34 Beordigungswesen. — Familicn-Begräbnisplätze. Teil I.
§ 3. Die Tätigkeit des Beerdigungsamtes erstreckt sich regelmäßig nicht auf Sterbefälle
folgender Personen:
1. der Offiziere, Sanitätsoffiziere und Mannschaften des aktiven Heeres;
2. der Israeliten;
3. derjenigen Strafgefangenen und hingerichteten Personen, deren Leichen auf Anordnung
des Gerichts zu wissenschaftlichen Zwecken nach einer Universität überführt werden;
4. der in hiesigen Krankenanstalten aufgenomnienen Ortsfremden, wenn sie nicht auf
einem zur Stadt Cassel gehörigen Friedhöfe beerdigt oder nach einem hiesigen Bahn
hofe überführt werden;
Doch kann auch in diesen Fällen das Beerdigungsamt in Anspruch genommen werden.
§ 4. Allo im Stadtbezirk vorkommenden Sterbefällo mit Ausnahme der im § 3 unter 1—4
aufgeführten, sind bei dem Beerdigungsamt sofort und spätestens au dem auf den eingetretenen
Tod nächstfolgenden Tage anzuzoigon.
Zur Anzeige verpflichtet ist derjenige, der nach § 57 des Gesetzes über die Beurkundung
des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 gehalten ist, dem Standes
beamten den Sterbefall auzuzoigon. Bei Sterbefällen in öffentlichen Kranken-, Gefangenen- und
ähnlichen Anstalten, sowie in Kasernen liegt die Anzeigepflicht dem Vorsteher der Anstalt oder
dem von der zuständigen Behörde ermächtigten Beamten ob.
Die Anzeige kann schriftlich geschehen.
§ 5. Unter Aufhebung der bisherigen Einteilung der Beerdigungen in drei Klassen werden die
Beerdigungsgebühren und -kosten auf Grund einer Gebührenordnung erhoben, deren Sätze
vom Magistrat unter Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung bestimmt werden. Die Ein
ziehung erfolgt durch das Beerdigungsamt.
§ 6 Die zur Ausführung dieses Ortsstatuts erforderlichen Bestimmungen werden, soweit sie
den Dienst des Beerdigungsamts regelu, durch eine von den städtischen Körperschaften zu er
lassende Vorwaltungsordnung, und soweit sie Zuwiderhandlungen gegen den § 2 Absatz 2, sowie
§ 4 verhindern sollen, durch Polizeiverordnung getroffen.
§ 7. Dieses Ortsstatut tritt mit dem 1. April 1909 in Kraft.
Gebührenordnung und sonstige Kosten bei Beerdigungen.
II.
in.
iv.
Die an das Beerdigungsamt
zu entrichtende a. Gesamtgebühr beträgt wenn der
Verstorbene — bei unselbständigen Familienan
gehörigen das Familienoberhaupt —
ein Jahreseinkommen hatte bis zu 1500 Mk. . . .
„ „ * „ von 1500 Mk. bis 3000 Mk.
„ „ von 3000 Mk. bis 0000 Mk.
_ von über 6000 Mk. . .
für die Besorgung der Leiche
eines
Erwachsenen
eines Kindes
unter 7 Jahren
Mk.
Mk.
20
10
40
10
60
20
80
30
(Bei Leichenüberfiihrungeu in der Zeit zwischen 8 Uhr abends und 7 Uhr morgens,
sowie an den Nachmittagen der Sonn- und Feiertage erhöht sich je der Satz um
20 Mark.)
b. Gebühr für die Benutzung eines städtischen Leichenhauses
für den Tag 1 Mk.
Für den Prediger die herkömmliche Gebühr in versiegeltem Verschlüsse.
Für das Grab und seine Herstellung
a. der Friedhofsinspektion
1. für die Beerdigung in einem Reihengrabe
2. „ „ „ „ „ Familienbegräbnisplatze
3. ,, etwa notwendigen Aufschlag wegen Vergrößerung des Grabes
4. für den Transport des Sarges nach der Kapelle
5. für den Stadtkirchenkasten (Angehörige der Freiheiter-, Alt
städter-, Unter- und Oberneustädter Kirchengemeinden sind von
der Zahlung der Gebühr zu 5 befreit)
b. in den Stadtteilen Wehlheiden, Wahlershausen, \ die derzeit eültiiren Gebührende
Kirchditmold, Rothenditmold und Bettenhausen ( SS
Für die Begleitwagen die vertragsmäßigen Sätze.
Cassol, den 12. August 1908.
die jeweils
von der
Friedhofs
verwaltung
festgesetzten
Gebühren.
Fcimilien^Begräbnisplätze.
Geschäftslokal der Friedhofs Verwaltung: Spohrstraßo 10 (Pfarrhaus St. Martin).
Kassenstundou von ^»9— 12 1 /* Uhr vormittags. (>& 1047.
Wogen Erwerbung von Familien-Begräbnisplätzen wende man sich au den Friedhofs-Inspektor
483. Dienstlokal desselben Holländische Str. 73, Friedhof. Dienststunden nur Wochentags:
im Sommer von 8 —'/il Uhr vormittags und 1 / , 23 —6 Uhr nahmittags, im Winter bis 5 Uhr.