16
Städtische indirekte Steuern
1. Teil
Städtische indirekte Steuern
Verwaltung: Stadt-Steueramt
Geschäftsstelle: Rathaus #-*> Rathaus-Bermittlung.
1. Biersteuer
Der örtliche Verbrauch des im Gemeiudebezirk hergestell
ten und des in den Gemeindebezirk eingeführten Bieres ist bei
dem Stadtsteueramt, Rathaus, Erdgeschoß, Zimmer 65 (Eingang
Fünffknsterstraße), zur Versteuerung anzumelden. Die Anmeldung
hat seitens der Hersteller und Einführer, die das Bier gewerbs
mäßig in Verkehr bringen, bis zum 10. Tage des auf den Kalender
monat, in dem das Bier steuerpflichtig geworden ist, folgenden
Monats zu erfolgen. Die Anmeldung der übrigen von auswärts
eingeführten steuerpflichtigen Biere ist binnen 8 Tagen nach der
Einfuhr zu bewirken. Die Zahlung der Steuer hat gleichzeitig an
die Steuerkasse, Rathaus, zu erfolgen.
Die Steuer beträgt bei:
Einfachbier 3,—, Schankbier 4,50, Vollbier 6,—, Starkbier 9,— RM.
für je ein Hektoliter.
2. Getränkesteuer
Die entgeltliche Abgabe von Wein, weinähnlichen und wein
haltigen Getränken, Schaumwein, schaumweinähnlichen Getränken,
Trinkbranntwein, Mineralwässern, künstlich bereiteten Getränken
sowie Kakao, Kaffee, Tee und anderen Auszügen aus pflanz
lichen Stoffen zum Verzehr au Ort und Stelle, insbesondere in
Gast- und Schankwirtschaften und sonstigen Stätten, wo der
artige Getränke entgeltlich verabfolgt werden, unterliegt einer
Steuer. Diese beträgt 10 Prozent des Entgelts. Der Steuer
pflichtige hat bis zum 10. Tage eines jeden Monats die Getränke,
für die im vergangenen Monat eine Steuerschuld entstanden ist,
bei der Stadtsteuerkasse, Rathaus, nach Art, Menge und Klein
handelspreisen anzumelden und die Steuer dafür gleichzeitig zu
entrichten.
3. Wertzuwachssteuer
Bei Verkauf von Grundstücken, deren Erwerb in der Zeit nach
dem 31. Dezember 1918 erfolgt ist, wird eine Wertzuwachssteuer
erhoben.
Die Steuer beträgt 10% des Wertzuwachses bei einer Wert
steigerung bis einschließlich 30 v. H. des Erwerbspreises zuzüglich
der Anrechnungen
11 v. H. bei
einer Wertsteigerung von 30 bis ausfchl. 55 v. H.
12 v. H. „
„ 55 „
„
80 v. H.
13 v. H. „
„ „
„ 80 „
„
105 v. H.
14 v.H- „
„ „
„ 105 „
„
125 v. H.
15 v. H. „
„ 125 „
„
145 v. H.
16 v. H. „
145 „
„
165 v. H.
17v.H. „
,, „
„ 165 „
„
180 v. H-
18V.H. „
„ 180 „
„
190 v. H.
19v.H. „
„ 190 „
„
200 v. H.
20 v. H. „
„ „
„ 200 „
210 v. H.
21 v. H. „
„ 210 „
220 v. H.
22 v. H. „
„ 220 „
„
230 v. H.
23 v. H. „
„ 230 „
„
240 v. H.
24 v. H. „
„ „
„ 240 „
„
250 v. H.
25 v. H. „
„ „
„ 250 „
„
260 v. H.
26 v. H. „
„ „
„ 260 „
„
270 v. H.
27 v. H- ,,
„ 270 „
„
280 v. H.
28 v. H. „
„ 280 „
„
290 v. H.
29 v. H- n
„ 290 „
„
300 v. H.
30 v. H. „
„ „
„ 300 v. H.
und
mehr.
Die nach Abs. 2 sich ergebende Steuer erhöht sich bei einem
zwischen dem Erwerbe und der steuerpflichtigen Veräußerung
liegenden Zeitraum
bis zu 1 Jahr um 30 v. H
„ „ 2 Jahren „ 25 v. H
„ „ 3 „ „ 20 v. H
„ ,, 4 „ „ 15 v. H
„ „ 5 „ „ 10 v. H
mit der Maßgabe, daß die Steuer 30 v. H. des Wertzuwachses nicht
übersteigen darf. Der Steuersatz (Abs. 2 und 3) ermäßigt sich für
das 7. und jedes vollendete weitere Jahr um je 1 v. H.
