Full text: Die ältere Wasserversorgung der Residenzstadt Cassel

 
20 
 
 
 
 
rechte und führte sowohl in technischer wie in admini- 
strativer Beziehung die Überaufsicht. Ein Teil der 
Rohrgänge war von ihm angelegt und wurde aus der 
herrschaftlichen Kasse unterhalten, nämlich die zu den 
herrschaftlichen und zu den staatlichen Gebäuden füh- 
renden Leitungen. Sie unterstanden den landgräflichen 
Brunnenleitern, während die Stadt für ihre Röhren- 
stränge und Brunnenständer einen eigenen Brunnen- 
leiter und einen Brunnenknecht unterhielt. Die vom 
Landgrafen bestellten Brunnenleiter hatten die Pflicht, 
jeden Schaden, der sich an den Leitungen zeigte,.durch 
Aufgraben zu untersuchen. Kleinere Schäden konnten 
sie sofort beseitigen lassen; sie mussten deren Kosten 
alsdann unverweilt feststellen und bei der landgräilichen 
Bentkammer zur Zahlungsanweisung einreichen; bei 
grösseren Schäden bedurfte es der vorherigen Vorlage 
eines Kostenanschlages. Neuanlagen wurden von der 
oberen Baubehörde veranlasst. Jedenfalls fand jährlich 
auch ein sogenannter Schaubegang, eine örtliche Be- 
sichtigung und Untersuchung der Leitungen statt. 
Ähnlich oder wahrscheinlich ganz in gleicher Weise 
wird die Stadt für ihre Leitungen gesorgt haben. Dass 
die Brunnenleiter von anfang an die polizeiliche Con- 
trole der öffentlichen wie privaten Leitungen und 
Brunnenausläufe auszuüben und insbesondere jeder Ver- 
geudung von Wasser entgegenzutreten hatten, darf mit 
aller Wahrscheinlichkeit angenommen werden; für die 
spätere Zeit beweisen es die städtischen Akten. 
Die jährliche Reinigung des Druselgrabens geschah 
auf Kosten der Stadt und dauerte in der Regel zwei 
Tage. Dabei sollten die beiden Bürgermeister f) der Stadt 
anwesend sein, um die Aufsicht zu führen. Auch zwei 
ü) Welche Stellung diese Bürgermeister einnahmen, konnte 
nicht festgestellt werden; vielleicht waren es die sog. Viertels- 
bürgermeister.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.