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Auszug aus den Bestimmungen über den Bezug von Gas Wasser und Elektrizität
1. Teil
7. für die von dem Kasseler Wach- und Schließ-Institut oder
dessen Angestellten für den Wachdienst gehaltenen Hunde,
wenn sie für den öffentlichen Wachdienst notwendig und ge
eignet sind,
8. für Hunde, die von Blinden zu ihrer Führung gehalten
werden,
9. für Hunde von Fremden und Durchreisenden, die keinen
dauernden Aufenthalt in Kassel nehmen, sofern deren Auf
enthalt die Dauer von drei Monaten nicht übersteigt, und
wenn sie die Hunde bei ihrer Ankunft hier bereits besessen
haben.
Die Hundesteuer wird auf 6 NM. ermäßigt:
a) zu Gunsten der Hirten für höchstens je zwei Hunde,
b) für Hunde, die zur Bewachung einsam liegender Gehöfte und
Wohnhäuser oder zur Bewachung von Warenvorräten, die
nicht in Gebäuden untergebracht werden können, und zur Be
wachung von Grundstücken und Gärten, die mit Lebensmitteln
des täglichen Bedarfs bestellt sind, unentbehrlich und geeignet
sind, unter der Bedingung, daß sie den Tag über dauernd ent
weder in einem besonders dazu bestimmten Raume, Grund
stück oder Garten eingeschlossen oder an der Kette gehalten
werden und das Grundstück auch zur Nachtzeit unter keinen
Umständen verlassen. Die Steuerermäßigung wird immer nur
für einen auf dem Grundstück gehaltenen Hund und nur daun
gewährt, wenn der Besitzer des Hundes mit einem reichs
steuerpflichtigen Einkommen veranlagt ist, das den durch die
Steuerordnung festgesetzten Betrag (zurzeit 3000 NM.) nicht
überschreiten darf; sie erlischt, sobald einer der vorgedachten
Bedingungen zuwidergehandelt wird,
o) für Zughunde von Gewerbetreibenden, die für den Betrieb
ihres Gewerbes kein anderes Zugtier besitzen, sofern sie zur
Gewerbesteuer wegen geringen Ertrages nicht veranlagt sind,
und sofern die Hunde zum Betriebe des Gewerbes unent
behrlich sind. Die Steuerermäßigung erlischt, sobald der Hund
nicht mehr zu dem angegebenen Zwecke gebraucht wird,
ei) für Hunde, welche zur Unterstützung mittelloser, tauber oder
blinder Personen unentbehrlich sind.
Für die zu b bis einschließlich <1 gedachten Hunde ist die Steuer
ermäßigung alljährlich von neuem nachzusuchen.
Für Hunde, die nachweislich zu Zuchtzweckcn gehalten werden,
und deren Züchter sich verpflichten, ihre Zuchttiere und die von
ihnen gezüchteten Hunde in ein von einer Züchterorganisation, z. B.
vom Kartell der stammbuchführenden Spezialklubs oder von der
Delegiertenkommission anerkanntes Zucht- oder Stammbuch ein
tragen zu lassen, kann auf Antrag des Züchters eine Paufchal-
zwingersteuer entrichtet werden. Sie beträgt für die im Zwinger
betrieb befindlichen Zuchttiere sowie die anfallenden Zuchtprodukte
bis zu ihrer Abgabe in den Stadtbezirk oder nach auswärts l00 RM.
Diese Steuervergünstigung wird an die Bedingung geknüft, daß
1. besondere geschlossene oder sonst geeignete Räumlichkeiten
(Zwinger, Zuchtstall, Laufstall) vorhanden sind, und die Hunde
stets innerhalb des Grundstücks gehalten werden,
2. ordnungsmäßige, dem Magistrat jederzeit zur Einsicht vor
zulegende Bücher geführt werden, aus denen der jeweilige
Bestand und der Verbleib der veräußerten Hunde zu er
sehen ist,
3. alle Würfe und Veräußerungen von Hunden an im Stadt
bezirk wohnhafte Personen innerhalb 8 Tagen beim Magistrat
angemeldet werden.
Der Besitzer eines Hundezwingers wird, wenn einer der in den
Zwinger gehörigen Hunde außerhalb seines Gehöftes betroffen
wird, im vollen Betrag für diesen Hund zur Hundesteuer heran
gezogen.
Der Magistrat kann aus Billigkeitsgründen in einzelnen Fällen
zur Vermeidung von Härten die Hundesteuer ganz oder teilweise
erlassen.
Jeder Besitzer eines steuerpflichtigen Hundes erhält für das
laufende Steuerjahr (1. April bis 31. März) bei der ersten Steuer
zahlung eine Steuermarke, deren Nummer auf der Steuerquittung
vermerkt wird. Der Besitzer hat dafür zu sorgen, daß der Hund
die Steuermarke das ganze Jahr hindurch in sichtbarer Weife an
sich trägt.
