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1. Teil
Bekanntmachung über die Fahrpreise der Kraft- und Pferdedroschken in der Stadt Kassel
Ausklopfen von
Der Paragraph 27 des EtrPB. vom 7. 7. 1907 bestimmt
folgendes:
Auf öffentlichen Straßen, in Vorgärten, auf Vorplätzen und
an den nach der Straße zu gelegenen Gebäudeseiten und Gin.
fricdigungen ist das Aushängen von Wäsche, sowie das Sonnen,
Klopfen und Ausstäuben von Betten, Matratzen, Teppichen, Decken
und dergleichen verboten.
Teppichen usw.
Das Klopfen von Teppichen, Decken, Betten, Matratzen,
Polstermöbeln und Kissen aller Art auf den Höfen, in Haus-
gärten und zu den Fenstern hinaus oder bei geöffneten Fenstern
ist an allen Wochentagen nur in der Zeit von 8—11 Uhr vorm.,
an Freitagen und Sonnabenden außerdem von 4—6 Uhr nachm,
gestattet, sofern nicht auf diese Tage ein gesetzlich gebotener
Feiertag fällt.
Bekanntmachung
über die Fahrpreise der Kraft- und Pferdcdroschken in der Stadt Kaffel
vom 28. September 1927.
Auf Grund des 8 12 der Droschkenordnung vom heutigen Tage
und des 8 7b der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1869 in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1990 (RGBl.
E. 871) wird in Übereinstimmung mit dem Magistrat für den
innerhalb des Ortspolizeibezirks Kassel und von diesem aus statt
findenden Droschkenverkehr über die Berechnung der Fahrpreise
und Zuschläge Folgendes bestimmt:
8 1. Tarife.
(1) Für die Berechnung der Fahrpreise wird zwischen Groß-,
Mittel, und Kleintarif unterschieden.
l2) Line Kraftdroschke, die zum Großtarif fährt, trägt eine
dreireihige Karoborte.
(8) Eine Kraftdroschke, die zum Mitteltarif fährt, trägt eine
zweireihige Karoborte.
(4) Line Kraftdroschke, die zum Kleintarif fährt, trägt eine
einreihige Karoborte.
(5) Der Großtarif kommt zur Anwendung nur für Groß-
droschken, der Mitteltarif für Mittel- und Pferdedroschken, der
Kleintarif für Kleindroschken. Großdroschken können jedoch zum
Mitteltarif oder Kleintarif, Mitteldroschken zum Kleintarif
fahren, wenn die Kraftdroschken mit einem Fahrpreisanzeiger des
gewählten niedrigeren Tarifs und mit dev dem Tarif entsprechen-
den Borte versehen und die Kraftdroschke in veränderter Aus
rüstung und Gestalt dem Polizeipräsidenten vorgestellt und von
diesem abgenommen worden ist.
(6) Die in dieser Bekanntmachung festgesetzten Tarife sind
Höchstpreise und dürfen nicht überschritten werden.
8 2. Taxe n.
(1) Innerhalb jeden Tarifs bestehen drei Taxen:
a) Taxe 1 findet Anwendung für die Beförderung von
1. 1—2 erwachsenen Personen am Tage innerhalb des
inneren Stadtbezirks.
2. Für leere Anfahrten am Tage und zur Nachtzeit.
3. Für alle Fahrten, die in der l-tzm-Zonc beginnen und
dort enden (Rundfahrten).
d) Taxe 2 findet Anwendung für die Beförderung von
1. 3 oder mehr erwachsenen Personen am Tage
innerhalb des inneren Stadtbezirks,
2. 1—2 erwachsenen Personen zur Nachtzeit
innerhalb des inneren Stadtbezirks,
3. 1—2 erwachsenen Personen am Tage bei Fahrten
über den inneren Stadtbezirk hinaus.
v) Taxe 3 findet Anwendung für die Beförderung von
1. 3 und mehr erwachsenen Personen zur Nachtzeit
innerhalb des inneren Stadtbezirks.
