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Mit Kurfürstlich
allergnädigstr»
Hessischem
Privilegio.
Sonnabend, den Zo«t-n December i 8 t§.
Georg, Vvn Gottes Gnaden Prinz-Regent des
vereinigten Königreichs Großbrittannien und
Irland auch des Königreichs Hannover, Her
zog zu Vraunschweig - Lüneburg rc. in vor
mundschaftlicher Regierung Unsers vielgeliebten
Vetters Herrn Carl, Herzog zu Braunschwerg-
Lüneburg rc.
fügen hiermitzu wissen:
Da während des fremden Besitzes hiesiger Lande deren
Echuldwesen, sowohl im Ganzen als auch besonders
der Lauf der davon abzuführenden Zinsen in eine solche
Unordnung gerathen, daß es bislang noch nicht thun»
lich gewesen, die Abführung der Zinsen wieder in den
frühern regelmäßigen Gang zu bringen, das Letztere'
gleichwohl zu denjenigen Obliegenheiten gehört, wel»
chcn vor allen Dingen ein Genüge geschehen muß,
Wir daher die Herstellung der Zinszahlung von denje
nigen Capitalien, welche sofort als liquide anerkannt
werden können, nicht ferner dis dahin aussetzen wol,
len, daß über den Betrag urEdie Abführung aller an
das Herzogrhum zu machenden Forderungen vollständig
entschieden werden kann, zugleich aber dieses Letztere
dergestalt vollständig vorbereitet werden muß, damit
darüber, nach vorher genommenem Betrathe der Land»
stände, deren Zusammenberufung Wir Uns nach be,
endigten Vorarbeiten baldmöglichst vorbehalten, end
liche Entscheidung erfolgen könne; so haben Wiv Uns
wogen gefunden, sowohl wegen der provisorischen
Zinszahlung als der Vorbereitung einer vollständigen
LandeötSchulVen-Liquidation, folgendes hierdurch'zu
verordnen r
§. r.
Die provisorische Bezahlung der dem Staate und
dessen Regenten obliegenden Zinsen soll vom i. Januar
I8i6«n ihren regelmäßigen Gang dergestalt nehmen,
daß die in Gemàeheit der ursprünglichen Verschrei,
bunzcn nach besagtem Tage fällig werdenden Zinsen,
Termine wiederum in Gemäeheit nachstehender Ver,
fügungen promt und regelmäsig abgeführt werden.
. §. 2 .
Um sofort über die Richtigkeit aller derjenigen For
derungen zu urtheilen, für welche Zinsen gehoben wer,
den sollen, ist eineLiquidations-Cvmmisstvn, bestehend
aus dem Dice-Cammer-Director v. Bülow, Geheimen,
Finanzrath Teichs und Schatzrarh v. Pleffen nieder«
gesetzt, welche ihre Geschäfte unverzüglich anfangen
und nach folgenden Bestimmungen verfahren soll.
§. 3.
Da die Verhältnisse es völlig unthunlich machen,
avjetzt auf die zur westfälischen Zeit contrahirten
Schulden oder nicht geleisteten Verbindlichkeiten hinein
zu gehen, so können nur von denjenigen zinsbaren Capi,
kalten provisorisch Zinsen bezahlt werden, über welche
von Braunschweigischen Behörden Obligationen ertheilt
worden, und auch nur von den in den ursprünglichen
Verschreibungen enthaltenen Summen. Auf westpha,
lische Obligationen, sie haben Namen wie sie wellen,
kann daher gegenwärtig überall gar keine Zinszahlung
erfolgen.
§* 4*
Diejenigen, welche folgende Obligationen noch im
Original besitzen, nämlich:
i) Fürst!. Cammers, Kloster- oder Stifts-Obliga»
tionen und zinsbare Verschreibungen, ausgestellt .
dis zum Eintritt der wesiphälischen Usurpation;
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