Den Besitzern steuerfreier Hunde wird unentgeltlich eine Marke
besonderer Form (Hundefreimarke) ausgehändigt. Nur für solche
Wachhunde, für die Steuerermäßigung gemäß § 5 b gewährt wird,
werden Hundesteuermarken nicht verabfolgt. Wird für eine Marke
Ersatz notwendig, so wird gegen Erlegung von 25 RPf. eine andere
Marke verabfolgt.
Jeder Hauseigentümer oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet,
den städtischen Steueraufsichtsbeamten oder den sonst von der
Steuerbehörde beauftragten Beamten auf Nachfrage über die in
dem betreffenden Hause oder Gehöft gehaltenen Hunde und deren
Besitzer Auskunft zu geben.
Einsprüche gegen die Heranziehung zur Hundesteuer sind binnen
4 Wochen nach der Aufforderung zur Zahlung bei dem Magistrat
anzubringen.
Gegen den darauf ergangenen Beschluß des Magistrats findet
binnen zwei Wochen vom Tage der Zustellung au die Klage im Ver-
waltuugsstreitverfahren bei dem Bezirksausschuß zu Kassel statt.
Einspruch und Klage haben keine die Zahlung aufschiebende
Wirkung.
Steuerrückstände werden im Wege des Verwaltungs-Zwangs
verfahrens beigetrieben.
Hunde, die an einem öffentlichen Ort ohne gültige Steuer
marke angetroffen werden, können durch Beauftragte des Magistrats
eingefangen und, wenn nicht innerhalb einer Frist von fünf Tagen
von dem Berechtigten die Herausgabe verlangt wird, nach Maß
gabe der 88 979 bis 982 des Bürgerlichen Gesetzbuches öffentlich
versteigert werden. Wenn der Steuerpflichtige sich innerhalb der
Frist von fünf Tagen meldet und die erfolgte Berichtigung der
Steuer uachweist, so erhält er gegen Erstattung der Futterkosten,
des Fanggeldcs und der anderweitig entstandenen Kosten den
Hund zurück.
Zuwiderhandlungen gegen die durch die Steuerordnung den
Beteiligten auferlegten Verpflichtungen werden mit einer Geld
strafe von 1—150 RM. geahndet, sofern nicht nach den bestehenden
Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. Gegen die Straffestsetzung
steht das Recht der Beschwerde an den Regierungs-Präsidenten in
Kassel binnen zwei Wochen nach deren Behändigung oder der An
trag auf gerichtliche Entscheidung, welche bei dem Magistrat inner
halb einer Woche nach deren Behändigung zu stellen ist, dem Be
straften zu (8 82 des Kommunalabgabcu-Gefetzes und Ausführungs
anweisung dazu Artikel 50).
Die in Beziehung auf das Halten von Hunden bestehenden
polizeilichen Vorschriften werden durch vorstehende Bestimmungen
nicht berührt.
7. Meß- und Ehristmarkttarif.
Die Frühjahrs- und Herbstmesse finden im März bezw. Oktober,
der Christmarkt 8 Tage vor Weihnachten eines jeden Jahres statt.
Für Mietzins, Wachtgeld und Reinigung bestehen keine festen
Sätze. Diese werden den jeweiligen Verhältnissen entsprechend
festgesetzt. Nähere Auskunft erteilt das Meßkommissariat, Rathaus,
Erdgeschoß, Eingang Fünffensterstraße.
8. Tarif für Benutzung des Wochenmarktes in Kassel.
.'X. Für jeden benutzten Quadratmeter mit Ausnahme
der unter 8 genannten Verkaufsstände 0,15 9iJl.
B. Für Fleisch-, Fisch- und Heringsverkaufsstände für
jeden benutzten Quadratmeter 0,20 „
C. Für Mengen bis einschl. einer Traglast 0,10 „
Auszug aus den Bestimmungen über den Bezug von Gas, Wasser u. Elektrizität
Die A b g a b e v o n G a s , W a s s e r u n d e l e k t r i s ch e m
S t r o m erfolgt nach den von der Stadt Kassel erlassenen Be
stimmungen. Zur Vermeidung wiederholter Straßennufbrüche ist
cs erforderlich, daß jeder, der fein Grundstück an die städtische
Kanalisation, Gas-, Wasser- oder elektrische Leitung anschließen
will, alle beabsichtigten Anschlüsse möglichst gleichzeitig beim
städtischen Ticfbauamt im Rathaus und bei der Direktion der
gewerblichen Werke, Königstor 7, schriftlich beantragt und die
für die Zulassung der Anschlüsse vorgeschriebenen Bedingungen
sofort nach erhaltener Aufforderung erfüllt. Erst wenn dieser Vor
schrift entsprochen ist, werden Bauamt und gewerbliche Werke die
beantragten Anschlüsse ausführen.
Vom 1. Dezember bis 1. März werden Straßenaufbrüche zur
Herstellung von Versorgungsleitungen nur in Notfällen gestattet.
Die Kosten der Hausanschlüsse trägt der Antragsteller.
Jede neue Gas-, Wasser- oder Stromleitung sowie jede Er-