Teil I.
Stadt. Bäder. — Stadt. Desinfektionsanstalt. — Beerdigungswesen.
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Preise: Es kostet einschließlich Handtuch und Seife für jede Person:
ein einfaches Brausebad 10 Pfg.
„ Schlauch - „ 15
» Sitz- „ 20
„ Wannenbad mit kalter Brause . . 80
„ „ „ warmer „ • . . 40
„ weiteres Handtuch 5
Kinder zahlen dieselben Preise wie Erwachsene. — Kinder unter 12 Jahren werden
nur in Begleitung Erwachsener zugelassen.
(nur in Bad II u. III)
(nur in Bad I)
Städtische Desinfektionsanstalt.
Desinfizierung von Sachen und Wohnrüumen.
Verwaltungsstelle im neuen Rathaus, Dachgeschoß, Zimmor 172. Die Anmeldungen haben
bei dor Desinfektionsanstalt, Nürnberger Stiaße 1 429, stattzufinden, die auch jede ge
wünschte Auskunft zur Sache erteilt.
Beerdigungs wesen.
Städtisches Beerdigungsamt: Neues Rathaus (Erdgeschoß, Eingang Wilhelmsstr. 0^ 1401).
Dienststunden: vorm. 8—1, nachm. 3—6. Sonn- und Feiertags, vorm. 8—10.
Auf Grund der §§ 13 und Gl der Städteordnung für die Provinz Hessen-Nassau vom
4. August 1897 wird nachstehendes Ortsstatut erlassen:
§ 1. Das Boerdigungsweson untersteht als Gemeindeanstalt ausschließlich der Ver
waltung der Residenzstadt Cassel. Die mit dem Beerdigungswesen verbundenen Dienstgescbäfte
und Obliegenheiten werden von einer städtischen Dienststelle, dem Beerdigungsamt, wahr-
genommen. Die Aufsicht über das Beerdigungsamt führt dor Magistrat der Residenz.
§ 2. Dem Beerdigungsamt liegt die Besorgung aller mit der Beerdigung veibundcnon Geschäfte
ob, wenn die Person auf einem der zur Stadt Cassel gehörigen briedhöfo^ beerdigt
werden soll. Auch die Überführung von Leichen nach den hiesigen Bahnhöfen ist Sache des
Beerdigungsamtes, das auch bei Überführung von Leichen nach benachbarten Orten in Anspruch
genommen worden kann.
Die Überführung nach den Friedhöfen und den städtischen Leichenhallen, sowie nach den
Bahnhöfen darf nur mittelst der städtischen Leichen wage n geschehen. Iliervou ausgenommen
sind die polizeilich aufgehobenen Leichen, die Leichen von Kindern unter G Monaten, diese nur,
wenn ihre Überführung nach dem Friedhöfe durch die Totonfrau ohne Benutzung des städtischen
Kinderleichenwagens beim Beordiguugsamto beantragt wird, die Leichen der in § 3 genannten
Personen und diejenigen Leichen, bei denen der Magistrat der Residenz die Überführung in
anderor geeigneter M eise infolge außergewöhnlicher Umstände (Epidemien, Nähe des Friedhofes
usw.) zugelasson hat.
§ 3. Die Tätigkeit des Beerdigungsamtes erstreckt sich regelmäßig nicht auf Sterbefälle
folgender Personen:
1. der Offiziere, Sanitätsoffiziere und Mannschaften des aktiven Hoores;
2. der Israeliten;
3. derjenigen Strafgefangenen und hingeriehteten Personen, deren Leichen auf Anordnung
des Gerichts zu wissenschaftlichen Zwecken nach einer Universität überführt werden;
4. der in hiesigen Krankenanstalten aufgenommenen Ortsfremden, wenn sie nicht auf
einem zur Stadt Cassel gehörigen Friedhöfe beerdigt oder nach einem hiesigen Bahn
höfe überführt werden;
Doch kann auch in diesen Fällen das Beerdigungsamt in Anspruch gonommon werden.
§ 4. Allo im Stadtbezirk vorkommenden Sterbefällo mit Ausnahme der im § 3 unter 1—4
aufgeführten, sind bei dem Beerdigungsamt sofort und spätestens an dem auf den eingetretonen
Tod nächstfolgenden Tage anzuzeigon.
Zur Anzeige verpflichtet ist derjenige, der nach § 57 des Gesetzes über die Beurkundung
des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 gehalten ist, dem Standes
beamten den Sterbefall auzuzcigen. Bei Sterbefällen in öffentlichen Kranken-, Gefangenen- und
ähnlichen Anstalten, sowio in Kasernen liegt die Anzeigepflicht dem Vorsteher der Anstalt oder
dem von der zuständigen Behörde ermächtigten Beamten ob.
Die Anzeige kann schriftlich geschehen.
§ 5. Unter Aufhebung der bisherigen Einteilung der Beerdigungen in drei Klassen werden die
Beerdigungsgebühren und -kosten auf Grund einer Gebührenordnung erhoben, deren Sätze
vom Magistrat unter Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bestimmt werden. Die Ein
ziehung erfolgt durch das Beerdigungsamt.