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Städtische indirekte Steuern,
Teil I.
c) Konzerten,
d) Zirkusvorstellungen,
e) Spezialitäten-, Variete-Vorstellungen, Gesangs- uud deklamatorischen Vor
trägen, Schaustellung von Personen und ähnlichen Darbietungen,
f) Maskenbällen, Narrenabenden, Kostümfesten und Kostümbazaren,
g) Panorama-Rundgemälden,
h) Wettrennen, Wettfahren, Wettrudern, Wettschwimmen, Rad- und Motor
rennen, Luftballon- und Luftfahrzeug-Auffahrten und ähnliche Veranstaltungen,
i) Kinematographen (Lichtspiele, Vitaskope, Bioskope, Biophone) und ähnliche
Veranstaltungen
einer Steuer nach folgenden Vorschriften.
2. Die Entrichtung der Steuer an die Stadtkasse liegt dem Unternehmer der Ver
anstaltung ob.
3. Wogen der Ergänzung der Besteuerung durch Lustbarkeitssteuer vergl. § G XII.
§ 2. Die Steuer beträgt: auf Eintrittskarten sowie jeden sonstigen sie vertretenden Ausweis
(Vortragsfolge, Gutschein und dergl.) zu einem Tageskassen preise
a) von über 25 Pfg. bis einschließlich 1 Mark 5 Pfg.
b) „ „ 1 Mark „ „ 2 „ 10 „
®) >* n 2 20 „
Bei den im § 1 unter 1 i) genannten Veranstaltungen wird auch eine Steuer von 5 a^
für Eintrittskarten sowie jeden sonstigen sie vertretenden Ausweis (Vortragsfolge, Gutschein
und dergl.) erhoben, wenn der Tageskassenpreis für die Karte sowie jeden sonstigen sie
vertretenden Ausweis (Vortragsfolge, Gutschein und dergl.) 25 ^ und weniger beträgt.
Im übrigen sind Eintrittskarten zu einem Tageskassenpreise bis zu 25 a^ von der
Steuer frei.
Falls überhaupt Eintrittskarten zu einem 25 übersteigenden Preise nicht ausgegeben
werden, findet bei den im § 1 unter Nr. 1 a) bis h) genannten Veranstaltungen nicht die
Erhebung einer Eintrittskarten-, sondern nur diejenige einer Lustbarkeitssteuer nach § 6
statt, während bei den Veranstaltungen des § 1 unter Nr, 1 i) die im zweiten Absatz fest
gesetzte Besteuerung auch in diesem Falle Platz greift.
§ 3. Für Eintrittskarten, welche mehrere Personen zum Eintritt berechtigen, ist das
entsprechende Vielfache des vorbezeichneten Steuersatzes, und, wenn die zugelassene Personen
zahl auf der Eintrittskarte nicht angegeben ist (Familienkarten, Wagenkarten), das Fünffache
desselben zu entrichten.
§ 4. Eintrittskarten, die in größerer Anzahl zum beliebigen Gebrauch — durch eine
Person oder durch mehrere Personen gleichzeitig — zu ermäßigten Preisen ausgegeben werden,
(Dutzendkarten und dergl.) sowie Eintrittskarten, die nur einzelne Personen zum Besuch einer
fortlaufenden Reihe von Veranstaltungen berechtigen (Abonnementskarten, Dauerkarten, Zeitkarten
uud dergl.), unterliegen einer Steuer in Höhe von 10°/o des bezahlten Preises, mindestens aber
von 50 Pfg. Beim Vorverkauf von Eintrittskarten zu ermäßigten Preisen wird die Steuer nach
dom tollen Tageskassenpreise berechnet.
Sofern jedoch die Zahl der Veranstaltungen, zu deren Besuch die Eintrittskarten berechtigen,
und die Zahl der Personon, die durch die Eintrittskarten zuin Eintritt in eine Veranstaltung be
rechtigt sind, eine fest bestimmte ist, darf die Steuer nie mehr als die Summe der nach § 2 für
entsprechondo Einzolkärten zu berechnenden Sätze betragen.
Unentgeltlich ausgegebene Eintrittskarten sind von der Steuer befreit.
§ 5. 1. Die näheren zur Durchführung der Eintrittskartensteuer erforderlichen Vorschriften
erläßt der Magistrat.
2. Über die täglich entgeltlich oder unentgeltlich ausgegebenen Eintrittskarten aller
Art (Tageskarten, Dutzendkarten, Abonnemontskarten usw.) ist in der vom
Magistrat vorgeschriebenen Form mit der städtischen Hebestelle abzurechnen.
Wird hierbei die für die Höhe des städtischen Steueranspruchs maßgebende
Anzahl der ausgegebenen steuerpflichtigen Eintrittskarten nicht nachgewiesen, so
wird die für die betreffende Veranstaltung zu entrichtende Steuer durch den
Magistrat in einer Gesamtsumme innerhalb der Grenzen von 20 Mark bis
200 Mark festgesetzt.
3. Der Steuerpflichtige ist gehalten, dem Magistrat zur Prüfung der richtigen Ab
führung der Steuer jederzeit Einsicht in seine Bücher zu gestatten.
4. Steuerbeträge, die für eine nicht zustande gekommene Veranstaltung an die
Stadtkasse abgeführt sind, werden dem Unternehmer zurückerstattet.
b) Lnstbarkeitssteuer.
§ 6. Im Bezirke der Residenzstadt Cassel sind für öffentliche Lustbarkeiten, soweit
nicht' Eintrittskartenbestouerung Tlatz greift, nachstehende Steuern für jeden Tag zu entrichten,
und zwar: