Auszug aus den Bestimmungen über den Bezug von Gas. Wasser und Elektrizität
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1. Teil
Die B e r e ch n u n g des Gas. und Stromverbrauchs
geschieht durch gemeinsame Ablesung und gleichzeitige Erhebung
des Betrages.
Rückständige Zahlungen sind an die Kasse der
Städtische Werke A.-G., Königstor 7, Hofgebäude links, Erdgesch.,
zu leisten.
Der Wasserverbrauch wird durch Wassermesser er-
mittelt und dem Grnndstückseigentümer, der für das Wassergeld
haftbar ist, in Rechnung gestellt. Die Rechnungsbeträge werden
durch Erheber eingeholt. Rückstände sind an die Kasse Königstor 7
zu zahlen. Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, die zu zahlen,
den Beträge auf die Mieter umzulegen.
Der Wasserpreis beträgt zur Zeit 25 Pfg. je cdm.
Die Gas- und E t r o m t a r i f e sind nachstehend abgedruckt.
Zahlungen an die Kasse der Städt. Werke A.-G. können in bar,
durch Banküberweisung, sowie durch Einzahlung oder Uber-
Weisung auf P o st s ch e ck k o n t o Frankfurt a.M. Nr. 10709
erfolgen.
A Stromtarife
1. Allgemeiner Tarif für Klein- und Mittelabnehmer
Preis für 1 kWh bei einem Verbrauch im Monat:
Licht
Kraft
inschließlich
60
kWh
44 Pfg.
22 Pfg.
150
41 „
21 „
300
3!) „
20 „
500
37 „
19 „
1000
35 „
18 „
1500
33 „
17 „
über
1500
„
31 „
16 „
Strommünze einschließlich Berrechnungsgebühr 9 Pfg.
1 Monat — Zeit zwischen zwei Ablesungen, doch höchstens 5 Wochen.
Bei dauerndem Bezug von mehr als 1000 kWh im Jahr
empfiehlt sich der Abschluß eines Lieferungsvertrages. Der Preis
beträgt bei einer Abnahmeverpflichtung von:
Licht Kraft
jährlich
1000 kWh 39 Pfg.
19 Pfg.
2000
„ 37 „
18 „
3000
,, 34 „
17 „
„
5000
„ 32 „
16 „
7500
„ 30,5 „
15 „
10000
„ 29 „
14 „
15000
„ 26 „
13 „
„
20000
„ 24 „
12 „
Abnehmer der letzten Stufe können auch zum Großabnehmertarif
übergehen.
Bei einem garantierten Jahresverbrauch von mindestens
1000 kWh wird auf Antrag auf den von 20—6 Uhr entnommenen
Strom ein Rabatt von 25 "/„ gewährt, wenn gesonderte Messung
erfolgt. (Für Ladengeschäfte von 19—5 Uhr.)
Verrechnungsgebühr:
Neben dem Strompreis ist je Zähler eine Verrechnungsgebühr
zu zahlen, die auf Iählergröße abgestellt, beträgt:
Zählermeßbereich monatlich:
bis 1,2 kW 0.30 RM. bis 7,2 kW 2.— RM.
1,8 „
0.60 „
„ 12,0 „
2.50
2,4 „
0.90 „
„ 18,0 ,,
3.—
3,6 „
1.20 „
„ 27,0 „
5.-
4,8 „
1.50 „
Doppeltarifzähler je 1.— RM. mehr.
2. Haushaltstarif
Auf Antrag wird der Haushaltsstrom nach diesem statt nach
dem allgemeinen Tarif (1) geliefert. Der Preis seht sich aus dem
monatlichen Grundpreis (einfchl. Berechnungsgebühr), der sich nach
der Wohnungsgröße richtet und einem Preis von 18 Pfg. für die
kW h zusammen. Der Grundpreis beträgt monatlich für Woh
nungen mit:
1 Raum
1.— RM.
6 Räumen
4.20 RM.
2 Räumen
1.50 „
7 ,,
5.10 „
3
2.10 „
8
6.— „
4
2.70 „
9
6.90 „
5 „
3.40 „
10
7.80 „
Jeder weitere Raum 0.90 RM. mehr.
Bei Feststellung der Räume werden Zimmer, Wohndielen und
Küchen gezählt, nicht aber Badezimmer, Aborte, Flure, Veranden,
Speisekammern, Waschküchen, Abstell- und Kellerräume.
