Teil I. Beerdigungswesen. — Familien-Begräbnisplätze. 25*
§ 3. Die Tätigkeit des Beerdigungsamtes erstreckt sich regelmäßig nicht auf Sterbefälle
folgender Personen:
1. der Offiziere, Sanitätsoffiziere und Mannschaften dos aktiven Heeres;
2. der Israeliton;
3. derjenigen Strafgefangenen und hingeriehteten Personeu, deren Leichen auf Anordnung
des Gerichts zu wissenschaftlichen Zwecken nach einer Universität überführt werden;
4. der in hiesigen Krankenanstalten aufgenommenen Ortsfremden, wenn sie nicht auf
einem zur Stadt Cassel gehörigen Friedhofe beerdigt oder nach einem hiesigen Bahn
hofe überführt werden;
Doch kann auch in diesen Fällen das Boerdigungsamt in Anspruch genommen werden.
§ 4. Alle im Stadtbezirk vorkommenden Sterbefällo mit Ausnahme der im § 3 unter 1—4
aufgeführten, sind bei dem Beerdigungsamt sofort und spätestens au dem auf den eingetretenen
Tod nächstfolgenden Tage anzuzeigon.
Zur Anzeige verpflichtet ist derjenige, dor nach § 57 des Gesetzes über die Beurkundung
des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 gehalten ist, dem Standes
beamten den Sterbefall auzuzcigen. Bei Sterbefällen in öffentlichen Krankon-, Gefangenen- und
ähnlichen Anstalten, sowie in Kasernen liegt dio Anzeigepflicht dem Vorsteher der Anstalt oder
dem von der zuständigen Behörde ermächtigten Beamten ob.
Dio Anzeige kann schriftlich geschehen.
§ 5. Unter Aufhebung der bisherigen Einteilung dor Beerdigungen in drei Klassen werden die
Beerdigungsgebühren und -kosten auf Grund einer Gebührenordnung erhoben, deren Sätze
vom Magistrat unter Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bestimmt werden. Dio Ein
ziehung erfolgt durch das Beerdigungsamt.
§ 6. Die zur Ausführung dieses Ortsstatuts erforderlichen Bestimmungen worden, soweit sie
den Dienst des Beerdigungsamts regoln, durch eino von den städtischen Körperschaften zu er
lassende Verwaltungsordnung, und soweit sie Zuwiderhandlungen gogcn den § 2 Absatz 2, sowio
§ 4 verhindern sollen, durch Polizeiverordnung getroffen.
§ 7. Dieses Ortsstatut tritt mit dom 1. April 1909 in Kraft.
Gebührenordnung und sonstige Kosten bei Beerdigungen.
ii.
in.
iv.
Die an das Beerdigungsamt
zu entrichtende a. Gesamtgebühr beträgt wenn der
Verstorbene — bei unselbständigen Familienan
gehörigen das Familienoberhaupt —
ein Jahreseinkommen hatte bis zu 1500 Mk. . . .
* * „ von 1500 Mk. bis 3000 Mk.
„ , , von 3000 Mk. bis 0000 Mk.
r, « „ von über 6000 Mk. . .
für dio Besorgung der Leiche
eines
Erwachsenen
eines Kindes
unter 7 Jahren
Mk.
Mk.
20
10
40
10
60
20
80
30
(Bei Leichenüberführungen in der Zeit zwischen 8 Uhr abends und 7 Uhr morgens,
sowie an den Nachmittagen der Sonn- und Feiertage erhöht sich jo der Satz um
20 Mark.)
b. Gebühr für dio Benutzung eines städtischen Leichenhauses
für den Tag . 1 Mk.
Für den Prediger die herkömmliche Gebühr in versiegeltem Verschlüsse.
Für das Grab und seine Herstellung
a. der Friedhofsinspektion
1. für dio Beerdigung in einem Reihengrabo die jeweils
2. „ „ „ „ „ Familienbegräbnisplatzo v ? n der
3. , etwa notwendigen Aufschlag wegen Vergrößerung des Grabes 1 riodhofs-
4. für den Transport des Sarges nach der Kapelle Verwaltung
5. für den Stadtkirchenkasten (Angehörige der Freiheiter-. Alt- festgesetzten
Städter-, Unter- und Oberueustädter Kirchengemeinden sind von Gebühren,
der Zahlung der Gebühr zu 5 befreit)
b. in den Stadtteilen Wehlheiden, Wahlershausen, \ , ., ..... ~
Kirchditmold, Rothenditmold und Bottenhausen / d,c dcrz0lt g ult, g eu Gebührensätze.
Für die Begleitwagen die vertragsmäßigen Sätze.
Cassel, den 12. August 1908.
Familien-Begräbnisplätze.
Dienstlokal der Friedhofsverwaltung: Spohrstraßo 10 (Pfarrhaus St. Martin).
Kassenstunden von 2 l /t Uhr vormittags. 1047.
Wegen Erwerbung von Familien-Begräbnisplätzen wende man sich an den Friedhofs-Inspektor
483. Dienstlokal desselben Holländische Str. 73, Friedhof. Dienststunden nur Wochentags:
im Sommer von 8—’/sl Uhr vormittags und 3 — 6 Uhr nahmittags, im Winter bis 5 Uhr.