Full text: Adreßbuch der Residenzstadt Cassel sowie der Ortschaften Harleshausen, Ihringshausen, Niedervellmar, Niederzwehren, Oberzwehren, Sandershausen, Waldau, Wilhelmshöhe, Wolfsanger, Gartenstadt Brasselsberg und Gutsbezirk Fasanenhof (Jg. 83.1916)

Teil I. 
Stadt. Bäder. — Stadt. Desinfektionsanstalt. — Beerdigungswesen. 
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Preise: Es kostet einschließlich Handtuch und Seife für jede Person: 
ein einfaches Brausebad 10 Pfg. 
„ Schlauch - „ 15 
» Sitz- „ 20 
„ Wannenbad mit kalter Brause . . 80 
„ „ „ warmer „ • . . 40 
„ weiteres Handtuch 5 
Kinder zahlen dieselben Preise wie Erwachsene. — Kinder unter 12 Jahren werden 
nur in Begleitung Erwachsener zugelassen. 
(nur in Bad II u. III) 
(nur in Bad I) 
Städtische Desinfektionsanstalt. 
Desinfizierung von Sachen und Wohnrüumen. 
Verwaltungsstelle im neuen Rathaus, Dachgeschoß, Zimmor 172. Die Anmeldungen haben 
bei dor Desinfektionsanstalt, Nürnberger Stiaße 1 429, stattzufinden, die auch jede ge 
wünschte Auskunft zur Sache erteilt. 
Beerdigungs wesen. 
Städtisches Beerdigungsamt: Neues Rathaus (Erdgeschoß, Eingang Wilhelmsstr. 0^ 1401). 
Dienststunden: vorm. 8—1, nachm. 3—6. Sonn- und Feiertags, vorm. 8—10. 
Auf Grund der §§ 13 und Gl der Städteordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom 
4. August 1897 wird nachstehendes Ortsstatut erlassen: 
§ 1. Das Boerdigungsweson untersteht als Gemeindeanstalt ausschließlich der Ver 
waltung der Residenzstadt Cassel. Die mit dem Beerdigungswesen verbundenen Dienstgescbäfte 
und Obliegenheiten werden von einer städtischen Dienststelle, dem Beerdigungsamt, wahr- 
genommen. Die Aufsicht über das Beerdigungsamt führt dor Magistrat der Residenz. 
§ 2. Dem Beerdigungsamt liegt die Besorgung aller mit der Beerdigung veibundcnon Geschäfte 
ob, wenn die Person auf einem der zur Stadt Cassel gehörigen briedhöfo^ beerdigt 
werden soll. Auch die Überführung von Leichen nach den hiesigen Bahnhöfen ist Sache des 
Beerdigungsamtes, das auch bei Überführung von Leichen nach benachbarten Orten in Anspruch 
genommen worden kann. 
Die Überführung nach den Friedhöfen und den städtischen Leichenhallen, sowie nach den 
Bahnhöfen darf nur mittelst der städtischen Leichen wage n geschehen. Iliervou ausgenommen 
sind die polizeilich aufgehobenen Leichen, die Leichen von Kindern unter G Monaten, diese nur, 
wenn ihre Überführung nach dem Friedhöfe durch die Totonfrau ohne Benutzung des städtischen 
Kinderleichenwagens beim Beordiguugsamto beantragt wird, die Leichen der in § 3 genannten 
Personen und diejenigen Leichen, bei denen der Magistrat der Residenz die Überführung in 
anderor geeigneter M eise infolge außergewöhnlicher Umstände (Epidemien, Nähe des Friedhofes 
usw.) zugelasson hat. 
§ 3. Die Tätigkeit des Beerdigungsamtes erstreckt sich regelmäßig nicht auf Sterbefälle 
folgender Personen: 
1. der Offiziere, Sanitätsoffiziere und Mannschaften des aktiven Hoores; 
2. der Israeliten; 
3. derjenigen Strafgefangenen und hingeriehteten Personen, deren Leichen auf Anordnung 
des Gerichts zu wissenschaftlichen Zwecken nach einer Universität überführt werden; 
4. der in hiesigen Krankenanstalten aufgenommenen Ortsfremden, wenn sie nicht auf 
einem zur Stadt Cassel gehörigen Friedhöfe beerdigt oder nach einem hiesigen Bahn 
höfe überführt werden; 
Doch kann auch in diesen Fällen das Beerdigungsamt in Anspruch gonommon werden. 
§ 4. Allo im Stadtbezirk vorkommenden Sterbefällo mit Ausnahme der im § 3 unter 1—4 
aufgeführten, sind bei dem Beerdigungsamt sofort und spätestens an dem auf den eingetretonen 
Tod nächstfolgenden Tage anzuzeigon. 
Zur Anzeige verpflichtet ist derjenige, der nach § 57 des Gesetzes über die Beurkundung 
des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 gehalten ist, dem Standes 
beamten den Sterbefall auzuzcigen. Bei Sterbefällen in öffentlichen Kranken-, Gefangenen- und 
ähnlichen Anstalten, sowio in Kasernen liegt die Anzeigepflicht dem Vorsteher der Anstalt oder 
dem von der zuständigen Behörde ermächtigten Beamten ob. 
Die Anzeige kann schriftlich geschehen. 
§ 5. Unter Aufhebung der bisherigen Einteilung der Beerdigungen in drei Klassen werden die 
Beerdigungsgebühren und -kosten auf Grund einer Gebührenordnung erhoben, deren Sätze 
vom Magistrat unter Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bestimmt werden. Die Ein 
ziehung erfolgt durch das Beerdigungsamt.
	        
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