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Städtische indirekte Steuern.
Teil I.
und dergl.), unterliegen einer Steuer in Höhe von 10°/o des bezahlten Preises, mindestens aber
von 50 Pfg. Beim Vorveikauf von Eintrittskarten zu ermäßigten Preisen wird die Steuer nach
dem vollen Tageskassen preise berechnet.
Sofern jedoch die Zahl der Veranstaltungen, zu deren Besuch die Eintrittskarten berechtigen,
und die Zahl der Personen, die durch die Eintrittskarten zum Eintritt in eine Veranstaltung be
rechtigt sind, eine fest bestimmte ist, darf die Steuer nie mehr als die Summe der nach § 2 für
entsprechende Einzolkarten zu berechnenden Sätze betragen.
Unentgeltlich ausgegebone Eintrittskarten sind von der Steuer befreit.
§ 5. 1. Die näheren zur Durchführung der Eintrittskartensteuer erforderlichen Vorschriften
erläßt der Magistrat.
2. Über die täglich entgeltlich oder unentgeltlich ausgegebenen Eintrittskarten aller
Art (Tageskarten, Dutzendkarten, Abonnemontskarten usw.) jst in der vom
Magistrat vorgeschriebenen Form mit der städtischen Ilebestelle abzurechnen.
Wird hierbei die für die Höhe des städtischen Steueranspruchs maßgebende
Anzahl der ausgegebenen steuerpflichtigen Eintrittskarten nicht nachgewiesen, so
wird die für die betreffende Veranstaltung zu entrichtende Steuer durch den
Magistrat in einer Gesamtsumme innerhalb der Grenzon von 20 Mark bis
200 Mark festgesetzt.
3. Der Steuerpflichtige ist gehalten, dem Magistrat zur Prüfung der richtigen Ab
führung der Steuer jederzeit Einsicht in seine Bücher zu gestatten.
4. Stouerbeträge, die für eine nicht zustando gekommene Veranstaltung an die
Stadtkasse abgeführt sind, werden dem Unternehmer zurückerstattet.
b) Lustbarkeitssteuer.
§ 6. Im Bezirke der Residenzstadt Cassel sind für öffentliche Lustbarkeiten, soweit
nicht Eintrittskartenbesteuerung Platz greift, nachstehende Steuern für jeden Tag zu entrichten,
und zwar:
I. Für die Veranstaltung von Tanzbelustigungen, Narrenabonden, Karnevalssitzungen,
Kostümbazaren, Kostümfesten und dergl., sowie von Gesangs- und deklamatorischen Vorträgen,
Schaustellungen von Personen und ähnlichen Darbietungen, boi denen ein höherers Intoresso der
Kunst und Wissenschaft nicht obwaltet (Variote-, Spozialitäton-Vorstollungen u. dergl.),
1 .
in
Räumen
bis
ZU
50
qm
Grundfläche
2 M.
2.
77
71
77
77
100
77
77
4 ,
3.
77
7)
77
77
150
77
77
7 „
4.
77
7)
77
77
200
77
77
10 „
5.
77
77
77
77
300
77
77
15 „
6.
7)
77
77
400
77
77
20 „
7.
77
über
400
77
77
25 „
Bei Berechnung der Größe der Grundfläche kommen nur diejenigen Räume in Betracht,
in donen die Tanzlustbarkeit usw. tatsächlich stattfindet, nicht aber die zu sonstigen gesellschaft
lichen Zwecken mitbenutzten Räume.
Für Tanzlustbarkoiten, dio für einen längoren Zeitraum in regelmäßiger Wiederkehr oder
an im voraus fostbestimmten Tagen veranstaltot worden sollen, kann dio Abgabe durch den
Magist rat in einer Gesamtsumme festgesetzt werden, die in monatlichen Raten im voraus zu
entrichten ist und sich innerhalb der Grenzen von 75 bis 100 °/o der Einzolsteuersätze zu
haiton hat.
Beim Nachweis besonderer Verhältnisse, die für den Besuch dor Lustbarkeiten oder deren
Einträglichkeit von erheblichem Einflüsse sind, kann die Veranlagung nach dem einer geringeren
Größenklasse entsprechenden Tarifsätze erfolgen.
II. Für die Veranstaltung von Theatervorstellungen, sowie von deklamatorischen Vor
lesungen, Rezitationen und Vorträgen, die nicht unter die zu I aufgoführten Veranstaltungen
fallen, wird dio Hälfte der zu I festgesotzton Steuersätze orhoben.
III. Für die Veranstaltung von Konzorton, die nicht unter zu I aufgeführten Veran
staltungen fallen, werden folgende Steuersätze erhoben:
1. Für Konzerte in geschlossenen Räumen:
mit einer Grundfläche von
a
b
wenn Eintrittsgeld
nicht erhoben wird
M
wenn Eintrittsgeld
erhoben wird
M
bis 150 qm . . .
2
4
151 „ 250 „ ...
4
6
251 „ 500 „ ...
6
8
501 „ 700 „ ...
8
10
7C1 qm und mehr . .
10
12