2. Teil
Bekanntmachung über die Fahrpreise der Kraftfahrdroschken in der Stadt Kastei
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2. Bei einer Mehrzahl gemeinsam umherziehender Personen
genügt die Meldung durch einen Beauftragten. In die Bescheini-
gung (Ziff. 1) sind in diesem Falle nur die Personalien des Be.
auftragten sowie Bor- und Zunamen der Begleiter aufzunehmen.
IV. Allgemeines und Schlußbestimmungcn.
8 12.
Der Meldepflicht unterliegen nicht:
1. Ausländer, die das Recht der Exterritorialität genießen,
2. die nicht reichsangehörigcn Borsteher und die Beamten
der konsularischen Vertretungen fremder Staaten sowie deren
Familienmitglieder, soweit sie mit ihnen in häuslicher Gemein-
schaft leben,
3. die Mitglieder von Delegationen und Kommissionen
fremder Regierungen, oder des Bölkcrbundes, die im Einver-
ständnis mit der Reichs- oder der preußischen Staatsrcgicrung
eingereist sind,
4. die unverheirateten Angehörigen des Rcichsheeres und
der Reichsmarine, solange sie in einer Kaserne wohnen.
Ausklopfen von
Der Paragraph 27 des EtrPB. vom 7. 7. 1907 bestimmt
folgendes:
Auf öffentlichen Straßen, in Borgärten, auf Vorplätzen und
an den nach der Straße zu gelegenen Gcbäudcseiten und Ein-
friedigungen ist das Aushängen von Wäsche, sowie das Sonnen,
Klopfen und Ausstäuben von Betten, Matratzen, Teppichen, Decken
und dergleichen verboten.
Das Klopfen von Teppichen, Decken, Betten, Matratzen,
Polstermöbeln und Kissen aller Art auf den Höfen, in Haus-
gärten und zu den Fenstern hinaus oder bei geöffneten Fenstern
ist an allen Wochentagen nur in der Zeit von 8—11 Uhr vorm.,
Auf Grund der Polizeiverordnung vom 1. Oktober 1929 (ver
öffentlicht im Amtsblatt der Regierung Nr. 38 vom 21. November
1929) ist der Tierhalter verpflichtet, von jeder nicht
zu Schlachtzwecken bewirkten Tötung und von jedem Fallen von
Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln, Tieren des Rindcrge-
fchlechts, Schweinen, Schafen und Ziegen einschließlich der Saug-
8 13.
Die Mtldebehörde ist berechtigt, das persönliche Erscheinen
der Mcldcpslichtigcn zu verlangen, wenn besondere Umstände ihre
persönliche Vernehmung dringend notwendig machen. Die Melde-
pflichtigen haben über ihre und ihrer Angehörigen persönlichen
Verhältnisse Auskunft zu geben und die erforderlichen Ausweise
beizubringen.
8 ",
Zuwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden
mit Geldstrafe bis zu 15V 9tM., im Unvermögensfalle mit ent
sprechender Haft bestraft.
8 15.
Die Polizeiverordnung tritt am 1. Juli 1930 in Kraft. Zu
diesem Zeitpunkt treten die Bezirkspolizeiverordnung über das
Meldewesen vom 20. September 1922 (ABl. S. 258) und alle ent-
gegenstchendcn Kreis- und Ortspolizciverordnungen über das all-
gemeine Meldewesen außer Kraft. (A II. 2627/30.)
Teppichen usw.
an Freitagen und Sonnabenden außerdem von 4—6 Uhr nachm,
gestattet, sofern nicht auf diese Tage ein gesetzlich gebotener
Feiertag fällt.
Der 8 366 Ziff. 8 des RStrGB. bestimmt: (Mit Strafe be-
droht wird) „wer nach einer öffentlichen Straße oder Wasserstraße,
oder nach Orten hinaus, wo Menschen zu verkehren pflegen,
Sachen, durch deren Umstürzen oder Herabfallen jemand be-
schädigt werden kann, ohne gehörige Befestigung aufstellt oder
aushängt, oder Sachen auf eine Weise ausgießt oder auswirft,
daß dadurch jemand beschädigt oder verunreinigt werden kann".
ferkel, Schaf- und Ziegenlämmer unter 6 Wochen, ferner von
Hunden, Katzen, totgeborenen Pferden, Eseln, Maultieren, Maul-
cseln und totgeborenen Tieren des Rindergeschlechts dem M a -
g i st r a t (Städt. Reinigungsamt, •>* Raths. 143) Anzeige
z u erstatten.
Bekanntmachung
über die Fahrpreise der Kraftfahrdroschken in der Stadt Kaffel
vom 26. Juli 1929.
Auf Grund des 8 12 der Droschkenordnung vom 28. September
1927 (Amtsblatt 1927, Beilage zu Nr. 40) und des 8 76 der Reichs-
gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Juli 1900 (RGBl. S. 871) wird in Überein-
stimmung mit dem Magistrat für den innerhalb des Ortspolizei-
bezirks Kassel und von diesem aus stattfindenden Droschken-
verkehr über die Berechnung der Fahrpreise und Zuschläge
folgendes bestimmt:
8 1. T a r i f.
Die Berechnung der Fahrpreise erfolgt bei sämtlichen für den
öffentlichen Verkehr zugelassenen Kraftdroschken nach einem
Einheitstarif.
8 2. T ax en.
Für den Einheitstarif gelten folgende drei Taxen:
a) Taxe 1: für die Beförderung von 1—2 erwachsenen Per-
fönen am Tage, sowie für leere Anfahrten ohne
Rücksicht auf die Tages- oder Nachtzeit;
b) Taxe 2: für die Beförderung von 1—2 erwachsenen Per-
fönen zur Nachtzeit;
c) Taxe 3: für die Beförderung von 3 und mehr Personen
ohne Rücksicht auf die Tages- oder Nachtzeit.
Für Kinder unter 10 Jahren in Begleitung Erwachsener ist
ein Fahrpreis nicht zu entrichten. Zwei Kinder unter 10 Jahren
stehen einem Erwachsenen gleich, ebenso ein bis zwei weitere
Kinder unter 10 Jahren.
Die Nachtzeit umfaßt in der Zeit vom 1. April bis 23. Sep
tember die Stunden von 23 Uhr bis 6 Uhr und vom 1. Oktober
bis 31. März die Stunden von 22 Uhr bis 7 Uhr. Wird eine
Fahrt teils in der Tages-, teils in der Nachtzeit ausgeführt,
findet die Nachttaxe nur während der Nachtzeit Anwendung.
8 3. Gebühren.
Die Grundgebühr beträgt 30 Rpf., die Zusatzgebühr 10 Rpf.
Die Grundgebühr wird berechnet in
Taxe 1 für die ersten 480 Meter,
Taxe 2 für die ersten 360 Meter,
Taxe 3 für die ersten 300 Meter.
Die Zusatzgebühr wird berechnet in
Taxe 1 für jede weiteren 250 Meter,
Taxe 2 für jede weiteren 200 Meter,
Taxe 3 für jede weiteren 140 Meter.
8 4. Zuschläge.
Als Zuschläge find zu entrichten:
a) für die Beförderung von Sachen im Gesamtgewicht von
mehr als 10 kg bis zu 25 kg 25 Rpf.,
b) für jede weiteren, wenn auch nur angefangenen 25 kg
je 25 Rpf.,
c) für die Mitnahme eines Hundes 25 Rpf.