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Standesamtliches. — Städtische indirekte Steuern,
Teil I,
Sprechstunden für das Publikum:
An Wochentagen vormittags von 9 bis 12^2 Uhr, nachmittags von 4 bis 5 1 /* Uhr; an
Feiertagen (soweit sie nicht auf Sonntage fallen) mittags von 1 bis U/2 Uhr (nur für Sterbefälle
und Totgeburten).
An Sonntagen findet kein Dienst statt.
Aufgebote sind in der Zeit von 9 bis 12 Uhr vormittags zu beantragen.
Standesamt III, Wolf hager Straße 165.
Grenzen: Das Standesamt III umfaßt sämtliche Straßen der früheren Landgemeinde
Rothenditmold sowie diejenigen der früheren Landgemeinde Kirchditmold, letztere jedoch nur
mit Ausschluß derjenigen Straßen, welche südlich und östlich der Main-Weser-Bahn gelegen sind.
Sprechstunden für das Publikum:
Täglich von 9 bis 1 Uhr.
Städtische indirekte Steuern.
Verwaltung: Stadt-Steueramt II und Zuwachssteueramt Cassel-Stadt,
Frankf. Str. 27 x u. 2 651.
Verbrauchssteuer-Hebestellen:
Bahnhof Oberstadt für Eil- und Frachtgut, nahe
den Güterabfertigungen,
„ Unterstadt für Frachtgut,
„ Wilhelmshöhe, Wilhh. Allee 260,
Bahnhof Bettenhausen, Leipziger Str. 80,
(zugleich für Schiffsgüter vom Hafen),
Frankfurter Str. 147,
Holländische Str. 10 u. 166,
Zentgrafenstr. 130.
I. Verbrauchssteuern.
Branntwein aller Art 100 1 reiner Alkohol 20,75 Mk., Bier 100 1 0,65 Mk., für alkoholarmes
Bier 0,30 Mk., Essig, Apfelwein 100 1 1,30 Mk.
Mengen unter 1 1 reinen Alkohols, 10 1 Bier, Essig und Apfelwein sind steuerfrei, wenn
nicht gewerbsmäßiges Einbringen vorliegt.
Die Versteuerung der mit der Bahn, Schiff, Luftfahrzeugen oder auf den Landstraßen ein
gehenden Gegenstände hat vor dem Eingang in das Stadtgebiet bei den Steuerstellen an den
Bahnhöfen und Stadteingängen — durch Amtsschilder kenntlich — unter Vorführung des Gutes
durch den Einbringer zu erfolgen. •
Der Empfänger der mit der Post eingehenden steuerpflichtigen Sendungen ist zur unverzüg
lichen Versteuerung beim Stadt-Steueramt oder bei einer der vorbezeichneten Steuerstellen verpflichtet.
Einbringer und Empfänger haften gemeinsam für die Steuer.
Unterlassene Anmeldungen werden bestraft.
II. Grundstücks-Umsatzsteuer.
Beim Erwerb von bebauten Grundstücken und von unbebauten Grundstücken im Wert bis
einschl. 1 Mk. der qm — l°/o des Wertes; von unbebauten Grundstücken im Wert von über
1 Mk. der qm = 2°/ 0 des Wertes; bei Zwangsverkäufen, ohne Rücksicht auf die Bebauung =
*/2 °/o des Zuschlagspreises einschl. der übernommenen Lasten und Leistungen.
Verkäufer und Erwerber haften für die Steuer als Gesamtschuldner.
Anmeldungsverpflichtung innerhalb einer Woche nach dem Erwerb.
III. Grundstückswertzuwachssteuer.
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Die Wertzuwachssteuer wird nach den Bestimmungen der Gesetze vom ~ö - 7 ■ erhoben.
O. 1. ID
IV. Eintrittskarten- und Lustbarkeitssteuer,
a) E i 111 r i 11 s k* a r t e n s t e u e r.
§ 1. 1. Innerhalb des Bezirks der Residenzstadt Cassel unterliegen die Eintrittskarten zu
a) Theatervorstellungen,
b) Deklamatorischen Vorlesungen, Rezitationen und Vorträgen,
c) Konzerten,