2. 3 und mehr erwachsenen Personen am Tage
bei Fahrten über den inneren Stadtbezirk hinaus,
3. 1—4 erwachsenen Personen zur Nachtzeit
bei Fahrten über den inneren Stadtbezirk hinaus.
(2) Die Nachtzeit umfaßt in der Zeit vom 1. April bis
30. September die Stunden von 23 Uhr bis 6 Uhr, vom 1. Oktober
bis 31. März die Stunden von 22 Uhr bis 7 Uhr.
(3) Wird eine Fahrt teils in der Tages-, teils in der Nacht-
zeit ausgeführt, findet die Nachttaxe nur während der Nachtzeit
Anwendung.
(4) Für ein Kind unter 19 Jahren in Begleitung Erwachsener
ist ein Fahrpreis nicht zu entrichten. 2 Kinder unter 19 Jahren
stehen einem Erwachsenen gleich, ebenso je 1 bis 2 weitere Kinder
unter 10 Jahren.
(5) Die 1-km-Zone wird, vom Hauptbahnhof als Mittelpunkt
berechnet, durch einen Kreis gebildet, der im wesentlichen durch
die Westcndstraße, Sophienstraße, Terrasse, Weinbergstraße, Schöne
Aussicht, Oberste Gasse, Martinsplatz, Müllergasse, Holländische
Straße, Wolfhager Straße, Mombachbrücke vorgezeichnet ist.
(6) Der innere Stadtbezirk wird von dem äußeren durch
folgende Linie abgegrenzt:
Im Süden: Stadtgrenze:
Im Südosten: Nürnberger Str. — Bahnhof^Bettenhäuser: —
Mclsunger Straße — Agathofstraße — Sandershäuser
Straße;
Im Osten: Losse — Stadtgrenze;
Im Nordosten: Stadtgrenze;
Im Norden: Am Fasanenhof — Ihringshäuser Straße —
Mörikestraße — Hebbelstraße — Quellhosstraße — Hegels
bergstraße — Oestmannstraße — Kreuzung Vellmarsche
Straße und Strutbach — Rangierbahnhof Kassel-R.;
Im Rordwesten: Zentgrasenstraße — Eschwcgev Straße —
Berliner Platz;
Im Westen: Habichtswalder Straße — Bahnhof Kasfel-
Wilhelmshöhe;
Im Südwesten: Waldkappeler Eisenbahn.
8 3. Höhe der Gebühren.
a) Großtarif:
Die Grundgebühr beträgt 0,89 RM., die Zusatzgebühr 0,10 NM.
Die Grundgebühr wird berechnet in
Taxe 1 für die ersten 400 m,
Taxe 2 für die ersten 309 m,
Taxe 3 für die ersten 200 m,
die Zusatzgebühr wird berechnet in
Taxe 1 für jede weiteren 200 m,
Taxe 2 für jede weiteren 150 m,
Taxe 3 für jede weiteren 100 m,
I») Mittcltarif:
Die Grundgebühr beträgt 0,50 RM, die Zusatzgcbühr 0,10 NM.
Die Grundgebühr wird berechnet in
Taxe 1 für die ersten 533^/, m,
Taxe 2 für die ersten 400 m,
Taxe 3 für die ersten 2662/3 m,
die Zusatzgebühr wird berechnet in
Taxe 1 für jede weiteren 266-'/, m,
Taxe 2 für jede weiteren 200 m,
Taxe 3 für jede weiteren 133^/, m.
c) Kleintarif:
Die Grundgebühr beträgt 0,35 RM, die Zusahgebühr 0,05 NM.
Die Grundgebühr wird berechnet in
Taxe 1 für die ersten 400 m,
Taxe 2 für die ersten 300 m,
Taxe 3 für die ersten 209 m,
die Zusatzgebühr wird berechnet in
Taxe 1 für jede weiteren 290 m,
Taxe 2 für jede weiteren 150 m,
Taxe 3 für jede weiteren 100 m.
8 4. Zuschläge.
(1) Droschken, die zur Nachtzeit mit mehr als 4 Personen
über den inneren Stadtbezirk hinaus fahren, können einen
Sonderzuschlag von 0,50 NM. erheben, der am Fahrpreisanzeiger
anzuzeigen ist.