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rechte und führte sowohl in technischer wie in admini-
strativer Beziehung die Überaufsicht. Ein Teil der
Rohrgänge war von ihm angelegt und wurde aus der
herrschaftlichen Kasse unterhalten, nämlich die zu den
herrschaftlichen und zu den staatlichen Gebäuden füh-
renden Leitungen. Sie unterstanden den landgräflichen
Brunnenleitern, während die Stadt für ihre Röhren-
stränge und Brunnenständer einen eigenen Brunnen-
leiter und einen Brunnenknecht unterhielt. Die vom
Landgrafen bestellten Brunnenleiter hatten die Pflicht,
jeden Schaden, der sich an den Leitungen zeigte,.durch
Aufgraben zu untersuchen. Kleinere Schäden konnten
sie sofort beseitigen lassen; sie mussten deren Kosten
alsdann unverweilt feststellen und bei der landgräilichen
Bentkammer zur Zahlungsanweisung einreichen; bei
grösseren Schäden bedurfte es der vorherigen Vorlage
eines Kostenanschlages. Neuanlagen wurden von der
oberen Baubehörde veranlasst. Jedenfalls fand jährlich
auch ein sogenannter Schaubegang, eine örtliche Be-
sichtigung und Untersuchung der Leitungen statt.
Ähnlich oder wahrscheinlich ganz in gleicher Weise
wird die Stadt für ihre Leitungen gesorgt haben. Dass
die Brunnenleiter von anfang an die polizeiliche Con-
trole der öffentlichen wie privaten Leitungen und
Brunnenausläufe auszuüben und insbesondere jeder Ver-
geudung von Wasser entgegenzutreten hatten, darf mit
aller Wahrscheinlichkeit angenommen werden; für die
spätere Zeit beweisen es die städtischen Akten.
Die jährliche Reinigung des Druselgrabens geschah
auf Kosten der Stadt und dauerte in der Regel zwei
Tage. Dabei sollten die beiden Bürgermeister f) der Stadt
anwesend sein, um die Aufsicht zu führen. Auch zwei
ü) Welche Stellung diese Bürgermeister einnahmen, konnte
nicht festgestellt werden; vielleicht waren es die sog. Viertels-
bürgermeister.