Die zu erhebenden Steuerbeträge werden auf volle Reichsmark
nach unten abgerundet.
4. Grunderwerbssteuer
An Grunderwerbssteuern werden vom 1. 4. 1927 ab 3 Prozent
Reichssteuern und 2 Prozent Gemeindezuschläge erhoben.
Für die Berechnung der Steuer ist der Einheitswert maßgebend,
falls der Kaufpreis nicht höher ist.
5. Vergnügungssteuer
Steuerpflichtige Veranstaltungen
Alle im Stadtbezirke veranstalteten Vergnügungen unterliegen
einer Steuer nach den Bestimmungen der Steuerorduung.
Als steuerpflichtige Vergnügungen im Sinne des Abs. 1 gelten
insbesondere folgende Veranstaltungen:
1. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Kostümbazare, Maskenbälle,
Narrenabende, Rummelplatzveranstaltungen;
2. Volksbelustigungen, wie Karusselle, Velodrome u. dergl.,
Schaukeln, Rutsch- und ähnliche Bahnen, Hippodrome, Schieß-
Luden, Geschicklichkeitsspiele, Würfelbuden, Veranstaltungen
zum Ausspielen von Geld oder Gegenständen, Glücksräder,
Schaustellungen jeglicher Art sowie Ausstellungen u. Museen,
soweit sie Erwerbszwecken dienen, Figuren-Kabinette, Pano
ramen, Panoptiken, Vorführungen abgerichteter Tiere, Me
nagerien, Vorführung eines Kasperletheaters auf Messen und
Rummelplätzen u. dergl.,
3. Zirkus-, Spezialitäten- Variete-, Tingeltangel-Vorstellungen,
Kabarette;
4. Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe musikalischer
Stücke oder Deklamationen;
5. Rundfunkempfangsanlagen;
6. sportliche Veranstaltungen;
7. Vorführung von Licht- und Schattenbildern, soweit sie Er
werbszwecken dienen, Puppen- und Marionettentheater;
8. Vorführungen von Bildstreifen;
9. Theatervorstellungen, Ballette;
10. Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche Auffüh-
rungen, Vorträge, Vorlesungen, Deklamationen, Rezitationen,
Vorführung d. Tanzkunst, Vereinsunterhaltungen, Kommerse
und dergleichen.
Die Annahme einer Vergnügung im Sinne dieser Steuerord-
nung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Veranstaltung gleich-
zeitig auch noch erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als
Vergnügen anzusehenden Zwecken dient, oder daß der Unternehmer
nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten.
Anmeldung, Sicherheitsleistung
Alle im Gemeindebezirk veranstalteten Vergnügungen sind bei
der Steuerstelle, Rathaus, Erdgeschoß, Zimmer 70 (Eingang Fünf
fensterstraße), anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens einen
Werktag, und wenn die Veranstaltung der Kartensteuer unterliegt,
spätestens zwei Werktage, und wenn für die Veranstaltung gemäß
8 2 Ziffer 2, 3, 4 oder 8—10 Steuerfreiheit in Anspruch genommen
wird, spätestens fünf Werktage vorher zu erfolgen. Hat die An
meldung nicht rechtzeitig erfolgen können, weil die Veranstaltung
bis dahin noch nicht feststand, so ist sie spätestens bis zum zweiten
Werktage nach der Veranstaltung nachzuholen.
Ebenso sind Tanzstundenzirkel vor Beginn und die für jeden
Tanzstundenzirkel stattfindenden Zubehörveranstaltungen vor der
Veranstaltung unter Angabe der Zeit und des Ortes vom Tanz
lehrer anzumelden.
Uber die Anmeldung wird eine Bescheinigung erteilt.
Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der Unternehmer der
Veranstaltung wie der Inhaber der dazu benutzten Räume oder
Grundstücke. Letzterer darf die Abhaltung einer steuerpflichtigen
Veranstaltung erst zulasten, wenn ihm die Anmeldebescheinigung
vorgelegt ist, es sei denn, daß es sich um eine unvorbereitete und
nicht vorherzusehende Veranstaltung handelt.
Bei Veranstaltungen einzelner Unternehmer kann die Steuer
stelle (Oberbürgermstr., Stadtsteueramt) eine einmalige Anmeldung
für eine Reihe von Veranstaltungen für ausreichend erklären.
Die Steuerstelle kann die Leistung einer Sicherheit in der
voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen; sie kann die
Veranstaltung untersagen, solange die Sicherheit nicht geleistet ist.