1. Teil
Familien-Begräbnisplätze Friedhofsordnung für den Hauptfricdhof
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Familien-Begräbnisplätze
Geschäftszimmer der Friedhofsverwaltung: Tannenhecker Weg 5
Kassenstunden: 9—13 u. 15—17 Uhr »-» 483 [204
Wegen Erwerbung von Familien-Begräbnisplätzen wende man Wenn nach Ablauf der Erwerbsdaucr der Platz für die de-
sich an die Friedhofsverwaltung >-« 483 [204 83]. Geschäftszimmer: treffende Familie erhalten werden soll, dann ist die Hälfte des Be-
Tannenhecker Weg 6 (gegenüber der Karolinenstraße). Dienst- träges zu entrichten, der zur Zeit der Erneuerung für einen neu zu
stunden nur Wochentags, im Sommer von 9—13 und 15—18 Uhr, erwerbenden Familienplatz gleicher Größe auf der betreffenden Ab-
im Winter bis 17 Uhr. teilung zu zahlen ist.
Für die Überweisung von je 2 Gräbern sind je nach Lage der Jegliche Auskunft im Friedhofs- und Beftattungswesen, sowie
Plätze 300—460 RM. an die Friedhofskasse zu entrichten. Einzel- kostenlose Beratung in Grabmalfragen ebenfalls im Fricdhofsbüro.
stellen zum Preise von 50—230 RM. Fricdhofsordnungen sind zum Preise von 20 Pfg. erhältlich.
Friedhofsordnung für den Hauptfriedhof
§ i.
Eigentumsverhältnisse und Verwaltung.
Der an der Holländischen Straße gelegene Hauptfriedhof ist ge-
meinsames Eigentum des Stadtkirchenkastens und der Stadtgemeinde
Kassel.
Die Friedhofskapelle nebst Feuerbestattungsanlage und der
Urnenhain befinden sich im Alleineigentum der Stadtgemeinde.
Auf diese Teile findet die Ordnung keine Anwendung.
Der erste Pfarrer und Dekan der St. Martinskirche und der
Oberbürgermeister oder sein Stellvertreter bilden die Friedhofs
verwaltung unter dem Vorsitz des Erstgenannten. Rechtsträger des
Friedhofs ist der Stadtkirchenkasten, Aufsichtsbehörde ist das
Landeskirchenamt.
Die Verwaltung des Friedhofs wird nach den Bestimmungen
dieser Ordnung sowie denen des im Gebiet des ehemaligen Kur-
fürstentums Hessen-Kassel geltenden Friedhofs- und Kirchenrechts
geführt.
8 2.
Die Aufsicht über die gesamten Friedhofsanlagen, sowie die
Leitung des Friedhofsbetriebes untersteht dem Friedhofsinspektor.
Dieser ist Beamter und Vorgesetzter aller im Friedhofsbetrieb Be-
diensteten, er ist der Friedhofsverwaltung gegenüber persönlich für
die ordnungsmäßige Führung aller Verwaltungsgeschäfte verant
wortlich. Das erforderliche Personal wird ihm gestellt.
8 3.
Beerdigungsrecht.
Der Hauptfriedhof dient zur Beisetzung der in Kassel zur Zeit
ihres Todes wohnhaften oder daselbst verstorbenen Personen ohne
Unterschied der Konfession. Zur Beisetzung anderer Personen be
darf es der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Neben der Erd-
bestattung ist auch die Beisetzung von Aschenresten zulässig.
8 4.
Art der Grabstellen.
a) R e i h e n g r ä b e r.
Die Belegung erfolgt in der Regel der Reihe nach nebenein-
ander. Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre.
l>) W a h l g r ä b e r.
Die Abgabe erfolgt an bevorzugten Stellen auf die Dauer
von 30 Jahren.
c) Familienbegräbnisplätze.
1. Die Zuteilung erfolgt auf hierzu bestimmten Abteilungen
des Friedhofs der Reihe nach auf die Dauer von 50
Jahren.
