Full text: Die ältere Wasserversorgung der Residenzstadt Cassel

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Stadtdiener wechselsweise mit zwei Stadtforstmännern 
mussten zur Stelle sein. Ihre Obliegenheiten waren 
folgende: die Stadtdiener sollten sowohl etwaige Be- 
stdllungen und aVerschickungens der Bürgermeister "be- 
sorgen, als auch selber mit Hand anlegen und weiter 
darauf sehen, dass die 7' 
T vzu solcher Druselreinigung in erforderlicher 
ziemlich grosser Anzahl angestellt werdende per- 
sonens die ihnen aufgetragene Arbeit tüchtig und 
fleissig verrichten, denselben dabei sowohl in An- 
sehung der Grenzen als der Arbeit selbst die nötige 
Anweisung geben und besonders darauf achten, dass 
w gemeiner Stadt in deren Gerechtigkeiten von nie- 
mand einiger Eingriff geschehen möges. J 
j Dafür erhielten sie Gebühren aus der Stadtkäm- 
merei, nämlich für jeden Tag V6 n? oder 1113 a}? 
alljährlich im Ganzen. Daneben hatten sie indessen 
noch eine andere Obliegenheit sehr sonderbarer Art, 
Worüber die Akten besagen: 
i! die Stadtdiener und Forstmänner aber haben 
daneben herkömmlicher Massen in den Mittags- oder 
Ruhestunden die seit unvordenklicher Zeit der Stadt 
im Druselgraben zustehende Fischerei-Gerechtig- 
keit zu üben und die wdarin und allein angetroffen 
werdenden sehr wenige Grundeln und Krebse an 
einen jederzeitigen Bürgermeister zu überliefernsjlj 
ü) Der GIWVälIIIiZB Tagelohn wurde den Stadtdienern nur bis 
zum Jahre 1777 aus der Stadtkasse gezahlt; seit dieser Zeit zahlten 
die Bürgermeister, die im Besitze des „kleinen utile" waren, den 
Tagelohn aus ihrer Tasche. Das war ihnen aber auf die Dauer 
lästig; sie kamen deshalb 1780 beim Landgrafen ein und baten um 
XViederherstellung und Bestätigung des alten Herkommens. Ihrer 
Bitte wurde Erhörung, die Stadtdiener und Forstmänner erhielten 
ihr Tagegeld wieder aus dem Stadtsäckel, „weil, wie die landgräf- 
liche Resolution charakteristisch sagt, sie lange Jahre und-beständig 
adhibirt Sind, mithin die Grenzen und dahin einschlagende Stadt-
	        
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