicht ein durch die Friedhofsverhältnisse bedingter
wichtiger Grund.entgegensteht.
8 5.
Die Aufstellung von Denksteinen oder Denkmälern bedarf der
vorherigen Zustimmung der Verwaltung des Urnenfriedhofs. Zu
gelassen werden für Reihegräber Steinplatten von 0,40 m im
Quadrat Fläche und 0,10 Stärke. Die Abmessungen der Denk
steine der Wahlstellen werden je nach Lage und Größe der Plätze
dem Erwerber bei Übernahme des Platzes aufgegeben.
Für die Genehmigung zur Errichtung eines Denksteines oder
eines Denkmals ist eine Gebühr von 7,— RM. v. H. des Grabmal-
Preises zu entrichten. Urnen, die nach 8 2 Satz 2 zugelassen sind,
gelten als Bestandteil des Denkmals.
8 6.
Die Aschekapseln werden ohne Umhüllung beigesetzt. Bei Wahl
stellen ist Verwahrung in Urnen zulässig, die nach Weisung der
Verwaltung des Urnenfriedhofs unterzubringen sind.
8 7-
Die Grabstellen sind nach Anordnung der Verwaltung des
Urnenhains gärtnerisch herzurichten und zu unterhalten. Die
Arbeiten dürfen nur der Stadtgartenverwaltung oder der Friedhofs
verwaltung, oder solchen Gärtnern übertragen werden, die berufs
mäßig vorgebildet sind und der Gärtnereiberufsgenossenschaft
angehören.
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