2. Uber den Erwerb wird eine Erwerbsurkunde auf den Namen
des Erwerbers ausgestellt.
3. Das Nutzungsrecht berechtigt zur Beisetzung des Erwerbers
und seiner Angehörigen.
Als Angehörige gelten:
1. der Ehegatte,
2. die Kinder und deren Ehegatten,
3. die Eltern des Erwerbers.
4. Auch juristische Personen können zum Erwerb des Nutzungs
rechtes zugelassen werden. Der Kreis der Nutzungs
berechtigten ist in der Urkunde festzulegen.
5. Zur Übertragung des Rechts an hier nicht als berechtigt
bezeichnete Personen ist die Zustimmung der Friedhofs-
Verwaltung erforderlich.
6. Die Beisetzung wird von der Vorlage der Erwerbsurkunde
abhängig gemacht. Sind mehrere Berechtigte vorhanden, so
gilt der Friedhofsverwaltung gegenüber derjenige zur Ver
fügung über die Grabstclle als berechtigt, der sich im Besitz
der Urkunde befindet.
7. In jeder Grabstelle darf nur eine Leiche beigesetzt werden.
Ausnahmen sind nur bei verstorbenen Kindern unter
4 Jahren mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung
möglich.
8. In jedem schon belegten Grabe können 2, in jeder noch
freien Grabstelle bis zu 4 Urnen mit Aschenresten beigesetzt
werden.
9. Ist die Verwesungsfrist einer in der Familiengrabstätte bei
gesetzten Leiche bei Rückfall der Grabstätte noch nicht ab-
gelaufen, so wird die Friedhofsverwaltung in der Regel
den betreffenden Platz erst nach Ablauf der Verwefungs-
frift wieder benutzen. Das Recht der Umbettung der Leiche
bleibt der Friedhofsverwaltung jedoch ausdrücklich vor-
behalten.
cf) Gewölbe.
Familiengräber können in den dazu bestimmten Friedhofs-
teilen als Gewölbe ausgemauert und überbaut werden. Die
Erwerbsdauer beträgt 100 Jahre.
r) Einzelbcgräbnisplätze.
Für die gelten sinngemäß die Bestimmungen zu c.
8 5.
Durch den Erwerb einer Grabstelle unterwirft sich der Erwerber
den jeweiligen Bestimmungen der Friedhofs- und Gebührenordnung
einschließlich etwaiger Abänderungen und Ergänzungen.
8 6.
Die Übertragung einer Grab- oder Aschenstätte begründet für
den Erwerber ein zeitlich beschränktes Benutzungsrecht, für dessen
Inhalt und Umfang die Bestimmungen der jeweiligen Friedhofs-
ordnung und des im Gebiet des ehemaligen Kurfürstentums Hessen-
Kassel geltenden Friedhofs- und Kirchenrechts maßgebend sind.
8 7.
Rechtsverlust.
Das Recht an Grabstellen jeder Art wird verwirkt, wenn die
gemäß der Abgabebedingungen übernommenen Verpflichtungen,
insbesondere hinsichtlich der Instandsetzung und Unterhaltung der
Grabstätten, nicht erfüllt werden.
Der Rechtsverlust tritt erst ein, wenn eine zweimalige schrift
liche Mahnung, deren letzte den Hinweis auf den Rechtsverlust ent-
halten muß, unbeachtet geblieben ist.
Sind der Verfügungsberechtigte und seine Anschrift der Fried-
Hofsverwaltung nicht bekannt und sind Feststellungen hierüber so
kostspielig oder so schwierig, daß sie eine den regelmäßigen Ge
schäftsgang erheblich störende Mehrbelastung bedeuten würden, so
tritt an die Stelle der schriftlichen Mahnung eine solche durch ein-
malige Einrückung in die von der Friedhofsverwaltung für die
Veröffentlichung derartiger Mahnungen bestimmten Kasseler Tages-
zeitungen.