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Stadtdiener wechselsweise mit zwei Stadtforstmännern
mussten zur Stelle sein. Ihre Obliegenheiten waren
folgende: die Stadtdiener sollten sowohl etwaige Be-
stdllungen und aVerschickungens der Bürgermeister "be-
sorgen, als auch selber mit Hand anlegen und weiter
darauf sehen, dass die 7'
T vzu solcher Druselreinigung in erforderlicher
ziemlich grosser Anzahl angestellt werdende per-
sonens die ihnen aufgetragene Arbeit tüchtig und
fleissig verrichten, denselben dabei sowohl in An-
sehung der Grenzen als der Arbeit selbst die nötige
Anweisung geben und besonders darauf achten, dass
w gemeiner Stadt in deren Gerechtigkeiten von nie-
mand einiger Eingriff geschehen möges. J
j Dafür erhielten sie Gebühren aus der Stadtkäm-
merei, nämlich für jeden Tag V6 n? oder 1113 a}?
alljährlich im Ganzen. Daneben hatten sie indessen
noch eine andere Obliegenheit sehr sonderbarer Art,
Worüber die Akten besagen:
i! die Stadtdiener und Forstmänner aber haben
daneben herkömmlicher Massen in den Mittags- oder
Ruhestunden die seit unvordenklicher Zeit der Stadt
im Druselgraben zustehende Fischerei-Gerechtig-
keit zu üben und die wdarin und allein angetroffen
werdenden sehr wenige Grundeln und Krebse an
einen jederzeitigen Bürgermeister zu überliefernsjlj
ü) Der GIWVälIIIiZB Tagelohn wurde den Stadtdienern nur bis
zum Jahre 1777 aus der Stadtkasse gezahlt; seit dieser Zeit zahlten
die Bürgermeister, die im Besitze des „kleinen utile" waren, den
Tagelohn aus ihrer Tasche. Das war ihnen aber auf die Dauer
lästig; sie kamen deshalb 1780 beim Landgrafen ein und baten um
XViederherstellung und Bestätigung des alten Herkommens. Ihrer
Bitte wurde Erhörung, die Stadtdiener und Forstmänner erhielten
ihr Tagegeld wieder aus dem Stadtsäckel, „weil, wie die landgräf-
liche Resolution charakteristisch sagt, sie lange Jahre und-beständig
adhibirt Sind, mithin die Grenzen und dahin einschlagende Stadt-