Dieser Tarif muß, abgesehen von Sonderfällen, mindestens
für ein Jahr gewählt werden. Will ein Abnehmer auf den allge
meinen Tarif zurückgehen, kann er das nur zum Schluß eines
Rechnungsjahres (31. März) mit vierwöchiger schriftlicher Kündi-
gung.
Ob Kleingewerbetreibende, deren Wohnung in unmittelbarem
Zusammenhang mit den gewerblichen Räumen steht, den Strom nach
dem Haushaltstarif beziehen können, bleibt der Entscheidung der
Städtischen Werke vorbehalten. Grundsätzlich wird für die Ge-
Währung des Haushaltstarifs gefordert, daß der überwiegende Teil
der in Frage kommenden Räume Wohnzwecken dient und der ver-
brauchte Strom in der Hauptsache zu Haushaltszwecken Verwendung
findet. Gegebenenfalls sind jede angefangenen 25 gm Bodenfläche
der gewerblichen Räume als 1 Raum bei der Festsetzung des Grund-
Preises in Ansatz zu bringen.
8. Tarif für Kleingeräte
Bügeleisen, Haartrockner, Heizsonnen, Wasserkocher, Tauch-
sieder, kleine Heizöfen und dergl. mit einem Anschlußwert von
nicht mehr als 1 kW können an vorhandene Lichtanlagen unter
Zwischenschaltung eines transportablen Vergütungszählers ange-
schlossen werden. Preis je kWh — 12 Pfg. Verrechnungsgebühr
für den Vergütungszähler 0,50 RM. monatlich.
Dieser Tarif fällt später weg. Tragbare Iwischenzähler werden
nur noch in Ausnahmefällen für Kochgeräte mit mindestens 500
bis höchstens 1000 W Anschlußwert ausgegeben. Bei Untermietern
ist der Zähler nicht mit Stecker und Steckdose anzuschließen, sondern
die Verbindung muß fest, unter Verwendung einer plombierten
Abzweigdose, die vom Elektrizitätswerk zu beziehen ist, mit be-
sonderer Kabelklemme geschehe». Im übrigen wird Antragstellern
der Übergang zum Haushaltstarif empfohlen.
4. Tarif für elektrisches Kochen und Heißwasserbereiten
Preis in der Zeit von 6—22 Uhr 9 Pfg./kWh
Preis in der Zeit von 22—6 Uhr 6 Pfg./kWh
Verrechnungsgebühr:
für Einfachtarifzähler ohne Sperruhr 0.50 RM. i
für Einfachtarifzähler mit Sperruhr 1.— RM. monatlich
für Doppcltarlfzähler 1.— RM. j
Besondere Leitung mit festangebrachten Meßgerät ist er-
forderlich.
Der Pauschaltarif für Heißwasserspeicher ist unter 7 d an-
geführt.
5. Tarif für Kühlzwccke
A Gewerbe
Kraftstromtarif. Bei einem Iahresstromverbrauch von mehr
als 1000 kWh Vertragsabschluß mit ermäßigtem Preis und dem
üblichen Nachtstromrabatt in der Zeit von 20—6 Uhr.
6 Haushalt
1. Bei Abnehmern, welche Strom zu Koch. und Speicherzwecken
nach Tarif 4 beziehe», kann der Kühlschrank als Zubehör zur
elektrischen Küche an die Koch- und Speicherstromleitung an-
. geschlossen werden.
2. Bei den übrigen Abnehmern ist besondere Leitung mit fest
angebrachtem Zähler erforderlich. Der Anschluß des Kühl-
schlankes hat entweder fest oder mittels Sondersteckers zu ge
schehen.
Der Strompreis beträgt:
in der Zeit von 6—22 Uhr 18 Pfg. je kWh
- 22- 6 „ 5 „ „ „
Verrechnungsgebühr:
für den Einfachtarifzähler ohne Sperruhr 0,30 RM. monatl.
„ „ „ mit „ 0,80 „ „
„ „ Doppeltarifzähler 1,— „ „
Bei Abnehmern nach dem Haushaltstarif ist besonderer Zähler
nicht erforderlich, es sei denn, daß Nachtstrom in wesentlichen
Mengen gebraucht wird.